VwGH vom 30.04.2013, 2013/05/0007

VwGH vom 30.04.2013, 2013/05/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der S GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/9, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 64-3816/2012, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, das ohne baubehördliche Bewilligung in Wien 4., G. Gasse 28, errichtete eingeschossige Bauwerk im Hof im Ausmaß von 100 m2 binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides beseitigen zu lassen. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0017, als unbegründet abgewiesen.

Mit Verfahrensanordnung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom wurde der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme angedroht und eine Paritionsfrist von vier Wochen zur Beseitigung des Bauwerkes eingeräumt.

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der Magistratsabteilung 25 mit, es sei eine Klage wegen der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer eingebracht worden. Die gegenständlichen Baulichkeiten seien nämlich bewilligungsfähig und würden dem Flächenwidmungsplan bzw. der Bauordnung entsprechen. Die fehlende Baubewilligung sei nur aus formellen Gründen versagt worden. Die Beschwerdeführerin ersuche um Vertagung bzw. Abstandnahme von der Vollziehung des Beseitigungsauftrages, bis die Zustimmung durch das Gericht erteilt werde.

Mit Vollstreckungsverfügung vom wurde die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages vom durch Ersatzvornahme angeordnet.

In der dagegen erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben vom und beantragte eine Fristerstreckung für die Ersatzvornahme bis zur Erteilung der Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben, insbesondere da kein öffentliches Interesse an der Beseitigung vorliege.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Titelbescheid sei nicht entsprochen, eine nachträgliche Baugenehmigung für das konsenslose Bauwerk nicht erwirkt worden und auch ein Ansuchen um Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung für das konsenslose Bauwerk nicht anhängig. Die (bloße) Absicht, eine Baugenehmigung erwirken zu wollen, die Zurückziehung der Zustimmung von Miteigentümern betreffend das verfahrensgegenständliche Bauwerk und die Einbringung einer Klage bei Gericht, um die fehlende Zustimmung von Miteigentümern zu ersetzen, würden die Ersatzvornahme nicht unzulässig machen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn


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1.
die Vollstreckung unzulässig ist oder
2.
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3.
die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 VVG im Widerspruch stehen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei eine Auswechslungsplanung zur nachträglichen Baugenehmigung eingereicht und, da sich Miteigentümer rechtswidrig geweigert hätten, diese zu unterschreiben, Klage auf Erteilung der Zustimmung eingebracht worden. Das Verfahren sei nach wie vor bei Gericht anhängig. Bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wäre der Nachweis zu führen gewesen, dass ein Ansuchen um Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung für das derzeit konsenslose Bauwerk vorliege und - ebenso wie eine Klage bei Gericht - anhängig sei. Weiters wäre der Beweis zu führen gewesen, dass diese Nachtragsplanung auch genehmigungsfähig sei. Die belangte Behörde gehe selbst davon aus, dass die Zustimmung von Miteigentümern zurückgezogen worden sei. Damit werde auch festgestellt, dass eine Auswechslungsplanung, der ursprünglich von den Miteigentümern sogar zugestimmt worden sei, vorliege und daher nicht nur die bloße Absicht bestehe, eine Baugenehmigung einzuholen, sondern diese nachträgliche Baugenehmigung auch tatsächlich eingereicht worden sei und betrieben werde und diesbezüglich sogar bei Gericht auf Ersatz der Zustimmung von Miteigentümern geklagt worden und ein diesbezügliches Verfahren anhängig sei.
Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0046, mwN).
Die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages ist während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung unzulässig (vgl. die bei
4.
Auflage, S 323 genannte hg. Judikatur; dies gilt aber nicht, wenn bereits feststeht, dass die Bewilligung nicht erteilt werden kann - vgl. die bei Moritz , aaO, S 323 angeführte hg. Judikatur).
Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist die Betreibung des Bauprojektes dadurch, dass ein Verfahren bei Gericht betreffend die Zustimmung der Miteigentümer anhängig ist, keine Anhängigkeit im Sinne dieser Judikatur. Die Beschwerdeführerin hat schon in ihrer Berufung eingeräumt, dass die Erteilung einer Baugenehmigung aus formalen Gründen versagt worden ist. Damit liegt aber keine Anhängigkeit vor der Baubehörde mehr vor, die im hier maßgeblichen Zusammenhang von Relevanz sein könnte.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Zustimmung der Miteigentümer für ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zivilgerichtlich zu erwirken, übersieht sie auch, dass die bloße Absicht, eine Baubewilligung zu erlangen, an der Zulässigkeit der Vollstreckung des gegenständlichen Auftrages - ebenso wie eine nicht erteilte Baubewilligung - nichts zu ändern vermag. Auch ist es ohne Belang, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin an einer Antragstellung gehindert war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0225). Darauf, ob die erforderliche Baubewilligung erteilt werden könnte, kommt es im Übrigen nicht einmal im Bauauftragsverfahren (vgl. die bei
Moritz , aaO, S 325, angeführte hg. Judikatur), geschweige denn im Vollstreckungsverfahren an.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am