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VwGH vom 10.08.2010, 2010/17/0078

VwGH vom 10.08.2010, 2010/17/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der S M GmbH in W, vertreten durch Dr. Norbert Wess, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00659e/2009, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtmagistrates vom wurde der beschwerdeführenden Partei unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25 % gemäß des Beschlusses des Gemeinderates vom für die Veranstaltung "T live" am eine Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 18.890,10 vorgeschrieben.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Stadtmagistrat die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Die beschwerdeführende Partei beantragte die Vorlage ihrer Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Für die belangte Behörde stehe aufgrund des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei außer Frage, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung am in Innsbruck um eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung im Sinne von § 1 Tiroler Vergnügungssteuergesetz handle. Fraglich sei lediglich der anzuwendende Steuersatz.

Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei im Beschwerdefall strittig, ob es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung um ein Konzert im Sinne von Punkt III Z 3 lit. b der Haushaltssatzung 2009 der Stadtgemeinde Innsbruck handle und damit ein Steuersatz von 4 % des Eintrittsgeldes anzuwenden oder ob die Veranstaltung als "Clubbing" zu qualifizieren sei und damit gemäß der Haushaltssatzung 2009 der gesetzliche Normalhöchststeuersatz gemäß § 8 Abs. 1 Tiroler Vergnügungssteuergesetz, somit 25 % des Eintrittsgeldes, anzuwenden sei.

Ausschlaggebend sei dabei gemäß den zitierten gesetzlichen Bestimmungen, ob bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung der kulturelle oder volksbildende Charakter überwiege und ob eine Tanzbelustigung mit der Veranstaltung verbunden gewesen sei. Nur bei überwiegendem kulturellem und volksbildendem Charakter der Veranstaltung und wenn diese mit keiner Tanzbelustigung verbunden gewesen sei, sei die Ausnahmebestimmung des Punktes II Z 3 lit. b der Haushaltssatzung 2009 und somit ein Steuersatz von 4 % des Eintrittsgeldes anzuwenden. Anderenfalls greife die Ausnahmebestimmung nicht und die Veranstaltung sei mit dem gesetzlichen Normalhöchststeuersatz von 25 % des Eintrittsgeldes zu versteuern.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sei zur Beurteilung dieser Frage einerseits die Bewerbung im Vorfeld der Veranstaltung analysiert und andererseits bei der Veranstaltung selbst seitens der erstinstanzlichen Abgabenbehörde ein Lokalaugenschein durchgeführt worden.

Die Veranstaltung sei vor allem im Internet auf einschlägigen Homepages beworben worden. Dabei sei von einem "Highlight des erfolgreichen Eventformats S", einer einzigartigen "Live-Show" und dem "bedeutendsten Partyereignis" gesprochen worden.

Zusammengefasst ergebe sich aus dem vorliegenden Werbematerial, dass die Veranstaltung als "Event" beziehungsweise "Party" beworben worden sei. Aus Sicht der belangten Behörde gehe aus der Bewerbung der Veranstaltung hervor, dass der Besucher mehr als nur die bloße Darbietung von Musik, bei der der kulturelle und volksbildende Charakter im Vordergrund stehe, erwarten könne. Die Bezeichnung als "Partyereignis" oder "Event" lasse nach der Erfahrung des täglichen Lebens auf eine umfangreiche Show mit Tanz und Musik und Getränken schließen.

Um sich ein Bild über die tatsächliche Durchführung der Veranstaltung zu machen, sei seitens der erstinstanzlichen Behörde am ein Lokalaugenschein bei der Veranstaltung durchgeführt worden. Dieser sei in einem der belangten Behörde vorliegenden Aktenvermerk dokumentiert. Im Aktenvermerk werde wie folgt ausgeführt:

"Um ca. 21.00 Uhr zur Zeit des Einlasses der Besucher: Als Veranstaltungsfläche war die gesamte Eisfläche ohne Bande vorgesehen, die Sitzplatztribünen waren nicht geöffnet. Unterhalb der Westtribüne waren 2 über mehr als die Hälfte der Westseite verlaufende Bars (Alkoholausschank) angelegt. Auf der Nordseite, im 1. und 2. Stock, waren jeweils VIP-Areale vorgesehen. Auf der gesamten Veranstaltungsfläche im Bereich der Bühne waren keine Sitzgelegenheiten aufgestellt. Es waren lediglich Rundtische zum Abstellen von Getränken vorhanden. Ab dieser Zeit war das Vorprogramm mit DJs bereits gestartet worden. Die Halle füllte sich bis zum Start des Hauptprogramms mit DJ T. um 1.00 Uhr auf ca. 4.000 Besucher (so auch die Mitteilung von Herrn S. von der O.). Zu dieser Zeit wurde von mir festgestellt, dass bei der Veranstaltung getanzt wurde. Ca. in der Mitte der Halle war ein Turm platziert, auf welchem eine Animationstänzerin tanzte. Das Publikum tanzte ebenso zum größten Teil zur Musik. Lifeacts konnten zu dieser Zeit keine festgestellt werden.

Die Erhebungen wurden in der Zeit von 21.00 - 22.00 Uhr und von 1.00 - 2.00 Uhr bei der Veranstaltung vom durchgeführt."

Für die belangte Behörde ergebe sich somit aus der Bewerbung der Veranstaltung sowie insbesondere aus der Art und Weise der Durchführung derselben, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung um keine Veranstaltung im Sinne von Punkt III Z 3 lit. b der Haushaltssatzung 2009 handle. Bei der Vorortkontrolle im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass die Veranstaltung tatsächlich auf Publikumstanz ausgerichtet gewesen sei, da eine Tanzfläche vorhanden gewesen sei und damit die tatsächliche Möglichkeit bestanden habe, in einem in einer Diskothek üblichen Ausmaß zu tanzen. Diese Möglichkeit sei auch genutzt worden. Das Publikum sei u.a. durch eine Tanzanimateurin, welche sich im Publikumsraum auf einem Turm befunden habe, sowie durch die Lichtshow, Visuals und sonstige Specialeffects zum Tanzen animiert worden. Es sei damit im Zuge des Lokalaugenscheins eindeutig festgestellt worden, dass im Zuge der Veranstaltung eine "Tanzbelustigung" stattgefunden habe. Damit sei das Kriterium "ohne Verbindung mit einer Tanzbelustigung" im Sinne von Punkt III Z 3 lit. a Haushaltssatzung 2009 aus Sicht der belangten Behörde keinesfalls erfüllt und könne daher auch das Überwiegen des kulturellen und volksbildenden Charakters der Veranstaltung dahingestellt bleiben.

Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Ausnahmebestimmung des Punktes III Z 3 lit. b Haushaltssatzung 2009 nicht erfüllt sei und seitens der erstinstanzlichen Behörde zu Recht der gesetzliche Normalhöchststeuersatz von 25 % des Eintrittsgeldes angewendet worden sei.

Das in der Berufung angeführte Abgrenzungskriterium nach der Motivation der Besucher der Veranstaltung für den Kauf der Eintrittskarten sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, da es weder im Tiroler Vergnügungssteuergesetz noch in der Haushaltssatzung 2009 eine gesetzliche Deckung finde. Auch in der Judikatur und Literatur zu diesem Thema hätten keine Anhaltspunkte für eine derartige Abgrenzung gefunden werden können. Nach der Haushaltssatzung 2009 komme es nach dem klaren Wortlaut des Punktes III Z 3 lit. a und b auf das Überwiegen des kulturellen und volksbildenden Charakters der Veranstaltung und darauf an, ob mit der Veranstaltung eine Tanzbelustigung verbunden gewesen sei. Ein näheres Eingehen auf die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Beweismittel, welche die Kaufmotivation der Besucher für die Tickets unterstreichen sollten, könne daher unterbleiben.

Was die im Vorverkauf aufgelegten Sitzplatzkarten betreffe, sei auszuführen, dass es für die steuerliche Beurteilung der Veranstaltung nicht auf die geplante Durchführung, sondern vielmehr auf die tatsächliche Ausführung ankomme. Die beschwerdeführende Partei selbst gebe an, dass zwar Sitzplätze geplant gewesen, diese aber aufgrund von schlechtem Absatz der Karten zurückgenommen und nur mehr Stehplätze ausgegeben worden seien. Somit sei es zu einer Umplanung der Veranstaltung gekommen, in dem die Sitzplätze gestrichen und der Stehplatzbereich in eine Tanzfläche umgestaltet worden sei.

Dem im Vorlageantrag erhobenen Vorwurf, dass der Vertreter der beschwerdeführenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund der Angaben des zuständigen Sachbearbeiters davon ausgehen habe können, dass es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung um ein Konzert im Sinne von Punkt III Z 3 lit a und b der Haushaltssatzung 2009 handle, sei zu entgegnen:

Durch den Grundsatz von Treu und Glauben werde nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit geschützt. Die Behörde sei verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben.

Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere beim Lokalaugenschein bei der Veranstaltung am , habe sich aufgrund der tatsächlichen Ausführung der Veranstaltung ergeben, dass die Ausnahmebestimmung des Punktes III Z 3 lit. b der Haushaltssatzung 2009 im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden und die Veranstaltung daher mit dem gesetzlichen Normalhöchststeuersatz zu besteuern sei. Selbst wenn die erstinstanzliche Behörde bei der Anmeldung der Veranstaltung der Meinung gewesen wäre, dass es sich um eine Konzertveranstaltung im Sinne von Punkt III Z 3 lit. b der Haushaltssatzung 2009 handle, wäre sie aufgrund des Legalitätsprinzips dazu verpflichtet gewesen, aufgrund der geltenden Rechtslage den gesetzlichen Normalhöchststeuersatz von 25 % anzuwenden. Der diesbezüglichen Argumentation der beschwerdeführenden Partei könne daher nichts abgewonnen werden.

Im Übrigen sei dazu auszuführen, dass sich aus den vorliegenden Aktenunterlagen, insbesondere aus einem von der beschwerdeführenden Partei selbst im Rahmen der Berufungserhebung vorgelegten e-mail des zuständigen Sachbearbeiters im erstinstanzlichen Verfahren an den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei vom ergebe, dass der Geschäftsführer sehr wohl auf den höheren Steuersatz für ein "Clubbing" hingewiesen worden sei.

Zu den Beweisanträgen der beschwerdeführenden Partei sei Folgendes auszuführen:

Da die angebotenen Beweismittel nicht das gegenständliche Beweisthema, sondern die künstlerische Qualität des Herrn T., die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Veranstaltung beziehungsweise die Kaufentscheidungsgrundlage der Besucher beträfen, sei den Beweisanträgen keine Folge zu geben gewesen und habe die Aufnahme der Beweise unterbleiben können.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auszuführen, dass nach der BAO kein gesonderter Anspruch auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe. Der Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei daher als Beweisantrag gemäß § 183 BAO zu behandeln. Da die belangte Behörde bereits aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, insbesondere aufgrund der Bewerbung der Veranstaltung und deren tatsächlichen Durchführung, davon ausgehen könne, dass die Ausnahmebestimmung des Punktes III Z 3 lit. b der Haushaltssatzung 2009 keinesfalls erfüllt sei, sei der Sachverhalt aus der Sicht der Berufungsbehörde entscheidungsreif. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sei nicht erforderlich, da keine neuen Erkenntnisse, welche die vorliegenden Tatsachen widerlegen könnten, zu erwarten seien. Dies insbesondere auch deshalb, weil die laut Berufungsschreiben "noch im Zuge der mündlichen Verhandlung vorzulegenden Fotos und Live-Präsentationen" im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegt worden seien. Dem Antrag sei daher nicht zu entsprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 480/10-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese zur weiteren Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der über Aufforderung ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 1982 lauten:

"I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Ausschreibung und die Einhebung von Vergnügungssteuern durch die Gemeinden unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Über die im § 16 Abs. 3 Z. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3, bestehende Ermächtigung hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, in dem durch dieses Gesetz bestimmten Ausmaß für Vergnügungen Vergnügungssteuern auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.

(3) Steuerpflichtige Vergnügungen sind insbesondere:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle;
2.
Volksbelustigungen, wie Karusselle, Velodrome und dergleichen, Schaukeln, Rutsch- und ähnliche Bahnen, Hippodrome, Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele, Würfelbuden, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Glücksräder, Schaustellungen jeglicher Art, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergleichen;
3.
Zirkus-, Spezialitäten-, Variete-, Tingel-Tangel-Vorstellungen, Kabarette;
4.
mechanische Wiedergabe musikalischer Stücke oder von Deklamationen einschließlich der Wiedergabe durch Musikautomaten (Musikboxen) und Tonbandgeräte;
5.
Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfang an öffentlichen Orten;
6.
sportliche Veranstaltungen;
7.
Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, Marionettentheater;
8.
Vorführungen von Bildstreifen und Großprojektionen durch Fernsehgeräte;
9.
Theatervorstellungen, Ballette;
10.
Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst;
11.
Offenhalten von Gastgewerbebetrieben über die Sperrstunde hinaus.

(4) Die Annahme einer Vergnügung im Sinne dieses Gesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügen anzusehenden Zwecken dient oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten."

Die mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom genehmigte Haushaltssatzung 2009 (in der Folge Haushaltssatzung 2009), Zl. IV-13216/2008, lautet auszugsweise:

"III.

Gemäß § 57 Abs. 3 des Stadtrechtes werden im Haushaltsjahr 2009 Gemeindeabgaben nach folgenden Rechtsgrundlagen im nachstehend angeführten Ausmaß erhoben:

...

3. Die Vergnügungssteuer aufgrund des § 15 Abs. 3 Ziff. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der geltenden Fassung und nach dem Vergnügungssteuergesetz 1982, LGBl. Nr. 60/1982, in der geltenden Fassung mit den gesetzlichen Normalhöchstsätzen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Die Steuer beträgt:

a.) für Sportveranstaltungen, Schülerbälle, Hochzeiten, den Besuch von Museen/Panoramen, Tiergärten und Tierschauen von Zirkussen, sowie von Konzerten, Kleinkunstvorträgen, Vorträgen, Filmvorführungen, Tanztheater- und Sprechtheatervorstellungen, udgl., bei denen der kulturelle oder volksbildende Charakter überwiegt und die ohne Verbindung mit einer Tanzbelustigung von in Innsbruck ansässigen Kulturvereinigungen und Institutionen durchgeführt werden, sofern die Veranstaltung nicht über den üblichen Vereinsrahmen hinausreicht, 0 % vom Eintrittsentgelt.

b.) für Zirkusveranstaltungen, Besichtigung von Sportanlagen, sowie die oben angeführten kulturellen und volksbildenden Veranstaltungen, welche von Agenturen und anderen als unter lit. a) angeführten Veranstaltern durchgeführt werden, 4 % vom Eintrittsentgelt."

Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen den vorliegenden Bescheid vorwiegend mit dem Vorbringen, dass es sich im Beschwerdefall um eine Veranstaltung ohne Tanzbelustigung gehandelt habe, für welche der reduzierte Steuersatz von 4 % zur Anwendung zu kommen habe.

Diese Ansicht trifft nicht zu:

Die Ausschreibung der Vergnügungssteuer für das Jahr 2009 wurde in Punkt III Z 3 Haushaltssatzung 2009 der Landeshauptstadt Innsbruck festgelegt (vgl. zur Qualifikation des im Wesentlichen mit Punkt III Haushaltssatzung 2009 inhaltsgleichen Punktes III Innsbrucker Haushaltssatzung 1995 als außenwirksame Rechtsverordnung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0043).

Nach Punkt III Z 3 der Haushaltssatzung wird die Vergnügungssteuer nach § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, und nach dem Vergnügungssteuergesetz 1982, LGBl. Nr. 60/1982, mit den gesetzlichen Normalhöchstsätzen erhoben, soweit in Z 3 in der Folge nichts anderes bestimmt ist. Damit wurde der Steuersatz grundsätzlich mit dem gesetzlichen Normalhöchstsatz (25 %) festgelegt, davon aber insbesondere in den im Beschwerdefall allenfalls in Betracht kommenden lit. a und b des Punktes III Z 3 Haushaltssatzung 2009 Ausnahmen vorgesehen.

Dabei ist der belangten Behörde zunächst insoferne beizupflichten, als die in Rede stehende Veranstaltung als eine der in § 1 Abs. 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982 genannten steuerpflichtigen Vergnügungen zu qualifizieren ist. Abgesehen davon, dass auf Grund des demonstrativen Charakters der Aufzählung in § 1 Abs. 3 Tir VergnügungssteuerG die konkrete Einordnung unter einer der Ziffern dieses Absatzes nicht ausschlaggebend ist, wäre die gegenständliche Veranstaltung auch von dem Auffangtatbestand der "sonstigen musikalischen Aufführung" des § 1 Abs. 3 Z 10 Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982 umfasst.

Daraus folgt, dass die gegenständliche Veranstaltung dem (im Beschwerdefall von den Abgabenbehörden angewandten) gesetzlichen Normalhöchstsatz unterliegt, sollte sie nicht unter die hier (aufgrund des nicht in Innsbruck ansässigen Veranstalters) in Frage kommende lit. b des Punktes III Z 3 der Haushaltssatzung 2009 subsumierbar sein, auf welche sich die beschwerdeführende Partei beruft.

Strittig ist somit im Beschwerdefall nicht, ob eine der von lit. b erfassten Veranstaltungen, "bei denen der kulturelle oder volksbildende Charakter überwiegt", vorliegt, sondern ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Veranstaltung mit einer Tanzbelustigung verbunden war, sodass der Ausnahmetatbestand lit. b des Punktes III Z 3 der Haushaltsordnung 2009 nicht eingreift. War die Veranstaltung mit einer Tanzbelustigung verbunden, läge keine der in lit. a, auf welche in Punkt III Z 3 lit. b Haushaltssatzung 2009 verwiesen wird, angeführten kulturellen oder volksbildenden Veranstaltungen vor, sodass der Ausnahmetatbestand nach Punkt III Z 3 lit. b der Haushaltsordnung 2009 nicht zum Tragen käme.

Unter Zugrundlegung der umfangreichen und unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus ihren Feststellungen den Schluss zog, dass im Beschwerdefall eine Tanzbelustigung durchgeführt wurde. Unbeachtlich ist dabei, ob T. als Künstler einzustufen ist und ob die Veranstaltung bei seiner Verhinderung abgesagt worden wäre oder nicht. Diese Aspekte, die in der Beschwerde hervorgehoben werden, sind im Lichte der maßgeblichen Normen nicht von Bedeutung. Unmaßgeblich ist auch, ob bei einer Absage des T die Veranstaltung verschoben worden wäre. Der Umstand, dass eine mit einer Tanzbelustigung verbundene Veranstaltung im Hinblick auf die Ankündigung eines bestimmten Künstlers und die damit verbundene Kaufentscheidungsgrundlage für das Publikum bei Verhinderung des Künstlers verschoben werden muss oder aber der Kaufpreis zurückerstattet werden muss, hindert nicht das Vorliegen einer Tanzbelustigung, wenn die hiefür erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Wie die Differenzierung in Punkt III Z 3 lit. a und b der Haushaltsordnung 2009 zeigt, geht der Normsetzer davon aus, dass es kulturelle Veranstaltungen mit oder ohne Tanzbelustigung geben kann. Das entsprechende Beschwerdevorbringen geht von der unzutreffenden Prämisse aus, dass dann, wenn für das Publikum das Auftreten eines bestimmten Künstlers den Hauptgrund für die Kaufentscheidung bildet, eine "reine kulturelle" Veranstaltung vorläge. Eine solche Auffassung findet keine Stütze in den anzuwendenden Vorschriften.

Ausschlaggebend ist allein die Art und Weise der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung, welche von den Abgabenbehörden aufgrund eines Ortsaugenscheins während der Veranstaltung glaubwürdig und umfassend dokumentiert wurde. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die tatsächliche Möglichkeit bestanden habe, in einem in einer Diskothek üblichen Ausmaß zu tanzen und dass diese Möglichkeit auch genutzt worden sei. Zudem wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass das Publikum unter anderem durch eine Tanzanimateurin, welche sich im Publikumsraum auf einem Turm befunden habe, sowie durch die Lichtshow, Visuals und sonstige "Specialeffects" zum Tanzen animiert worden sei. Die Veranstaltung sei darüber hinaus vor allem im Internet auf einschlägigen Homepages beworben worden. Dabei sei von einem "Highlight des erfolgreichen Eventformats S", einer einzigartigen "Live-Show" und dem "bedeutendsten Partyereignis" gesprochen worden.

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde begegnet daher keinen Bedenken.

Mit dem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Beschwerdevorbringen wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. So ist es für die hier maßgebliche abgabenrechtliche Beurteilung nach der Haushaltsordnung 2009 der Landeshauptstadt Innsbruck nicht entscheidend, wer die auch in der Beschwerde genannten "Frauen (Gogos)" auf der von der Behörde "Turm", in der Beschwerde "Stand" genannten Einrichtung "organisiert" hat. Das von der Beschwerde diesbezüglich nicht bestrittene Faktum wäre somit auch bei der monierten Verfahrensergänzung festzustellen gewesen.

Es ist im Beschwerdefall auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob und in welchem Maße die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Berufungsbescheides Gelegenheit zum Parteiengehör eingeräumt hat, zumal die von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen hinsichtlich der konkreten Durchführung der Veranstaltung und ihrer Bewerbung bereits in der Berufungsvorentscheidung getroffen wurden und es somit Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, den diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen entgegen zu treten.

Zu der in diesem Zusammenhang gerügten Unterlassung der Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung ist Folgendes auszuführen:

§ 284 BAO ist auf das Verfahren betreffend die Vergnügungssteuer vor der belangten Behörde nicht anwendbar. Auch nach der Novelle der BAO durch BGBl. I Nr. 20/2009 enthält diese keine verfahrensrechtlichen Regelungen über die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben (vgl. zur verfassungsrechtlichen Grundlage § 7 Abs. 6 F-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007). Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (38 BlgNR 24. GP, 2) sollen die sich auf den unabhängigen Finanzsenat beziehenden Vorschriften der BAO weiterhin nur für dessen Verfahren gelten, wobei unter den davon betroffenen Bestimmungen auch § 284 BAO aufgezählt ist (die Anwendung sonstiger Vorschriften für das Berufungsverfahren ist auch nach den Materialien zur BAO-Novelle 2009 nicht ausgeschlossen). Die Anwendung des § 284 BAO im Verfahren betreffend die Festsetzung der Vergnügungssteuer schiede daher aus (in diesem Sinne Ritz/Rathgeber/Koran , Abgabenordnung neu, §§ 282 bis 287, unter Hinweis auf die Materialien, und Tanzer/Unger , BAO 2010, 154, ohne nähere Begründung). Da in den Materialien und den zitierten Literaturstellen nicht näher der Frage nachgegangen wird, inwiefern eine Regelung, die die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zum Gegenstand hat (und zwar sowohl etwa im Sinne einer Verpflichtung zur Durchführung als auch hinsichtlich der konkreten verfahrensrechtlichen Durchführung), eine organisationsrechtliche Regelung darstellt (sodass sie auch nach Art. 7 Abs. 6 F-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007 vom Landesgesetzgeber geregelt werden könnte), und sich insofern keine Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers ergibt, erscheint eine zumindest teilweise Anwendung des § 284 BAO im Verfahren betreffend Landesabgaben nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Heranziehung des § 284 BAO wäre aber nur dann auch im Verfahren betreffend Landesabgaben - entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers - zumindest im Wege der Analogie geboten, wenn sich bei Fehlen der entsprechenden Regelung eine echte Lücke ergäbe. Da dies jedoch nicht der Fall ist, besteht keine Notwendigkeit einer Interpretation der BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 entgegen dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde war daher nicht zwingend geboten. Die Beschwerdeführerin konnte sich daher nicht darauf verlassen, in einer mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt darlegen zu können und den Sachverhaltsannahmen der Abgabenbehörde entgegen treten zu können. Die Unterlassung der Durchführung der mündlichen Verhandlung ist daher nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen der BAO zu beurteilen (vgl. insbesondere § 115 Abs. 1 und 2 BAO betreffend die amtswegige Ermittlungspflicht und das rechtliche Gehör sowie § 166 ff BAO betreffend die Beweismittel).

Die Rechtsansicht von Sachbearbeitern der Behörden, welche von der beschwerdeführenden Partei konsultiert wurden, sind für die abgabenrechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts nicht maßgeblich, weshalb die belangte Behörde von der Einvernahme der von der beschwerdeführenden Partei zu diesem Thema namhaft gemachten Zeugen rechtmäßigerweise absehen konnte. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang (worauf auch die belangte Behörde hingewiesen hat) festzuhalten, dass die angeblich auf eine Beurteilung des Sachbearbeiters B zurückgehende Angabe "Tanz - nein" auf der Anmeldung zur Vergnügungssteuer vom datiert, wohingegen der selbe Sachbearbeiter in der weiteren im Akt erliegenden Korrespondenz keineswegs dezidiert von einer Beurteilung durch die Abgabenbehörde als Veranstaltung ohne Tanzbelustigung ausging, sondern nur die Rechtsfolgen aufzeigte, wenn die Abgabenbehörde von dieser Beurteilung ausgehe und darüber hinaus in einem Schreiben vom ausdrücklich auch die Berechnung der Abgabenbelastung darlegte, wenn 25 % Vergnügungssteuer anfielen, "wenn von Seiten der Abgabenbehörde ein Clubbing" angenommen würde.

Aus dem Umstand schließlich, dass ähnliche Veranstaltungen von den Abgabenbehörden angeblich üblicherweise anders qualifiziert würden, vermag die beschwerdeführende Partei kein Recht abzuleiten. Auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung "im Unrecht" (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0077). Die Einvernahme des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei zu der Frage der Qualifikation ähnlicher Veranstaltungen durch die Abgabenbehörden konnte daher unterbleiben. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am