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VwGH vom 16.05.2011, 2010/17/0068

VwGH vom 16.05.2011, 2010/17/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der T F Bges mbH in I, vertreten durch Univ.- Doz. Dr. Thomas Walzel Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zlen. I-Präs-00192e/2009, I-Präs-00193e/2009, betreffend Erschließungs- und Gehsteigbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom wurde der beschwerdeführenden Partei ein Erschließungsbeitrag gestützt unter anderem auf die §§ 7 bis 12 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes in der Höhe von EUR 271.681,87 vorgeschrieben. Mit dem näher genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom sei der beschwerdeführenden Partei die Baugenehmigung für die Errichtung eines Parkhauses mit 740 Stellplätzen im Bereich des Innsbrucker Flughafens erteilt worden. Der Abgabenanspruch entstehe bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden dürfe; Abgabenschuldner sei der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet werde, oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert werde, bestehe. Bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund sei der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes oder im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

1.1.2. Mit dem (weiteren) Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck, gleichfalls vom , wurde der beschwerdeführenden Partei, gestützt unter anderem auf die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (in der Folge: TVAAG), LGBl. Nr. 22/1998 in der geltenden Fassung, ein Gehsteigbeitrag von EUR 119.266,66 vorgeschrieben. Auch hier wurde wieder die Genehmigung des Landeshauptmannes von Tirol für die Errichtung eines Parkhauses mit 740 Stellplätzen im Bereich des Innsbrucker Flughafens herangezogen und darauf verwiesen, dass der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, entstehe. Abgabenschuldner sei (auch hier) der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet werde oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert werde, bestehe; bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund sei der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes oder im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

1.2. Gegen die beiden vorgenannten Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. In dieser wird unter anderem ausgeführt, dass Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken nicht getroffen worden seien. Aus dem mit der Berufung vorgelegten Grundbuchsauszug ergebe sich jedoch, dass Eigentümerin die Stadt Innsbruck, nicht aber die beschwerdeführende Partei sei. Eigentümerin der Grundstücke, auf denen die gegenständliche Baulichkeit errichtet worden sei, sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides (im Jahr 1999) die Republik Österreich gewesen; zum Zeitpunkt der Erlassung der mit Berufung bekämpften Bescheide sei dies nunmehr die Stadt Innsbruck.

Das TVAAG knüpfe das Entstehen der Verpflichtung zur Entrichtung von Erschließungs- und Gehsteigbeiträgen an den Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung bzw. bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben an den Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 Tiroler Bauordnung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werden dürfe bzw. an den Baubeginn. Wie der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0023) ausgeführt habe, sei hinsichtlich des Begriffes des Bewilligungsbescheides eine dynamische Verweisung auf alle landesgesetzlichen Regelungen desselben Gegenstandes für den Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck anzunehmen. Gemeint seien daher nur Baubewilligungen nach der Tiroler Bauordnung, nicht nach sonstigen, etwa bundesrechtlichen Vorschriften. Der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom gründe sich jedoch auf die bundesgesetzlichen Regelungen im Luftfahrtgesetz. Er könne daher nicht Grundlage für das Entstehen des Abgabenanspruches nach dem TVAAG sein. Die Vorschreibung des Erschließungs- und des Gehsteigbeitrages sei daher mangels rechtlicher Grundlage erfolgt, weil die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruches nicht gegeben gewesen seien.

Aus Gründen der Vorsicht werde auch noch Verjährung eingewendet; der zugrunde gelegte Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol stamme aus dem Jahr 1999. Die Verjährungsfrist wäre sohin - bei Bestehen einer Abgabenpflicht - Ende des Jahres 2004 abgelaufen. Ob und allenfalls welche verjährungshemmenden bzw. unterbrechenden Maßnahmen von der Behörde gesetzt worden seien, sei den erstinstanzlichen Bescheiden nicht zu entnehmen. Auch aus den zugehörigen Verwaltungsakten sei dies nicht hinsichtlich aller Bescheide feststellbar.

1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom gab der Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck der Berufung der beschwerdeführenden Partei betreffend den Erschließungsbeitrag und den Gehsteigbeitrag keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteienvorbringens sowie der nach Ansicht der Behörde anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen führte die Behörde aus, aus näher dargelegten Indizien sei darauf zu schließen, dass das gegenständliche Parkhaus als Superädifikat anzusehen sei. Es liege somit ein Gebäude auf fremdem Grund im Eigentum der beschwerdeführenden Partei vor, weshalb dieser die in Rede stehenden Abgaben für den ausreichend umschriebenen Bauplatz zu Recht vorgeschrieben worden seien.

Hinsichtlich der eingewendeten Verjährung sei darauf zu verweisen, dass mit Schreiben der Abgabenbehörde vom , gerichtet an die beschwerdeführende Partei, von der Abgabenbehörde eine Unterbrechungshandlung gesetzt worden sei. Das vorerwähnte Schriftstück sei am zugestellt worden, womit die Verjährungsfrist mit neu zu laufen begonnen und erst am (also nach Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide) geendet habe.

1.4. In ihrem Vorlageantrag wandte sich die beschwerdeführende Partei gegen die Annahme der Abgabenbehörde, es liege bei dem von der beschwerdeführenden Partei errichteten Parkhaus ein Superädifikat vor. Die beschwerdeführende Partei setzte sich in diesem Zusammenhang mit den einzelnen Indizien auseinander, aus denen die Abgabenbehörde ihren (rechtlichen) Schluss zog.

Im Übrigen seien sämtliche mit der Errichtung des Parkhauses verbundenen Erschließungslasten und auch die Kosten einer allfälligen Gehsteigherstellung ausschließlich von der beschwerdeführenden Partei getragen worden, ohne dass bislang von der Grundeigentümerin irgendein Ersatz gewährt worden sei.

Zur Frage der Verjährung verwies die beschwerdeführende Partei schließlich darauf, dass das von den Abgabenbehörden erwähnte Schreiben vom keine die Verjährung hemmende Maßnahme gewesen sei.

1.5. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab und bestätigte die Bescheide des Stadtmagistrates Innsbruck vom vollinhaltlich.

Begründend kam die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Parteivorbringens und der anzuwendenden Rechtsvorschriften und unter Hinweis auf die als zutreffend erachtete Begründung der Berufungsvorentscheidung zu dem näher dargelegten Schluss, bei dem von der beschwerdeführenden Partei errichteten Bauwerk (Parkhaus) handle es sich um einen Überbau im Sinne des § 435 ABGB. Insofern sei daher die Vorschreibung der gegenständlichen Abgaben an die beschwerdeführende Partei zu Recht erfolgt.

Soweit die beschwerdeführende Partei vor der belangten Behörde ausgeführt habe, dass es sich bei dem Parkhaus um eine nach den Regelungen des Luftfahrtgesetzes genehmigte Anlage handle und somit eine Grundlage für das Entstehen des Abgabenanspruches nach dem TVAAG nicht gegeben sei, werde darauf verwiesen, dass das TVAAG an den Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung anknüpfe, jedoch nicht ausführe, dass die Baubewilligung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung erfolgen müsse.

Zum Einwand der Verjährung sei darauf hinzuweisen, dass das Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom - wie näher ausgeführt und rechtlich begründet wird - eine dem Gesetz entsprechende Unterbrechungshandlung gebildet habe; die Verjährungsfrist habe daher mit neu zu laufen begonnen und hätte nach Ablauf von fünf Jahren am geendet. Die erstinstanzliche Vorschreibung der gegenständlichen Abgaben mit sei sohin eindeutig rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.

1.6. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen. Die beschwerdeführende Partei hat hierauf repliziert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. In ihrer Beschwerde bestreitet die beschwerdeführende Partei nicht die rechnerische Richtigkeit des von den Abgabenbehörden jeweils ermittelten Abgabenbetrages und auch nicht mehr, dass den Abgabenbescheiden eindeutig zu entnehmen ist, für welches Objekt die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wurde. Die beschwerdeführende Partei geht jedoch vor dem Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass - entgegen der Ansicht der Abgabenbehörden - das gegenständliche Objekt (Parkhaus) kein Superädifikat im Sinne des § 435 ABGB sei, dass die luftfahrtrechtliche Baubewilligung nicht gleichfalls als Baubewilligung im Sinne des § 12 bzw. des § 16 TVAAG anzusehen sei sowie, dass das Schreiben das Stadtmagistrates Innsbruck vom die (allenfalls eingetretene) Verjährung nicht unterbrochen habe. Dem ist zu erwidern:

2.2. Zur Frage des Abgabenschuldners (des Vorliegens eines Superädifikates)

Nach § 7 Abs. 1 erster Satz TVAAG, LGBl. Nr. 22/1998, werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Abgabenschuldner ist nach § 7 leg. cit. der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Nach der hier entscheidungswesentlichen Bestimmung des § 8 Abs. 2 TVAAG ist - abweichend von Abs. 1 leg. cit. - bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

In gleicher Weise werden nach § 13 Abs. 1 lit. a TVAAG die Gemeinden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Gehsteigbeitrag zu erheben.

Abgabenschuldner ist gemäß § 14 Abs. 1 lit. a leg. cit. in diesem Falle der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. ist - abweichend von Abs. 1 leg. cit. - bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Parkhaus um ein Superädifikat handelt oder nicht. Nach § 435 ABGB liegt dann ein Bauwerk auf fremdem Grund vor, wenn dieses in der Absicht aufgeführt wurde, dass es nicht stets darauf bleiben solle. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0236, mwN), spricht die Errichtung eines Bauwerkes auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenützungsrechtes für einen begrenzten Zweck in diesem Sinne. Ist der Grundeigentümer allerdings von vornherein am späteren Heimfall des Bauwerks an ihn interessiert, müssen andere Umstände für den begrenzten Zweck sprechen, weil es dann von Anfang an nicht allein auf den vom Erbauer selbst verfolgten Zweck ankommt. Ein Superädifikat liegt also dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann. Die Errichtung eines Bauwerks auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechts legt den begrenzten Zweck nahe.

Die belangte Behörde hat die Qualifikation des Parkhaues als Superädifikat (und die daraus folgende Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin desselben und somit als Abgabenschuldnerin) auf den Umstand gestützt, dass die beschwerdeführende Partei um die Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines neuen Parkhauses angesucht habe und dieser auch die mit dem Bewilligungsbescheid einhergehenden Kosten zur Bezahlung vorgeschrieben worden seien. Des Weiteren gehe aus der "gutachterlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert der (beschwerdeführenden Partei) zum " einer näher angeführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hervor, dass das Parkhaus bei der Auflistung der Gebäude im Erfolgsplan angeführt (und damit der beschwerdeführenden Partei zugerechnet) werde. Auch würden bei der Angabe der Aktiva der beschwerdeführenden Partei unter "Sachanlagen" Bauten auf fremdem Grund berücksichtigt und im Anlagespiegel ausgewiesen werden. Schließlich werde das Parkhaus auch von der beschwerdeführenden Partei verwaltet und würden die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Parkhauses von ihr getragen werden.

Die dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken der beschwerdeführenden Partei können jedoch im Ergebnis nicht überzeugen.

Aus dem im Akt erliegenden zwischen der Republik Österreich (unbestritten der Rechtsvorgängerin der Landeshauptstadt Innsbruck als Eigentümerin) und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Bestandvertrag vom ergibt sich nämlich, dass der beschwerdeführenden Partei als Bestandnehmerin näher bezeichnete Grundstücke zur Einrichtung und Führung eines Flughafenbetriebes überlassen wurden. Der Vertrag wurde nach seinem § 2 mit Wirksamkeit vom auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der beiden Vertragsparteien ganz oder teilweise jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gerichtlich gekündigt werden. Nach § 5 Punkt 3 des erwähnten Vertrages hat die Bestandnehmerin (beschwerdeführende Partei) das Recht, erforderlich erachtete (unter anderem) Neubauten auf ihre Kosten vorzunehmen. Sie bedarf jedoch hierzu gemäß § 5 Punkt 4 der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bestandgeberin im Falle von baulichen Maßnahmen, die den Bestandgegenstand im äußeren Bild oder im Inneren des Gebäudes wesentlich verändern. Nach § 7 des Vertrages ist der Bestandgegenstand bei Auflösung des Vertrages so wie er liegt und steht, jedoch in geräumtem, gereinigtem und benützungsfähigem Zustande der Bestandgeberin zurückzustellen.

In der am abgeschlossenen schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem eben erwähnten Bestandvertrag wird ausdrücklich auch die hier gegenständliche Liegenschaft als weiters von der beschwerdeführenden Partei in Bestand genommen angeführt.

Aus diesem Vertrag ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig, dass die beschwerdeführende Partei Bestandnehmerin der gegenständlichen Flächen ist und das Recht hatte, auf diesen auf ihre Kosten einen Neubau zu errichten. Zusammen mit den übrigen von der belangten Behörde herangezogenen Gesichtspunkten, wonach die beschwerdeführende Partei von in ihrem Eigentum stehenden Bauten auf fremdem Grund ausgeht, vermag der Verwaltungsgerichtshof daher die Ansicht der belangten Behörde, es liege ein Superädifikat vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.3. Zur Frage der Verwirklichung des Abgabentatbestandes durch Erteilung einer Baubewilligung

Die beschwerdeführende Partei vertritt in diesem Zusammenhang vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie auch schon im Abgabenverfahren - die Ansicht, die nach dem Luftfahrtgesetz erteilte Bewilligung für den Bau des gegenständlichen Parkhauses sei keine Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung. Das TVAAG würde jedoch unter einer Baubewilligung nur eine solche verstehen, sodass der Abgabentatbestand nicht hergestellt sei. Auch wenn man - wie die belangte Behörde - hinsichtlich des Entstehens des Abgabenanspruches nicht mehr an den "Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides", sondern nur an den "Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung" anknüpfen wolle, ändere diese sprachliche Verkürzung nichts am Vorliegen einer Verweisung auf Regelungen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben eine Bewilligungspflicht und damit die (bescheidmäßig vorzunehmende) Erteilung einer Baubewilligung vorschrieben. Mit dem gesetzlichen Erfordernis des "Eintrittes der Rechtskraft" sei zugleich klargestellt, dass es sich bei der "Baubewilligung" nach wie vor nur um einen "Baubewilligungsbescheid" handeln könne, weil es sich bei der Rechtskraft um eine spezifische Wirkung handle, die aus der Normativität der Erledigung als Bescheid erfließe. Unabhängig von der nunmehrigen Verwendung des Begriffs "Baubewilligung" statt des ursprünglich verwendeten Begriffs des "Baubewilligungsbescheides" sei daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/17/0023, und vom , Zl. 94/17/0100) nach wie vor davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Tiroler Landesgesetzgeber im Rahmen des TVAAG verwendeten Begriffes der "Baubewilligung" ausschließlich um eine dynamische Verweisung auf alle zukünftigen landesgesetzlichen Regelungen handeln könne. Eine auf Grund der bundesrechtlichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes erteilte luftfahrtrechtliche Baubewilligung falle aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unter den Begriff der Baubewilligung des TVAAG. Käme dem genannten Begriff die ihm von der belangten Behörde unterstellte Bedeutung zu, würde in unzulässiger Weise an sämtliche bundesrechtliche Vorschriften angeknüpft werden, die ihrerseits die Erteilung einer Baubewilligung vorsähen, wobei die Verweisung insoferne eine dynamische wäre, als der Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung von dem zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gültigen bundesrechtlichen Vorschriften abhinge. Der im TVAAG verwendete Begriff des Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung sei daher in verfassungskonformer Interpretation dahingehend zu verstehen, dass nur auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen erteilte Baubewilligung darunter fielen. Die gegenteilige Rechtsansicht der belangten Behörde belaste den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Nach § 12 Abs. 1 TVAAG entsteht der Abgabenanspruch (für den Erschließungsbeitrag) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

In gleicher Weise entsteht gemäß § 16 Abs. 1 lit. a TVAAG der Abgabenanspruch hinsichtlich des Gehsteigbeitrages bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

Es kann im Beschwerdefall dahin stehen, ob mit dem Begriff des "Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung" im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben - wie die Beschwerde meint - nur solche Bauvorhaben vom Gesetzgeber des TVAAG angesprochen werden (durften), die der landesgesetzlichen Regelung unterliegen (in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0099, im Zusammenhang mit dem Gesetz vom über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 23/1969; vgl. aber § 2 Abs. 3 TVAAG). Denn selbst dann, wenn man im Sinne des Rechtsvorbringens in der Beschwerde davon ausginge, dass nur etwa nach der Tiroler Bauordnung erteilte Baubewilligungen den Abgabentatbestand des "Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung" auslösen würden, übersieht die beschwerdeführende Partei doch, dass der Abgabenanspruch "bei allen anderen Bauvorhaben" (also auch bei solchen, die der Tiroler Bauordnung nicht unterliegen und nach dieser weder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig sind) mit dem Baubeginn gemäß § 2 Abs. 3 dritter Fall TVAAG entsteht. Dies ist aber zweifellos erfüllt, worauf bereits die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung im gegebenen Zusammenhang hingewiesen hat.

Hat der Gesetzgeber aber - so wie hier - ausdrücklich das Entstehen der Abgabe mit einem tatsächlichen Vorgang, nämlich dem Baubeginn, verknüpft, bedarf es auch keiner näheren Erörterung der Frage, ob hinsichtlich des Parkhauses tatsächlich eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz oder nicht doch eine nach der Tiroler Bauordnung zu ergehen gehabt hätte (vgl. zu dieser Problematik etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0214, mwH). Maßgebend ist allein, ob ein Bauvorhaben im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a TVAAG vorliegt. Dies ist im Beschwerdefall unbestrittenermaßen gegeben.

2.4. Zur Frage der Verjährung des Abgabenanspruches

Gemäß § 154 Abs. 2 der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO), LGBl. Nr. 34/1984 in der bis zum anwendbaren Fassung beträgt die Verjährungsfrist für das Recht, eine Abgabe festzusetzen, fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 155 Abs. 1 lit. a TLAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Sie wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 156 Abs. 1 TLAO). Das Recht zur Festsetzung der Abgabe verjährt nach § 156 Abs. 3 TLAO jedenfalls 15 Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruches. Nach § 157 Abs. 1 TLAO steht - wie auch nach § 209a Abs. 1 BAO (vgl. § 323a Abs. 1 Z. 5 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009) - der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, nicht entgegen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist es unstrittig, dass die erstinstanzlichen Bescheide vom außerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist - eine Abgabenhinterziehung liegt unstrittig nicht vor - ergangen sind, falls keine Unterbrechung der Verjährung vorläge. Die belangte Behörde hat im Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom eine dem Gesetz entsprechende Unterbrechungshandlung erblickt. Die beschwerdeführende Partei bestreitet, dass eine solche vorliegt.

In diesem Schreiben, das nach dem im Akt erliegenden Rückschein am der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, heißt es unter anderem:

"Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom , … wurde Ihnen die Baubewilligung für die Errichtung eines Parkhauses mit 740 Stellplätzen im Bereich des Innsbrucker Flughafens erteilt.

Grundsätzlich sind für solche Bauvorhaben nach Baubeginn auf Grund der geltenden Rechtsgrundlagen ein Erschließungs- und Gehsteigbeitrag sowie eine Kanalanschlussgebühr vorzuschreiben.

Um im gegenständlichen Fall das Vorliegen der Abgabepflicht rechtlich beurteilen zu können, werden Sie ersucht, den oben angeführten Baubewilligungsbescheid anher zu übermitteln.

Weiters wird gebeten, die für eine allfällige Abgabenvorschreibung notwendigen Bemessungsgrundlagen anhand des beigelegten Formulares bekannt zu geben. …"

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0128, mwN), setzt eine Unterbrechungshandlung voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung des Steueranspruches unternimmt. Die bloße Ankündigung einer Unterbrechungshandlung genügt allerdings noch nicht. Bei der Abgrenzung einer Unterbrechungshandlung von der bloßen Ankündigung einer Unterbrechungshandlung kommt es entscheidend darauf an, ob dem Schritt der Abgabenbehörde - über den bloßen Selbstzweck der angestrebten Unterbrechung der Verjährungsfrist hinausgehend - eine Funktion im Hinblick auf die Geltendmachung des Steueranspruches zukommt.

Anders als in dem etwa im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2007/17/0029, 0030 und 0031, zugrundeliegenden Beschwerdefall enthält das hier vorliegende Schreiben den eindeutigen Hinweis der Abgabenbehörde, dass diese beabsichtige, das Vorliegen der Abgabepflicht der beschwerdeführenden Partei rechtlich zu beurteilen und allenfalls einen Erschließungs- und Gehsteigbeitrag vorzuschreiben. Darüber hinaus wird durch die Aufforderung, die für eine allfällige Abgabenvorschreibung notwendigen Bemessungsgrundlagen anhand des beigelegten Formulares bekannt zu geben, in eindeutiger Weise ein zur Ermittlung eines allfälligen Abgabenanspruches dienlicher Schritt unternommen. Es kann daher - entgegen den weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde - der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von einer Unterbrechungswirkung des Schreibens vom ausgeht (vgl. auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0128).

Soweit dem Beschwerdevorbringen entnommen werden könnte, dass die beschwerdeführende Partei darüber hinaus noch die Ansicht vertritt, es läge nunmehr infolge des Verstreichens der zehnjährigen Frist des § 209 Abs. 3 BAO Verjährung vor, genügt es mit der Gegenschrift auf die Bestimmung des § 209a Abs. 1 BAO (bzw. auf die Bestimmung des § 157 Abs. 1 TLAO) hinzuweisen.

2.5. Auf die Frage allfällig erbrachter Eigenleistungen (vgl. § 9 Abs. 4 TVAAG) kommt die Beschwerde nicht mehr zurück, insbesondere wird auch nicht mehr das Vorliegen privatrechtlicher Vereinbarungen behauptet, sodass der Verwaltungsgerichtshof nicht weiter zu prüfen hatte, ob das Vorbringen im Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei überhaupt als ausreichend konkretisiert zu betrachten war.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit de VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am