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VwGH vom 16.02.2007, 2006/02/0033

VwGH vom 16.02.2007, 2006/02/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des EP in B, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.19-12/2005-10, betreffend Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. KG in B. gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass in der Zeit von bis das Sicherheits- und Gesundheitsdokument der Arbeitsstätte mit insgesamt 50 Arbeitnehmern 1. kein Verzeichnis der gefährlichen Arbeitsstoffe und 2. kein Verzeichnis der Arbeitsmittel enthalten habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 2 Abs. 3 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996, und zu

2. nach § 2 Abs. 3 Z. 2 leg. cit., jeweils in Verbindung mit § 5 ASchG, begangen. Es wurde jeweils eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zwei Tage) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 3 DOK-VO muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (unter den dort genannten Voraussetzungen) auch enthalten: 1. ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 ASchG;

2. ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 37 ASchG notwendig sind (samt allfälligen Prüfplänen ...);

3. ...

Was unter "Verzeichnis" im Sinne dieser Bestimmungen jeweils zu verstehen ist, ergibt sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, nämlich, dass damit eine "Liste" bzw. "Aufstellung" gemeint ist. Ob daher die darin aufzuscheinenden Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel ohnedies in einer Mappe "dokumentiert" bzw. die diesbezüglichen Unterlagen dort "gesammelt" gewesen seien - so der Beschwerdeführer -, ist somit insoweit rechtlich unerheblich. Nicht die belangte Behörde, sondern der Beschwerdeführer selbst verkennt daher die Rechtslage. Einen diesbezüglichen Rechtsirrtum vermag der Beschwerdeführer aber schon deshalb nicht ins Treffen führen, weil er - abgesehen vom oben aufgezeigten, leicht verständlichen allgemeinen Sprachgebrauch - die Feststellung der belangten Behörde, es sei dem Beschwerdeführer im Zuge einer Betriebsbesichtigung am ein "Muster" einer diesbezüglichen "Dokumentation" ausgefolgt worden, nicht bestreitet. Weiters verkennt der Beschwerdeführer auch die Rechtslage mit seinem Vorbringen, bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handle es sich um "Vorsatzdelikte", wobei im Übrigen von einem "Versehen" (vgl. die unten stehenden Ausführungen zur Strafbemessung) keine Rede sein kann.

Auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Das "Tatsachengeständnis" des Beschwerdeführers bildete bei bloßem Zugeben des "Tatsächlichen" keinen mildernden Umstand (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0044, zu § 34 Z. 17 StGB). Auch kam dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute. Zu Recht verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aber auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0605, wonach dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die oben aufgezeigte "Belehrung" am die Schuldform des "Vorsatzes" vorzuwerfen ist. Weiters hat die belangte Behörde hervorgehoben, dass die angeführten Verzeichnisse durch einen langen Zeitraum nicht geführt wurden, sodass der Unrechtsgehalt als erheblich zu bezeichnen ist. Da von einem geringen Verschulden ebenso wie von einem "beträchtlichen Überwiegen" der Milderungsgründe keine Rede sein kann, kam die Anwendung der §§ 20 und 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht.

Unter Berücksichtigung der günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes (vgl. zum Strafrahmen § 130 Abs. 1 Z. 7 ASchG) keineswegs zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am