VwGH vom 23.01.2007, 2006/01/0949
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des S D, zuletzt in S, geboren 1969, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 307.855-C1/E1/63/06, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem insoweit unbestrittenen Inhalt des angefochtenen Bescheides reiste der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender serbischer Staatsangehöriger, am gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.
Diesen Antrag wies das Bundesasylamt - nach Durchführung von Konsultationen mit den zuständigen slowenischen Behörden - mit Bescheid vom gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz "gem. Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats" (im Folgenden: Dublin-Verordnung) Slowenien zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien aus. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 ab. Begründend stellte sie fest, der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie vor der Einreise in das Bundesgebiet in Slowenien aufhältig gewesen, wo für die gesamte Familie Asylanträge gestellt worden seien. Anschließend habe sich die Familie für etwas länger als einen Monat wieder in den Kosovo begeben, von wo sie letztlich nach Österreich aufgebrochen sei. Mit Schreiben vom habe sich Slowenien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung bereit erklärt. Daraus folge, dass für die Prüfung seines Asylantrages nach Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit c. Dublin-Verordnung Slowenien zuständig sei. Zudem könne - aus näher dargestellten Gründen - nicht angenommen werden, dass Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgeschichte (er sei Gorani, dem in seiner Heimat - zusammengefasst - vorgeworfen würde, im Krieg für die Serben gekämpft zu haben) ableitet, es könne "ohne die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu prüfen" angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung des Selbsteintrittsrechtes in Österreich mit hoher Wahrscheinlichkeit Asyl erlangen könne. Unter diesen Umständen sei es von Bedeutung, dass nach seiner Aussage sein in Slowenien gestellter Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Das habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer bei Zurückstellung nach Slowenien - die im Übrigen bereits erfolgt sei - von dort "gleich wiederum in den Kosovo oder nach Serbien weitergeschickt" würde. Es wäre die Pflicht der belangten Behörde gewesen, die slowenischen Asylbehörden zu befragen, aus welchen Gründen das Asylvorbringen (des Beschwerdeführers) abschlägig beschieden worden sei. Wäre nämlich sodann hervorgekommen, dass das Vorbringen keiner Beweiswürdigung unterzogen worden ist, so wäre der Beschwerdeführer in einem fundamentalen Menschenrecht verletzt worden.
Darüber hat der Verwaltungsgerichthof erwogen:
1.) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, lauten:
"§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
...
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."
2.) Diese Bestimmungen folgen weitgehend den Regelungen des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 (im Folgenden: AsylG). § 5 Abs. 1 AsylG 2005 entspricht - mit Ausnahme der Anpassung an die neue Terminologie des § 2 Abs. 1 Z 8 und 13 leg. cit. ("Dublin-Verordnung" und "Antrag auf internationalen Schutz") - wortgleich § 5 Abs. 1 AsylG. Die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hatte ihr Pendant in § 5a Abs. 1 AsylG; § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 folgt § 5a Abs. 4 AsylG.
3.) Neu ist der oben wiedergegebene § 5 Abs. 3 AsylG 2005. Dazu lässt sich den Materialen (RV 952 BlgNR 22. GP, 35f) Folgendes entnehmen:
"Es ist davon auszugehen, dass diese (Anmerkung: in § 5 Abs. 1 AsylG 2005 genannten( Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 99/20/0573, vom mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des (Zl. 2002/20/0582) führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund der Dublin Übereinkommen, es nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaates lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Diese Erläuterungen, insbesondere auch die Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (v.a. auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/20/0582), zeigen zum einen, dass die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sich auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt. So hatte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat (im dortigen Fall die Slowakische Republik) für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.
In dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/20/0582, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Dem folgend wurde in ständiger hg. Rechtssprechung erkannt, dass die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen müssen und sich aus dieser Bestimmung - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis ergebe, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein (vgl. etwa Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2006/19/0673, mwN). Diese Grundsätze haben auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden.
Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.
Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom , G 237/03 u.a. (Punkt III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.
Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.
Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (vgl. dazu auch Punkt III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).
Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.
4.) Diese grundsätzlichen Erwägungen zur neuen Rechtslage vorausgeschickt, erweist sich die Beschwerde im gegenständlichen Fall als nicht berechtigt.
Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde die Zuständigkeit Sloweniens darauf gestützt wird, dass der Beschwerdeführer dort einen Asylantrag gestellt hat und sich Slowenien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin-Verordnung zur Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist ein Mitgliedstaat gehalten, einen Asylwerber, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen. Die Annahme der Beschwerde, das Asylverfahren in Slowenien sei rechtskräftig negativ abgeschlossen (in diesem Fall wäre eine Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zu erwarten gewesen), findet daher weder in der Auskunft der slowenischen Behörden noch in den Feststellungen der belangten Behörde Deckung.
Abgesehen davon (und unter Ausblendung der Frage, in welchem Stadium sich das Asylverfahren in Slowenien befindet) legt die Beschwerde im Sinne der zuvor unter Punkt 3. dargestellten Rechtsgrundsätze nicht konkret dar, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bewirkt. Der bloße Hinweis auf das - inhaltlich und hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit nicht näher zu prüfende - Vorbringen des Beschwerdeführers reicht dafür schon deshalb nicht aus, weil sich daraus eine Bedenklichkeit des Umganges der slowenischen Behörden mit dem Asylantrag des Beschwerdeführers noch nicht ableiten lässt.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am