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VwGH vom 11.11.2010, 2010/17/0043

VwGH vom 11.11.2010, 2010/17/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. der M N, und

2. der Mag. E N, beide in W und vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0066-I/2/2009, betreffend Agrarmarketingbeiträge (Wein),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin Mag. E N wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin M N wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom wurde der Erstbeschwerdeführerin, M N., und L N. gemäß den §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 für die Bewirtschaftung von Weingartenflächen für die Beitragsjahre 1999 bis einschließlich 2003 an Agrarmarketingbeiträgen ein Betrag in der Höhe von EUR 908,36 binnen einem Monat bei sonstiger Exekution zur Zahlung vorgeschrieben. Aus dem Spruch ergibt sich weiters eine Aufschlüsselung nach den Beitragszeiträumen, den jeweiligen Beiträgen (Schilling angeführt und umgerechnet in Euro), der geleisteten Zahlungen und der Minderzahlungen sowie des insgesamt vorgeschriebenen Betrages.

Begründend führte die AMA nach dem Hinweis auf die §§ 21e Abs. 1 Z. 9, 21 f Abs. 1 Z. 5 sowie 21g Abs. 1 und 2 AMA-Gesetz aus, die gesetzlichen Grundlagen und die genaue Berechnung der Beitragsschuld seien bereits mit Schreiben der AMA vom mitgeteilt worden; den Bescheidadressaten sei hiezu auch Parteiengehör gewährt worden. Eine Stellungnahme sei bisher nicht eingebracht worden, desgleichen sei auch eine Zahlung nicht erfolgt, weshalb der im Spruch genannte Betrag bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen sei.

Das erwähnte Schreiben vom enthält unter anderem den Hinweis, dass gemäß § 183 BAO ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werde; Zweck dieses Verfahrens sei die allfällige Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Bewirtschaftung von Weingartenflächen für die Beitragsjahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003. Nach den Hinweisen auf einschlägige Rechtsvorschriften wird weiters ausgeführt, M und L N. seien mit Erinnerungsschreiben vom ersucht worden, binnen einer Frist von 14 Tagen die Beitragserklärungen für den Agrarmarketingbeitrag 1999 bis einschließlich 2002 einzubringen und den dafür fälligen Beitrag einzubezahlen. Am sei eine Kontrolle des Betriebes durch ein Prüforgan der AMA von M und L N. verweigert worden. Da die Beitragserklärungen für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 bisher nicht ordnungsgemäß ausgefüllt bei der AMA eingebracht worden seien, werde auf Grundlage der Zahlungen für das Beitragsjahr 1998 in der Höhe von S 2.500,-- (EUR 181,68) - dies entspreche einer Weingartenfläche im Ausmaß von 3,3333 ha - eine Schätzung durchgeführt. Demzufolge resultiere auf Grund des angeführten Betrages pro ha ein offener Gesamtbeitrag für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 in der Höhe von EUR 908,36. Weiters heißt es in dem angeführten Schreiben vom , sollte der oben angeführte Betrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung mit beiliegendem Erlagschein zur Einzahlung gebracht werden oder dem Ermittlungsergebnis entgegenstehende Angaben bei der AMA eingebracht werden, werde der Betrag bescheidmäßig vorgeschrieben werden.

1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid vom Berufung. Der Spruch des Bescheides habe die Hauptfrage in der Regel zur Gänze zu erledigen. Sei der Gegenstand des Verfahrens teilbar, sei die Erlassung eines Teilbescheides zulässig, die Behörde müsse aber im Spruch deutlich machen, dass sie sich einen Teil der Entscheidung noch vorbehalte. Dies sei im bekämpften Bescheid nicht erfolgt. Die Bescheidbegründungen hätten auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen einzugehen. Betreffend der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Beitragsberechnung werde auf einzelnes Aktenmaterial verwiesen. Dadurch leide der Bescheid an einem Begründungsmangel.

Die Erstbeschwerdeführerin stelle daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Aussetzungsantrag stattzugeben. Bezüglich des im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Betrages von EUR 908,36 stelle sie nämlich den Antrag auf Aussetzung. Der Betrag errechne sich wie folgt: Bewirtschaftete Weingartenfläche 3,33 ha x EUR 54,50 pro ha x 5 Beitragszeiträume ergebe EUR 908,36.

1.2.1. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der AMA vom , gerichtet an M und L N., wurde diesen gemäß § 21a ff AMA-Gesetz für die Bewirtschaftung von Weingartenflächen für die Beitragsjahre 2004 und 2005 ein Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von EUR 741,20 binnen einem Monat bei sonstiger Exekution zur Zahlung vorgeschrieben. Spruchgemäß wurde die Beitragsschuld nach dem jährlich zu leistenden Beitrag, den geleisteten Zahlungen und der Minderzahlung sowie dem entsprechenden Gesamtbetrag aufgegliedert.

In der Begründung verweist die Behörde unter anderem zur Berechnung der Beitragsschuld auf ein Schreiben vom . Eine Stellungnahme sei von den Bescheidadressaten bisher nicht eingebracht worden, weiters seien Zahlungen unterblieben, weshalb die Beitragsschuld vorzuschreiben gewesen sei.

1.2.2. Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, wobei sie im Wesentlichen gleichlautende Ausführungen machte wie in ihrer Berufung gegen den Bescheid vom . Auch hier beantragte sie wieder die Aussetzung hinsichtlich des im Bescheid vorgeschriebenen Beitrages von EUR 741,20, der sich aus den bewirtschafteten Weingartenflächen von 6,8 ha x EUR 54,50 pro ha und multipliziert mit zwei Beitragszeiträumen errechne.

1.3.1. Mit dem gleichfalls an M und L N. gerichteten Bescheid vom des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der AMA wurde den Bescheidadressaten für das Jahr 2006 ein Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von EUR 370,60 vorgeschrieben. Auch hier wurde spruchgemäß die Beitragsschuld nach Beitrag, Zahlungen und Minderzahlung aufgeschlüsselt. In der Begründung wurde auf ein Schreiben der AMA vom Bezug genommen, zu dem den Bescheidadressaten Parteiengehör gewährt worden sei. Eine Stellungnahme hiezu sei bisher nicht eingebracht worden, eine Zahlung unterblieben, weshalb die Beitragsschuld vorzuschreiben gewesen sei.

In dem erwähnten Schreiben vom wird unter anderem darauf hingewiesen, dass M und L N. die Beitragserklärung 2006 nicht bei der AMA eingebracht hätten. Im Rahmen der eingebrachten Erntemeldung des Jahres 2005 bei der Bundeskellereiinspektion seien jedoch Angaben über die bewirtschafteten Weingartenflächen gemacht worden, auf deren Grundlage eine Schätzung durchgeführt werde. Auf Grund eines Vergleichs mit den genannten Angaben ergebe sich ein - näher aufgeschlüsselter - Beitrag in der Höhe von EUR 370,60 für das Jahr 2006, wobei eine bewirtschaftete Weingartenfläche (basierend auf den Angaben des Jahres 2005) von 6,80 ha zugrunde gelegt werde.

1.3.2. Auch gegen diesen Bescheid vom erhob die Erstbeschwerdeführerin Berufung mit einem im Wesentlichen gleichlautenden Vorbringen wie in den vorangegangenen Berufungen. Auch hier stellte die Berufungswerberin einen Aussetzungsantrag, wobei sich der Betrag von EUR 370,60 auf Grund der bewirtschafteten Weingartenfläche von 6,80 ha x EUR 54,5 pro ha errechne.

1.4.1. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde M und L N. mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der AMA vom für die Bewirtschaftung von Weingartenflächen für das Beitragsjahr 2007 ein Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von EUR 370,60 vorgeschrieben.

1.4.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin Berufung in der sie im Wesentlichen gleichlautend wie in den bisherigen Berufungen vorbrachte und noch darauf verwies, dass über die Berufung gegen den Bescheid vom noch nicht entschieden sei. Auch hier beantragte sie die Aussetzung hinsichtlich des vorgeschriebenen Beitrages in der Höhe von EUR 370,60, der sich auf Grund der bewirtschafteten Weingartenflächen von 6,8 ha x EUR 54,50 pro ha errechne.

1.5. Mit ihrem Bescheid vom , gerichtet an M und L N., gab die belangte Behörde (soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgebend) den erwähnten Berufungen nicht Folge. Im Gegensatz zu den Behauptungen der "Beschwerdeführerin" werde die Berechnung der Beitragsschuld detailliert dargestellt. Ebenso würden die gesetzlichen Grundlagen für die Art der Berechnung mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass dies bereits in eingehender Form mit einem vorangegangenen Schreiben erfolgt und (dazu) Parteiengehör gewährt worden sei. Eine Stellungnahme seitens der Berufungswerberin sei nicht erfolgt. Das Vorbringen betreffend die Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes könne nicht nachvollzogen werden, da die Vorschreibung der Beiträge zur Gänze erfolge und der Hinweis auf die Vorschreibung eines allfälligen Erhöhungsbeitrages oder allfälliger Verzugszinsen nach Maßgabe des AMA-Gesetzes ausdrücklich als solcher erfolgt sei.

1.6. M N. und Mag. E N. bekämpfen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat und über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erwogen:

2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin, Mag. E N., bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, L N. sei am verstorben; mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom sei sie, die Zweitbeschwerdeführerin, als dessen Tochter "als Alleinerbin bestätigt und ausgewiesen" worden.

Gemäß § 19 BAO seien auf sie, die Zweitbeschwerdeführerin, als eingeantwortete Alleinerbin nach Herrn L N. dessen sämtliche Rechte - sohin auch die hier geltend gemachten subjektiven Rechte -

und dessen sämtliche Beitragspflichten übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid und die mit diesem bestätigten Bescheide sie, die Zweitbeschwerdeführerin, direkt träfen. Sie, die Zweitbeschwerdeführerin, sei daher - auch ohne dort als Adressatin genannt zu sein - zu dieser Beschwerde legitimiert. Auch wenn weder sie noch Herr L N. Berufung erhoben habe, so sei ihr trotz der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 290 BAO auch ohne Schlechterstellung durch die Berufungsbehörde die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen, weil ihr, der Zweitbeschwerdeführerin, die Versäumung der Berufungen nicht angelastet werden könne, dies jedenfalls nicht nach dem Tod des Herrn L N.

Es trifft zu, dass bei einer - von der Zweitbeschwerdeführerin behaupteten Gesamtrechtsnachfolge - alle Rechtspositionen eines Rechtsubjekts auf den Rechtsnachfolger übergehen; der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers (vgl. § 19 BAO sowie etwa das zur ähnlichen Bestimmung des § 17 WAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0463, mit weiteren Nachweisen, sowie Ritz , Bundesabgabenordnung3, RZ 4 zu § 19). Die Zweitbeschwerdeführerin wäre demnach als Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem Vater auch in dessen abgabenverfahrensrechtliche Position eingetreten. Die Abgabenbehörden hätten diesen Umstand bei der Erlassung von Bescheiden zu berücksichtigen gehabt.

Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid erging jedoch ausdrücklich an M und L N. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid unter anderem im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach § 288 Abs. 1 lit. a BAO hat die Berufungsentscheidung (unter anderem) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens zu enthalten. Aus der Nennung des Adressaten im Spruch eines Bescheides ergibt sich das Leistungsgebot. Somit darf nur von demjenigen die Erbringung einer Leistung verlangt werden, an den der Bescheid gerichtet ist. Adressat eines Abgabenbescheides kann nur ein Träger von Rechten oder Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn sein. Denn nur gegen diesen könnte auf Grund eines hinsichtlich der Nennung der Person des Schuldners gleichlautenden Rückstandsausweises Exekution geführt werden (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 90/14/0268). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/13/0151, mit weiteren Nachweisen).

Ist demnach der (auch) an L N. gerichtete angefochtene Bescheid an eine (nicht mehr) existente Person gerichtet, dann ist er insoweit ins Leere gegangen, da er - bei Zutreffen der Beschwerdebehauptungen - (allenfalls) an die Zweitbeschwerdeführerin zu richten gewesen wäre. Ob diese infolge des Umstandes, dass die jeweiligen Berufungen nur von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurden, auch als Berufungswerberin zu behandeln gewesen wäre, braucht daher hier nicht näher erörtert werden.

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass es sich bei der Falschbezeichnung hinsichtlich L N. nur um einen zu berichtigenden Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten gehandelt hätte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 91/15/0085, = VwSlg. 6675 F/1992). Die eben erwähnte Entscheidung eines verstärkten Senates hat nämlich eine derartige Umdeutung unter den Voraussetzungen zugelassen, dass dem im Bescheid als Adressat Bezeichneten nur die Stellung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers zukommt, diesem gegenüber als Partei des Abgabenverfahrens nach der objektiven Rechtslage - sei es von Amts wegen oder auf Grund eines Anbringens - die bescheidmäßige Erledigung zu treffen ist und dass aus dem Bescheid insgesamt - also auch unter Bedachtnahme auf seine Begründung - nicht auf einen davon abweichenden Bescheidwillen der Verwaltungsbehörde geschlossen werden kann. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall käme jedoch schon dem Verstorbenen - bei Lebzeiten - nicht die Stellung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs der Zweitbeschwerdeführerin zu.

Die Beschwerde war deshalb insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, weil die Zweitbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt werden konnte.

2.2. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht das Bestehen einer Beitragspflicht auf Grund der jeweils genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit sie vorbringt, für die Beiträge der Jahre 1999 bis einschließlich 2003 sei mit Ablauf des Jahres 2008 Verjährung eingetreten, ist ihr - mit der Gegenschrift der belangten Behörde -

§ 209a BAO entgegen zu halten, nach dessen Abs. 1 einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen steht. Dass aber die Abgabenverbindlichkeiten bei Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide verjährt gewesen seien, bringt die Erstbeschwerdeführerin selbst nicht vor und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.

Soweit die Beschwerde aber den Rechtsstandpunkt der Berufungen wiederholt, wonach die erstinstanzlichen Bescheide und auch der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet seien, vermag dem der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht zu folgen. Die Beschwerde bestreitet nämlich den in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgehaltenen Umstand nicht, dass der Erstbeschwerdeführerin vor Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide jeweils die von der Behörde angenommenen Daten vorgehalten wurden und ihr Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch in ihren Berufungen im Zusammenhang mit den Aussetzungsanträgen zu erkennen gegeben, dass sie sehr wohl die wesentlichen Daten (zugrundegelegte Fläche und Abgabensatz) erkannt hat; es wäre ihr frei gestanden, die Unrichtigkeit der Annahmen der Abgabenbehörde I. Instanz im Berufungsvorbringen geltend zu machen.

Bei dem Hinweis in der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide auf das unwidersprochen jeweils vorangegangene Schreiben der Abgabenbehörde I. Instanz handelt es sich auch nicht um einen nicht nachvollziehbaren und daher allenfalls unzulässigen Hinweis auf nicht näher bestimmte Aktenteile, wie dies der Beschwerde entnommen werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Ansicht der Erstbeschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid (und die Bescheide erster Instanz) leide an einem wesentlichen Begründungsmangel, nicht zu folgen.

Soweit die Beschwerde noch rügt, es sei bei Erlassung der Bescheide erster Instanz nicht deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass hier nur Teilbescheide erlassen werden sollten, ist dies aus den vorgelegten erstinstanzlichen Bescheiden nicht zu erkennen. Der Hinweis darauf, dass ein allfälliger Erhöhungsbetrag oder allfällige Verzugszinsen gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz gesondert zur Vorschreibung gelangen würde, ist zwanglos nur als Rechtsbelehrung im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung zu verstehen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Zweitbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin insbesondere unter Heranziehung des § 51 VwGG.

Wien, am