VwGH vom 10.01.2011, 2010/17/0069

VwGH vom 10.01.2011, 2010/17/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch des Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des V K in T, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. IKD(Pst)-701113/5-2010-Mah/Hs, betreffend Berichtigung des Geburtenbuches (mitbeteiligte Partei: D K in T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom wurde dem Antrag der Personenstandsbehörde des Magistrats Linz vom stattgegeben und die Berichtigung des Geburtenbuches hinsichtlich der Geburt des Kindes D.K., geboren am in Linz, wie folgt angeordnet: "Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geschieden; das Kind ist unehelich geboren. Die Daten des Vaters entfallen."

Mit Antrag vom habe - so die Begründung des Bescheides - das Einwohner- und Standesamt Linz um Genehmigung der Berichtigung des Geburtenbuches angesucht. Im Antrag sei ausgeführt worden, dass die am vorgenommene Beurkundung des Kindes D.K. als in der Ehe geboren, unter der Annahme erfolgt sei, dass die am in P., Jugoslawien, geschlossene Ehe der Mutter aufrecht sei. Wie sich nachträglich jedoch herausgestellt habe, seien Mutter und Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits geschieden gewesen. Das Scheidungsurteil des Landesgerichtes Linz vom sei mit rechtskräftig geworden.

Sowohl D.K. als auch der Vater, V.K. (der Beschwerdeführer), hätten in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag ausgeführt, dass das Kind als ehelich geboren anzusehen sei, weil das Scheidungsurteil im Heimatland nicht anerkannt worden sei. Ergänzend seien Auszüge aus dem Eheregister bzw. Heiratsregister aus dem Heimatland (Bosnien) vorgelegt worden.

Rechtlich vertrat die Behörde die Ansicht, dass auf Grund des rechtskräftigen Scheidungsurteiles des Landesgerichtes Linz zum Zeitpunkt der Geburt des am geborenen D.K. nach österreichischem Recht keine Ehe der Eltern mehr vorgelegen sei, was die uneheliche Geburt des Kindes nach sich ziehe.

Gegen diesen Bescheid erhoben D.K. sowie V.K. (der Beschwerdeführer) die als "Einspruch" bezeichnete Berufung; in dieser führten sie im Wesentlichen aus, dass die ursprüngliche Eintragung als "ehelich" richtig gewesen sei, weil sowohl Mutter wie auch Vater des Kindes (damals) jugoslawische Staatsbürger gewesen und nunmehr bosnische Staatsbürger seien. Das Scheidungsurteil sei im Heimatland der Eltern des Kindes nicht anerkannt worden, so scheine im Heiratsregister die Ehe nach wie vor als aufrecht auf. Auf Grund der aufrechten Ehe der Eltern sei daher D.K. als "ehelich" geboren anzusehen.

Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde unter anderem eine Auskunft der Botschaft von Bosnien und Herzegowina ein, wonach ein österreichisches Ehescheidungsurteil nur über Antrag der Partei in Bosnien und Herzegowina anerkannt würde.

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde den Berufungen insoweit Folge, als die vorzunehmende Berichtigung wie folgt zu lauten habe: "Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geschieden, die Daten des Vaters entfallen".

Die Behörde ging dabei davon aus, dass sowohl Herr D.K. als auch seine Eltern (nunmehr) "bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige" seien. Auf Grund der Angaben des Vaters (des Beschwerdeführers) sei auch davon auszugehen, dass (bisher) eine Anerkennung des österreichischen Scheidungsurteiles in Bosnien und Herzegowina (und offenbar vormals auch in Jugoslawien) nicht erfolgt sei.

Die Ehe der Eltern des D.K. sei jedoch mit Urteil des Landesgerichtes Linz (rechtskräftig seit ) geschieden worden.

Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass gemäß § 20 Abs. 1 IPRG die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen seien. Im Beschwerdefall hieße dies, dass auch die Wirkungen der Scheidung nach jugoslawischem Recht zu beurteilen seien. Es sei jedoch von der Maßgeblichkeit der in Österreich erfolgten Ehescheidung auszugehen. Die Frage der Ehelichkeit des Kindes sei nach § 21 IPRG nach jugoslawischem, heute nach bosnischherzegowinischem Recht zu beurteilen. Da es danach jedoch keine Unterschiede zwischen Kindern, die während der Ehe der Eltern geboren worden seien und solchen, die außerhalb der Ehe geboren worden seien, gebe, stelle sich die Frage, ob das Kind ehelich oder unehelich sei, nicht. Es sei daher die Frage zu klären gewesen, ob die Daten des Vaters in das Geburtenbuch Eingang zu finden hätten. Diese Frage sei deshalb mit nein zu beantworten, weil die Ehe der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes rechtskräftig geschieden gewesen sei und eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nicht vorliege.

Die Anerkennung der Ehescheidung im ehemaligen Jugoslawien bzw. im heutigen Bosnien und Herzegowina habe zumindest für den österreichischen Rechtsbereich keinen konstitutiven Charakter. Auch die Tatsache, dass die Ehescheidung in Bosnien und Herzegowina nicht anerkannt worden sei, vermöge (daher) nichts daran zu ändern, dass die Ehescheidung durch das rechtskräftige Urteil eines österreichischen Gerichtes rechtmäßig zu Stande gekommen sei.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht "als (ehelicher) Vater" des D.K., geboren (aus dem Geburtenbuch) "entfernt" zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte D.K. hat sich nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Allgemeine Grundlagen:

Das Bundesgesetz vom über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz - PStG), BGBl. Nr. 60/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, bestimmt über den Zweck der Personenstandsbücher in seinem § 1 wie folgt:

"§ 1. (1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.

(2) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens."

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall (unter anderem Geburt und Eheschließung) in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).

Über den Inhalt der Eintragung in das Geburtenbuch bestimmt § 19 wie folgt:

"§ 19. Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind


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1.
der Familienname und die Vornamen des Kindes;
2.
der Zeitpunkt und der Ort der Geburt des Kindes;
3.
das Geschlecht des Kindes;
4.
die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz."
Die Berichtigung einer Eintragung regelt näher § 15:

"§ 15. (1) Eine Beurkundung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Personenstandsbehörde hat selbst zu berichtigen,


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1.
offenkundige Schreibfehler;
2.
Angaben, die auf einer Eintragung in einem inländischen Personenstandsbuch beruhen, die berichtigt worden ist;
3.
Angaben, deren Unrichtigkeit durch inländische Personenstandsurkunden nachgewiesen ist;
4.
im Geburtenbuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
5.
im Ehebuch ...;
5a.
im Partnerschaftsbuch ...;
6.
im Sterbebuch ...

(3) Kann eine Beurkundung nicht nach Abs. 2 berichtigt werden, hat über die Berichtigung die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei (Abs. 7) oder von Amts wegen zu entscheiden.

(4) Die Personenstandsbehörde hat Zweifel an der Richtigkeit einer Beurkundung, die sie nicht selbst berichtigen kann, der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(5) Hat außer der Personenstandsbehörde niemand Parteistellung (Abs. 7), kann die Berichtigung ohne weiteres Verfahren angeordnet werden.

(6) Ebenso ist vorzugehen, wenn die Partei die Berichtigung selbst beantragt hat oder gegen die beabsichtigte Berichtigung keine Einwendungen erhebt. Die durchgeführte Berichtigung ist der Partei mitzuteilen.

(7) Parteien sind


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1.
die Person, auf die sich die Eintragung bezieht;
2.
sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
3.
die Personenstandsbehörde, die die Berichtigung einzutragen hat."
2.
Zur Legitimation des Beschwerdeführers:
Nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. nur den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/17/0091, mwN).
Gemäß der im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, als Vater des D.K. im Geburtenbuch entsprechend dem Personenstandsgesetz eingetragen zu sein bzw. nicht "entfernt" zu werden. Nur diese Rechtsschutzverletzungsbehauptung ist demnach Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer in dem von ihm behaupteten Recht denkmöglich überhaupt verletzt worden sein könnte, ob also ein subjektiv-öffentliches Recht in dieser Beziehung bestehen könnte. Ein Indiz für die Einräumung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes liegt dann vor, wenn jemandem im Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt wird. In diesem Zusammenhang ist auf die oben wiedergegebene Bestimmung des § 15 Abs. 7 PStG zu verweisen, wonach Parteien des Verfahrens die Person, auf die sich die Eintragung bezieht oder sonstige Personen sind, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (der dritte genannte Fall kommt hier nicht in Betracht). Es kann nun nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdeführer in seiner sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebenden Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung, also im Personenstand im Sinne des § 1 Abs. 2 PStG, durch die hier vorgenommene Eintragung (genau genommen "Entfernung" dieser Eintragung) berührt wird, als dadurch seine rechtlich beurkundete Stellung als Vater zu D.K. betroffen ist.
Diese Interpretation wird auch noch durch § 15 der Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2010, gestützt. Diese Verordnungsbestimmung regelt näher das Recht auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden im Sinne des § 37 Abs. 1 Z. 1 PStG. Die letztgenannte Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 37. (1) Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zu

1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;

2. ..."

Nach § 15 der Personenstandsverordnung zählen auch die Vorfahren zu den Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (im Sinne des § 37 Abs. 1 Z. 1 PStG).

Wenn auch das subjektive Recht auf Einsicht (unter anderem) in die Personenstandsbücher durchaus verschieden von einem subjektiven Recht, eine Entscheidung der Personenstandsbehörde zu bekämpfen, sein mag, so ist doch die im § 15 der Personenstandsverordnung vorgenommene Präzisierung des Begriffes der "sonstigen Personen, der Personenstand durch die Eintragung berührt wird" hilfreich für die Auslegung der gleichlautenden Bestimmung im § 15 Abs. 7 Z. 2 PStG.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher zusammenfassend davon aus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in dem von ihm behaupteten Recht, das sich wiederum aus der ihm vom Gesetz verliehenen Parteistellung ableiten lässt, möglich ist, ihm also im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes Beschwerdelegitimation zukommt.

3. Zur Berechtigung der Beschwerde:

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie grundsätzlich auch schon im Verwaltungsverfahren - vor, die Bestimmungen des IPRG würden auf jugoslawisches bzw. bosnisch-herzegowinisches Recht verweisen. Beide Ehegatten hätten nach wie vor dasselbe Personalstatut wie im Zeitpunkt der Eheschließung; es sei daher jugoslawisches Recht bzw. nunmehr jenes der Republik Bosnien und Herzegowina anwendbar. Konkret sei das Gesetz über die Regelung von Kollisionen bei Gesetzen mit den Vorschriften anderer Staaten bei bestimmten Verhältnissen vom anwendbar. Gemäß Kapitel 4

"Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen", Z. 1

"Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen", Art. 86, sei "eine ausländische Gerichtsentscheidung der Entscheidung eines Gerichts von Bosnien und Herzegowina gleichgestellt und erzeuge Rechtswirkungen in Bosnien und Herzegowina nur dann, wenn sie ein Gericht von Bosnien und Herzegowina" anerkenne. Gemäß Art. 87 werde eine ausländische Gerichtsentscheidung dann anerkannt, wenn derjenige, der den Antrag auf Anerkennung stelle, dieser Entscheidung auch eine Bescheinigung des zuständigen ausländischen Gerichts, in dem sie ergangen ist, beigefügt habe.

Unstrittig sei die Anerkennung der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom geschiedenen Ehe weder in Jugoslawien bzw. später in Bosnien und Herzegowina jemals beantragt worden. Für den Rechtsbereich von Bosnien und Herzegowina bestehe daher die Ehe nach wie vor aufrecht. So sei auch im vorgelegten Auszug aus dem Heiratsregister die am geschlossene Ehe nach wie vor als aufrecht eingetragen. Daher seien die Ehegatten zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (D.K.) am noch verheiratet gewesen und seien es nach wie vor.

Auf Grund der Bestimmungen des IPRG und der dadurch ausgesprochenen Verweisung auf jugoslawisches bzw. bosnischherzegowinisches Recht sei daher die in Österreich durchgeführte Ehescheidung für die Berichtigung des Personenstandsregisters nicht anzuerkennen, sondern nach fremdem Recht zu überprüfen, was zur Folge habe, dass die von der Behörde vorgenommene Berichtigung im Geburtenbuch mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen "nicht konform" gehe.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Rechtsansicht nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass nach § 21 des Bundesgesetzes vom über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978 in der Fassung durch BGBl. I Nr. 135/2009 (hier: IPRG), die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung nach dem Personalstatut zu beurteilen sind, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben (Satz 1 leg. cit.) und daher - wovon der Beschwerdeführer ausgeht - das Personalstatut der Ehegatten maßgebend zur Beurteilung der Vorfrage der Ehelichkeit - und somit der Frage, ob der Beschwerdeführer hier als (ehelicher) Vater einzutragen ist oder nicht - heranzuziehen wäre.

Anders als der Beschwerdeführer meint, kann jedoch der Umstand, dass seine Ehe in Österreich rechtskräftig geschieden wurde, nicht außer Betracht gelassen werden. Dieses Scheidungsurteil beansprucht nämlich - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - grundsätzlich für den österreichischen Rechtsbereich Geltung. Diese Entscheidung regelt auch den Personenstand des Beschwerdeführers und damit - als Folge - auch seine Stellung als Vater gegenüber D.K..

Das IPRG selbst trifft in seinem § 17 Abs. 2 für den Fall der noch nicht erfolgten Anerkennung eines inländischen Scheidungsurteiles durch die zuständigen ausländischen Stellen eine auch im Beschwerdefall zu berücksichtigende Wertentscheidung.

§ 17 Abs. 2 IPRG lautet wie folgt:

"(2) Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nichtbestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes."

Aus der eben zitierten Bestimmung geht eindeutig hervor, dass das IPRG selbst im Falle des Vorliegens (unter anderem) eines inländischen rechtskräftigen Urteils betreffend die Ehescheidung eine eigene Anknüpfung für die Beantwortung der Vorfrage des Bestehens einer Ehe als Ehehindernis vornimmt.

Diese Wertung des Gesetzgebers ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann heranzuziehen, wenn die Vorfrage der ehelichen oder nichtehelichen Geburt eines Kindes zu beantworten ist, hinsichtlich dessen Mutter eine rechtskräftige (gerichtliche) Entscheidung vorliegt, mit der die Ehe geschieden wurde. Auch in diesem Fall ist die Vorfrage des Bestehens der Ehe der Eltern (und damit die im Beschwerdefall zu beurteilende Frage nach der Eintragung des Beschwerdeführers als - ehelicher - Vater im Geburtenbuch) nicht nach dem Personalstatut des Kindes oder der Eltern zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Insoweit wird der Verweis auf die ausländische Rechtsordnung durch den Geltungsanspruch des inländischen Scheidungsurteiles verdrängt (vgl. auch Hintermüller , Zur Abstammung eines von einer in Österreich geschiedenen Ausländerin geborenen Kindes - Vorfrageanknüpfung, ÖStA 1/95, 6 und die darin wiedergegebenen Erlässe des Bundesministers für Justiz, denen sich der Bundesminister für Inneres angeschlossen hat).

Dieses Ergebnis wird überdies auch durch die Überlegung gestützt, dass es sich bei den Verfahren nach dem Personenstandsgesetz weitgehend um Verfahren handelt, die auf Grund von Urkunden (vgl. im hier gegebenen Zusammenhang § 15 Abs. 2 Z. 3 leg. cit.) erfolgen, jedenfalls aber (nur) der Beurkundung dienen und nicht etwa über den Personenstand konstitutiv absprechen. Das Verfahren vor den Personenstandsbehörden ist daher - jedenfalls soweit es den Beschwerdefall betrifft - nicht dafür geschaffen, eine den Personenstand betreffende (gerichtliche) Entscheidung auf die Gültigkeit und Maßgeblichkeit zu überprüfen; dies muss vielmehr grundsätzlich derjenigen Institution überlassen bleiben, von der die Entscheidung betreffend den Personenstand gefällt wurde, ist es doch - wie erwähnt - nur Aufgabe der Personenstandsbehörden den für sie ersichtlichen, maßgeblichen (inländischen) Personenstand zu dokumentieren. Auch dies spricht dagegen, im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Personenstandsentscheidung diese (für Zwecke des Personenstandsverzeichnisses) nicht zu berücksichtigen und die (insoweit entschiedene) Vorfrage zum Gegenstand einer neuerlichen Entscheidung nach dem Personalstatut zu machen.

4. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht (die vorliegende Beschwerde betraf ausschließlich Rechtsfragen; vgl. die Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR vom , Alois Hofbauer ag.

Austria , Application No. 68087/01), konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0058).

5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, im Rahmen des gestellten Begehrens.

Wien, am