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VwGH vom 28.05.2008, 2008/15/0123

VwGH vom 28.05.2008, 2008/15/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G in H, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner und Mag. Sylvia Schrattenecker, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian, Marktplatz 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , GZ. RV/0418-L/07, RV/0419- L/07, RV/0420-L/07, betreffend Erklärung einer Berufung als zurückgenommen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt kann erschlossen werden, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ergebnis einer Prüfung (Unterlagen dazu finden sich nicht im Akt) für die Jahre 1999 bis 2004 zur Umsatz- und Einkommensteuer veranlagt wurde und ein bescheidmäßiger Abspruch über die Anspruchszinsen für den Zeitraum 2000 bis 2004 erfolgte (die Bescheide liegen nicht im Akt).

Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer die am beim Finanzamt eingelangte Berufung vom erhoben, welche - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - lautet:

"Ich berufe gegen die ESt-, USt- und Anspruchszinsenbescheide vom und beantrage gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einbringung eines Teilbetrages von EUR 135.000,-- der vorgeschriebenen Beträge in Höhe von EUR 138.450,13 gemäß beiliegender Liste und begehre nachstehende Änderung:

Die ESt-Bescheide beinhalten Gewinnanteile an der Hausgemeinschaft W.G. und W.F., veranlagt beim FA G. unter der Steuer-Nummer ..... Gegen die Festsetzungsbescheide wurde heute mit gleicher Post berufen. Der Eingabe wurden Schriftstücke von Gericht und Rechtsanwälten vorgelegt, demzufolge die Hausgemeinschaft sich vergeblich bemüht hat, vom Hauptmieter Gelder einzutreiben. Gegen die Untermieter hatten meine Klienten niemals Ansprüche.

Auch bei der persönlichen Vermietung im ...hof sind meinem Klienten keine Mieten oder Kautionen zugeflossen, die über die in der Buchhaltung festgehaltenen Beträge hinausgehen. Von Seiten der Hausverwaltung in W. wird mein Klient versuchen, die ihm bereits telefonisch zugesagte Erklärung zu beschaffen, dass er niemals von dieser Gelder ausbezahlt erhalten hat. Trifft dieses Schriftstück bei mir ein, so werde ich dieses unverzüglich an Sie weiterleiten...."

Am langte beim Finanzamt eine mit dem datierte Ergänzung zur Berufung ein; diese lautet auszugsweise wie folgt:

"Ich kann Ihnen vom Stand meiner weiteren Ermittlungen wie folgt berichten:

Vom ...hof vermietet Herr (Beschwerdeführer) die 30 Hotelzimmer zwischen 12 und 18 m2 an verschiedene Personen und den im Erdgeschoß gelegenen früher als Diskothek und Restaurant betriebenen Teil an die Herren H/H (geschätzt 100 m2) und B (geschätzt 350 m2). Letztere haben den de facto wie einen Rohbau geltenden Teil selbst ausgebaut und möglicherweise untervermietet. Über 54 'Wohneinheiten' verfügt jedenfalls Herr (Beschwerdeführer) nicht.

Herrn (Beschwerdeführer) ist bekannt, dass sich öfter mehrere Personen in einem Zimmer aufgehalten haben sollen, meist bei Afrikanern und bei Asylanten, angeblich waren dies Gäste. Mieten hat Herr (Beschwerdeführer), falls überhaupt, aber nur von den von ihm akzeptierten Benutzern erhalten. Nicht beantworten kann Herr (Beschwerdeführer) die Frage, wie solche Personen polizeilich angemeldet sein können.

Richtig ist ferner, dass Herr B einige Male insbesondere Ausländern, die Mieter des Herrn (Beschwerdeführer) sind oder waren, bei der Einzahlung der Miete behilflich war. Er hat Barbeträge entgegengenommen und auf das Konto des Herrn (Beschwerdeführer) einbezahlt, nicht als Erfüllungsgehilfe des Herrn (Beschwerdeführer), sondern als freundlicher Nachbar.

Bezüglich der ... GnbR übermittle ich Ihnen in Beilage eine Bestätigung von Herrn F., dass die Hausverwaltung keine Zahlungen an Herrn (Beschwerdeführer) weitergeleitet hat, weil die vereinnahmten Beträge für Instandhaltungs- und Betriebskosten ausgegeben wurden. Ertragsteuerlich dürfte das geklärt sein, hinsichtlich der USt lässt sich ein Schaden für Herrn (Beschwerdeführer) ableiten, weil die Mieten zwar mit 10 % zu versteuern sind, die meisten Betriebskosten, wie Instandhaltung, Heizung und die Gebühren der Hausverwaltung überwiegend aber 20 % beinhalten sollten.

Zum Thema P.I. weist Herr (Beschwerdeführer) darauf hin, dass er die von Ihnen dem Gewinn zugerechneten Zahlungen im Jahr 2003, wie auch alle anderen, auf ein Bankkonto überwiesen erhielt und damit ein Nachweis für die Zahlungen vorliegt. Auf Befragen erklärt Herr P. auch diese Zahlungen bei seinem Finanzamt als Einnahmen erklärt zu haben (Kopien der Überweisungen liegen bei).

Ob mir Herr (Beschwerdeführer) in der nächsten Zeit noch weitere Unterlagen übermitteln wird, kann ich derzeit nicht abschätzen."

Mit Bescheid vom richtete das Finanzamt hinsichtlich der Berufung vom (ergänzt am ) gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2004 sowie die Anspruchszinsenbescheide 2000 bis 2004 je vom einen Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer, in welchem es darauf hinwies, dass in der Berufung die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden und die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, fehlen. Mit Bescheid vom richtete das Finanzamt einen weiteren inhaltsgleichen Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer hinsichtlich der Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer Dezember 2005.

In der "Vorhaltsbeantwortung" vom führte der Beschwerdeführer aus, in Beantwortung "Ihres Schreibens vom " halte er fest, dass sich die Berufung gegen die Zurechnung von Mieteinnahmen und Kautionen richte, die von der Betriebsprüfung vorgenommen worden seien, aber ihm tatsächlich nicht zugeflossen seien (vorletzter Absatz meines Schreiben vom ). In der "Vorbehaltsbeantwortung" vom führte der Beschwerdeführer ebenfalls aus, in Beantwortung "Ihres Schreibens vom " halte er fest, dass sich die Berufung auch gegen die Zurechnung von Mieteinnahmen und Kautionen im Jahr 2005 richte, die von der Betriebsprüfung vorgenommen worden sei, aber ihm tatsächlich nicht zugeflossen seien (vorletzter Absatz meines Schreibens vom ).

Mit (14) Bescheiden vom sprach das Finanzamt aus, dass die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2004, gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2005 und die Anspruchszinsenbescheide 2000 bis 2004 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gelte.

In der Berufung vom gegen diese Bescheide führte der Beschwerdeführer aus, vorsorglich halte er nochmals fest, dass sich die Berufung gegen alle Zurechnungen aus dem Titel Mieten und Kautionen resultierend aus dem nicht datierten BP-Bericht und aus der Schlussbesprechung und der Niederschrift vom richte, zuzüglich ergänze er die Berufung auch hinsichtlich der verbleibenden Tz 3 (Subprovisionen), weil zwischenzeitig nachgewiesen worden sei, dass die ungeklärt gebliebenen Teilbeträge (Zahlung im Jahr 2003 EUR 6.100,--, Zahlung 2004 EUR 6.000,--) über seine Bankkonten tatsächlich abgeflossen seien. Somit richte sich die Berufung gegen alle im Zuge der BP vorgenommenen Änderungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte sie im Erwägungsteil ihrer Begründung aus, nach der Judikatur (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 1093/76) sei dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. b BAO ausreichend entsprochen, wenn etwa der Bescheid "in seinem gesamten Umfang" angefochten und beantragt werde, eine erklärungsgemäße Veranlagung vorzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages nun auf den "vorletzten Absatz" der Berufung verweise, also eine Erläuterung der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, wieder nicht bringe, so sei davon auszugehen, dass er in diesem Punkt dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen habe. Im bezogenen "vorletzten Absatz" der Berufung seien nicht die Berufungspunkte, über die meritorisch entschieden werden solle, angeführt, sondern führe er dort aus, dass ihm bei der "persönlichen Vermietung" keine Mieten oder Kautionen zugeflossen seien, die über die in der Buchhaltung festgehaltenen Beträge hinausgingen.

Wenn er gleichzeitig festhalte, dass sich die Berufung "gegen die Zurechnung von Mieteinnahmen und Kautionen richte, die von der BP vorgenommen worden seien, aber ihm tatsächlich nicht zugeflossen seien", sei auch dabei diese Eingrenzung nicht erfolgt.

Auch eine Mitteilung einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, könne darin nicht gesehen werden, weil dazu ein zumindest bestimmbarer Inhalt erforderlich sei.

Allein das Vorbringen, dass gegen Feststellungsbescheide berufen worden sei, versetze die Abgabenbehörde nicht in die Lage, zu wissen, welche Änderungen im Berufungsgegenstand beantragt würden und in welchen Punkten der jeweilige Bescheid angefochten werde. Die Vorlage von Erlagscheinen, Buchungen, einem Sachkonto, einem Gerichtsbeschluss und einer Niederschrift eines Gendarmeriepostenkommandos ersetzten nicht die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Sie böten vielmehr ein fraktionsweises Vorlegen von Beweisstücken, ohne mitzuteilen, welche Änderungen nun beantragt würden. Auch wenn ausgeführt werde, dass "bei der persönlichen Vermietung ... keine Mieten oder Kautionen zugeflossen seien", werde nichts über die beantragte Änderung ausgesagt, da offen bleibe, um wie viel sich die Einkünfte verringern oder gar Null betragen sollten. Wenn der Beschwerdeführer damit aussagen wolle, dass Abgaben unrichtig festgesetzt worden seien, so sei auch dadurch dem Erfordernis, die beantragte Änderung zu bezeichnen, nicht entsprochen worden.

Die Zurücknahmebescheide seien daher zu Recht ergangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen.

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die bekämpften Abgabenbescheide der ersten Instanz beruhten auf einem Betriebsprüfungsbericht, der in insgesamt drei "Teilzahlen" (1. Mieteinnahmen, 2. Kautionen, 3. Subprovisionen) alle Punkte vollständig aufliste, die zu den Änderungen bei den Abgabenbemessungsgrundlagen geführt hätten. Die belangte Behörde vermeine offenbar, dass mit den Ausführungen in der Berufung nicht präzisiert worden wäre, welche Änderungen begehrt würden. In der Berufung sei dazu ausgeführt worden, dass sich die Berufung gegen die Punkte Mieteinnahmen und Kautionen, also Tz. 1 und 2 richte, und zwar zur Gänze. Die Ergänzung der Berufung vom richte sich auch gegen Tz. 3, weil die Zahlung mittlerweile durch einen Beleg nachgewiesen sei. Die gewählte Formulierung sei so unmissverständlich, dass daraus kein Formgebrechen abgeleitet werden könne.

Nach § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:


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a)
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b)
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c)
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d)
eine Begründung.
Nach § 275 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn eine Berufung nicht den in § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher zunächst unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages zu prüfen. Hiebei ist die Berufung und die Berufungsergänzung zu berücksichtigen.
In der Berufung führte der Beschwerdeführer aus, es seien ihm keine Mieten oder Kautionen zugeflossen, die über die in der Buchhaltung festgehaltenen Beträge hinausgehen.
Die Ergänzung der Berufung enthält dazu keine ausdrücklichen Angaben.
In den Beantwortungen der Mängelbehebungsaufträge führte der Beschwerdeführer sodann dazu aus, dass sich die Berufung gegen die Zurechnung von Mieteinnahmen und Kautionen richtet, die von der Betriebsprüfung vorgenommen wurde, aber ihm tatsächlich nicht zugeflossen seien. In diesen Schreiben ist weiters auf den vorletzten Absatz der Berufung verwiesen. Dort wird ausgeführt, auch bei der persönlichen Vermietung im ...hof seien ihm keine Mieten oder Kautionen zugeflossen, die über die in der Buchhaltung festgehaltenen Beträge hinausgehen.
Bereits nach der - in den Beantwortungen der Mängelbehebungsaufträge nochmals bestätigten - Umschreibung in der Berufung kann kein Zweifel am Anfechtungsgegenstand bestehen. Die Auffassung der belangten Behörde, durch die Bezeichnung in der Berufung, die Berufung wende sich gegen die Zurechnung von Mieteinnahmen und Kautionen, die von der Betriebsprüfung vorgenommen worden seien, dem Beschwerdeführer aber tatsächlich nicht zugeflossen seien, würden die Berufungspunkte nicht bezeichnet, ist nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen in der Berufung lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass der Beschwerdeführer die offenbar von der Betriebsprüfung vorgenommene Zurechnung von bestimmten Mieteinnahmen und Kautionen bekämpft.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist diesen Ausführungen des Beschwerdeführers aber auch die Erklärung zu entnehmen, welche Änderungen beantragt werden.
Durch das im § 250 Abs. 1 lit. c BAO vorgesehene Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will. Hiebei kommt es nicht auf förmliche Bezeichnungen oder verbale äußere Formen der Parteienerklärungen an, sondern auf den Inhalt, also auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Der Berufungsantrag muss jedenfalls bestimmten, zumindest aber bestimmbaren Inhaltes sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0104). Den Ausführungen in der Berufung (bestätigt in den "Vorbehaltsbeantwortungen") ist eindeutig zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Zurechnung von Mieteinnahmen und Kautionen in dem von der Betriebsprüfung vorgenommenen Ausmaß wendet. Das Ziel der Berufung ist ganz offensichtlich die ersatzlose Beseitigung der von der Betriebsprüfung vorgenommenen Zurechnung an Mieteinnahmen und Kautionen. Damit ergibt sich aber ein hinreichend bestimmter Berufungsantrag.
Da die Berufungspunkte (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) in der Berufung somit klar dargestellt wurden und die Berufung auch die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) in zumindest erschließbarer Weise enthält, erging der Mängelbehebungsauftrag zu Unrecht.
Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung als zurückgenommen erklärt wurde, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am