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VwGH vom 19.12.2006, 2006/02/0015

VwGH vom 19.12.2006, 2006/02/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GW in R, vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 10.-Oktober-Straße 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-1089/6/2005, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am um 16.10 Uhr an einem näher genannten Ort in Villach trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden habe können, dass er sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeugs am um ca. 15.31 Uhr auf einem näher genannten "gebührenpflichtigen" Parkplatz, von der südlichen Seite des öffentlichen Parkplatzes kommend in Richtung Parkplatzausfahrt, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme der belangten Behörde, es handle sich bei dem genannten Parkplatz um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Der gegenständliche Parkplatz stehe im Privateigentum und werde von einem privaten Sicherheitsunternehmen überwacht. Der Parkplatz sei abgeschrankt. Es sei kein Hinweis des Verfügungsberechtigten vorhanden, dass nach seinem Willen die StVO anzuwenden sei. Der Verfügungsberechtigte schließe jeden Verkehrsteilnehmer aus, der nicht entgeltlich sein Fahrzeug abstellen wolle. Darüber hinaus seien Fahrzeuggruppen - wie Busse und Fahrzeuge mit Anhängern - ausgeschlossen. Schon aus diesen Umständen sei erkennbar, dass der Verfügungsberechtigte die Überwachung "durch öffentliche Organe der Straßenaufsicht" ablehne und selbst für die Sicherung der Verkehrsfläche, für ihn kostenverursachend durch eigenes Personal, sicherstelle. Im Beweisverfahren habe der Zeuge und amtshandelnde Exekutivbeamte RI G. S. ausgesagt, dass die Verkehrspolizei der Stadt Villach Interventionen straßenpolizeilicher Art auf dem Gelände ablehne und davon ausgehe, dass es sich dabei um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO handle.

Darüber hinaus hätte sich die belangte Behörde in der sie treffenden Ermittlungspflicht bei den Feststellungen über die Örtlichkeit nicht nur von den Aussagen der Exekutivbeamten und von deren vorgelegten mangelhaften Lichtbildern leiten lassen dürfen, sondern auch einen Ortsaugenschein vornehmen müssen. Nur durch die Vornahme des Ortsaugenscheins hätten letzte Zweifel über die Lage und Beschaffenheit der Tatörtlichkeit beseitigt werden können.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann im Sinne des § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/02/0009, m. w.N.).

Dass der gegenständliche Parkplatz im Bereich der Zu- und Ausfahrt mit einem Schranken abgegrenzt wird, um - ähnlich wie im Fall einer Mautstraße (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/03/0234) - die Entrichtung des von jedermann für das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche verlangten Entgelts sicherzustellen, nimmt dieser Fläche nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal dieser Parkplatz - wenn man von der im Lichte der vorzitierten Judikatur nicht maßgeblichen Einschränkung der Benützung für Busse und Fahrzeuge mit Anhängern absieht - von jedermann unter den gleichen Bedingungen (gegen Entrichtung des Entgelts für das Parken) benützt werden kann. Es ist für diese Beurteilung auch nicht maßgeblich, ob der gegenständliche Parkplatz von einem privaten Wachdienst bewacht wird und ob der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte der Ansicht war, dass es sich beim gegenständlichen Parkplatz um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf Messiner, StVO10 (1999), Anm. 3 zu § 1 (gleich lautend auch Pürstl/Sommereder, StVO11, Anm. 3 zu § 1), ist für ihn schon deshalb nichts gewonnen, weil es im vorliegenden Fall nicht um eine "individuelle Zulassung bestimmter Personen" zum Fahrzeugverkehr geht.

Der Beschwerdeführer vermag auch mit der Rüge des unterlassenen Augenscheins keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, zumal der für die Beurteilung des Vorliegens einer Straße mit öffentlichem Verkehr maßgebliche Sachverhalt auf Grund der von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Ermittlungen und der ausführlichen Erörterung der Ermittlungsergebnisse im Zuge der mündlichen Verhandlung hinreichend geklärt werden konnte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am