VwGH vom 28.05.2013, 2013/05/0008
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Senatspräsidenten Dr. Waldstätten, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des M K in Wien, vertreten durch Dr. Christian Nordberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 47, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-WBF/52/14490/2011-4, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom (Datierung gemäß den unbestrittenen Angaben im erstinstanzlichen und im angefochtenen Bescheid; auf der in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Kopie des Antrages ist weder eine Datierung noch ein Einbringungsdatum ersichtlich) beantragte der Beschwerdeführer die Weitergewährung einer ihm bereits bewilligten Wohnbeihilfe. Dazu legte er eine Reihe von Beilagen vor. Dem Verlängerungsantrag sowie dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die antragsgegenständliche Wohnung vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und zwei ihrer Kinder bewohnt wird.
Nach Durchführung ergänzender Erhebungen wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 50, mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom den Antrag gemäß den §§ 20 bis 25 und §§ 60 bis 61a des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/1989, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 32/1989, jeweils in der geltenden Fassung, mit der wesentlichen Begründung ab, dass das monatliche Haushaltseinkommen zu hoch sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung: Sein Einkommen sei nicht so hoch wie von der Behörde angenommen (wurde näher dargelegt).
Mit Berufungsvorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, vom wurde der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, dass auf Grund des Antrages vom gemäß den §§ 60 bis 61a WWFSG 1989 vom bis eine Wohnbeihilfe in einer näher bezifferten Höhe gewährt werde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom "Berufung" (und legte sein Haushaltseinkommen näher dar).
Der Schriftsatz vom wurde von der erstinstanzlichen Behörde (wie auch in der Folge von der belangten Behörde) als Vorlageantrag (§ 64a AVG) behandelt, sodass die erstinstanzliche Behörde die Akten der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufung vom vorlegte.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Erledigung vom auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung nachstehende Unterlagen vorzulegen:
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"- | aktuellen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde betreffend Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für die Tochter (…) sowie |
- | aktuellen Bescheid der MA 40 über die Zuerkennung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung." |
Ein fruchtloses Verstreichen der gesetzten Frist hätte zur Folge, dass der Antrag vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 WWFSG 1989 zurückgewiesen werde. | |
Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. | |
Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde innerhalb der eingeräumten Frist verschiedene Unterlagen, darunter den angesprochenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde sowie eine Mitteilung der MA 40 - Sozialzentrum für den 21. Bezirk vom , gerichtet an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (das sind der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und eines seiner Kinder) über den Bezug von Leistungen (Mindestsicherung) im Monat März 2012. Daraus ergibt sich näher aufgeschlüsselt ein Betrag von EUR 752,40. | |
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, dass der Antrag vom auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 27 Abs. 2 WWFSG 1989 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. | |
Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, die Berufungsvorentscheidung sei durch den fristgerechten Vorlageantrag des Beschwerdeführers außer Kraft getreten. Es sei daher im Berufungsverfahren zu überprüfen gewesen, ob der erstinstanzliche Bescheid zu Recht ergangen sei bzw. ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbeihilfe gegeben gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt der Bezug einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die den Beschwerdeführer betreffende Bedarfsgemeinschaft, die neben ihm auch seine Ehefrau und ein Kind umfasse, ersichtlich sei. "Infolge der ständig wechselnden Verhältnisse" sei aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen jedoch nicht die tatsächliche Höhe dieser Mindestsicherung "für den hier relevanten Zeitraum" nachzuvollziehen. Angesichts dessen sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom aufgefordert worden, unter anderem den aktuellen | Bescheid (im Original hervorgehoben) der Magistratsabteilung 40 über die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe aber mit Eingabe vom keinen solchen Bescheid übermittelt, sondern lediglich eine Mitteilung vom über den "Bezug von Leistungen (Mindestsicherung) im Monat 3/2012" (im Original unter Anführungszeichen). |
Gemäß § 27 Abs. 2 WWFSG 1989 könnten bei der Prüfung des Einkommens weitere - über den Umfang des § 27 Abs. 1 leg. cit. hinausgehende - Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. In diesem Sinne sei, wie zuvor ausgeführt, der Beschwerdeführer zum Zweck der erforderlichen genauen Ermittlung des Haushaltseinkommens gemäß § 2 Z 15 leg. cit. aufgefordert worden, den Bescheid der MA 40 über die Zuerkennung der Mindestsicherung vorzulegen. Der vom Beschwerdeführer tatsächlich übermittelten Bestätigung vom seien jedoch die relevanten Informationen "im Sinne des § 2 Z 14 und Z 15 WWFSG 1989" nicht zu entnehmen. Der Antragsteller sei somit dem im Berufungsverfahren ergangenen, auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Auftrag, die Mangelhaftigkeit seines Antrages vom zu beheben, trotz entsprechenden Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht nachgekommen. Da somit durch im Bereich des Beschwerdeführers gelegene Umstände eine Überprüfung des Haushaltseinkommens gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 und darauf basierend auch des Anspruches auf Wohnbeihilfe vereitelt worden sei, sei der Berufung keine Folge zu geben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid dahin abzuändern gewesen, dass der Antrag zurückgewiesen werde. | |
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 597/12-11, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. | |
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. | |
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. |
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: |
Im Beschwerdefall ist das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 41/2010 anzuwenden. |
Im Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen maßgeblich: |
"I. HAUPTSTÜCK |
…" |
"§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
...
14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommen-steuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,
15. als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;
..."
"§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(2) …"
§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.
(2) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. (…).
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluß der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.
(4) …"
"Nachweis des Einkommens
§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;
2. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;
3. bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.
(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
...
(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen oder Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.
..."
"III. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Wohnbeihilfe
§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.
(3) …"
"§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Familieneinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß § 60 Abs. 5 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.
(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, (…), 27 (…) gelten sinngemäß."
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Nach dem Inhalt der Berufung (und des von den Behörden - im Beschwerdeverfahren unbestritten - als Vorlageantrag qualifizierten weiteren Schriftsatzes vom ) ist die Höhe des (für die Bemessung der Wohnbeihilfe) relevanten Haushaltseinkommens strittig. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war es Sache des Beschwerdeführers, die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und nicht Sache der belangten Behörde, diese Informationen von Amts wegen zu beschaffen. Den Beschwerdeführer trifft hiezu eine entsprechende Mitwirkungspflicht (ein Ausnahmefall, wie er etwa sachverhaltsmäßig dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0164, zugrunde lag, ist im Beschwerdefall nicht erkennbar). Mit dieser Argumentation ist daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Ebenfalls zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass bei der Frage, ob Wohnbeihilfe zu bewilligen ist, auf allfällige Änderungen des Haushaltseinkommens im Zuge des Bewilligungsverfahrens (also nach Antragstellung) Bedacht zu nehmen ist (vgl. auch § 21 Abs. 3 WWFSG 1989), sofern sich entsprechende Hinweise ergeben, und es ist daher die Behörde im Sinne des § 27 Abs. 1 und Abs. 2 WWFSG 1989 berechtigt, sowohl bei der Prüfung des Antrages als auch bei Hinweisen auf spätere Änderungen des Haushaltseinkommens (hier) vom Beschwerdeführer die Vorlage entsprechender Unterlagen zu verlangen. Allerdings bewirkt eine Änderung des Haushaltseinkommens während des Bewilligungsverfahrens (also nach Antragstellung) nicht, dass allein deshalb ein mängelfrei eingebrachter Antrag rückwirkend mangelhaft sein sollte, sodass aus formeller Sicht insofern die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG (der Mängel im Antrag voraussetzt) nicht in Betracht kommt (wohl aber, wie gesagt, ein Auftrag zur Vorlage ergänzender Unterlagen, der aber nach dem zuvor Gesagten kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ist).
Im Gegensatz zur Z. 1 des § 27 Abs. 1 WWFSG, der ausdrücklich einen "Bescheid" verlangt, sieht für die hier maßgebliche Einkommenssituation die Z. 3 leg. cit. bloß die "Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind" vor. Auch § 27 Abs. 2 WWFSG nennt keine "Bescheide".
§ 13 Abs 3 AVG erlaubt der Behörde nur diejenigen Unterlagen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0258, mwN). Keineswegs hat sich hier im Verfahren ergeben, dass eine Mitteilung der MA 40 über die erbrachten Leistungen deshalb nicht geeignet sein soll, die Einkommenssituation im Sinne des § 27 WWFSG darzustellen, weil sich die erforderliche Information nicht aus einem Bescheid ergibt. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen darzulegen, welche "relevanten Informationen" ihr fehlen. Im Schreiben der MA 40 vom wird nicht nur klargelegt, dass die Bedarfsgemeinschaft derzeit 752,40 EUR beziehe, sondern wird dieser Betrag auch nach Leistungskomponenten aufgeschlüsselt.
Da somit keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage des geforderten Bescheides erkennbar ist, entsprachen der Verbesserungsauftrag und damit die daran anknüpfende Zurückweisung nicht dem Gesetz, was den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Im Übrigen sei noch Folgendes angemerkt:
Ginge es der belangten Behörde darum, wie man dem angefochtenen Bescheid entnehmen könnte, das rechtserhebliche Haushaltseinkommen im Zeitraum ab der Antragstellung - oder allenfalls auch zuvor - zu erfassen, war der Auftrag vom , den "aktuellen Bescheid der MA 40 über die Zuerkennung von bedarfsorientierter Mindestsicherung" vorzulegen, zumindest unzureichend, weil er diese zeitliche Dimension nicht zum Ausdruck bringt (es wurde ja gerade nicht verlangt, das Haushaltseinkommen lückenlos ab einem bestimmten Zeitpunkt darzulegen). Weiters kann (auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Eingaben im Verwaltungsverfahren der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig sein dürfte) den Argumentationen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe diese Aufforderung dahin verstehen können, er habe darzulegen, was er "aktuell" (das war im März 2012) an Bedarfsorientierter Mindestsicherung beziehe, nicht entgegengetreten werden. Schließlich könnte - bei den von der belangten Behörde angenommenen wechselnden Verhältnissen - ein "aktueller Bescheid" (wollte man, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getan hat, entscheidend auf das Wort "Bescheid" abstellen) auch ein solcher sein, der etwa im März 2012 ergangen sein könnte. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Argumentation der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0183), es könnten "im Verfahren betreffend Wohnbeihilfe Computerausdrucke des Magistrates der Stadt Wien für sich alleine nicht herangezogen werden", in dieser Form nicht zutreffend ist: Im bezogenen Erkenntnis war nicht der Umstand, dass es sich um einen Computerausdruck handelte (nämlich der MA 50 betreffend die Höhe des Mietzinses), wesentlich, sondern dass diesem Ausdruck und auch sonst dem Akteneinhalt nicht zu entnehmen war, wie sich der Hauptmietzins berechne.
Die belangte Behörde belastete damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicherRechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am