VwGH vom 05.03.2014, 2013/05/0006

VwGH vom 05.03.2014, 2013/05/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft in Linz gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom , Zl. Bau-62/2012, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: B AG in W; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung gemäß § 28 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) für den Neubau eines Nahversorgungsmarktes auf dem Grundstück Nr. 763/1, EZ 319, KG S.

Mit Schreiben vom legte die beschwerdeführende Partei dar, es seien näher formulierte Auflagen vorzuschreiben. Diese beträfen unter anderem die Bemessung der Traglast der Dachfläche in der Weise, dass zumindest der Eigenbedarf an elektrischer Energie mit Aufdach-Photovoltaik (PV)- Anlagen abgedeckt werden könne, ferner die Art der Beleuchtung der Parkplatzanlagen sowie Bepflanzungen und deren Wartung.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Baubewilligung erteilt. Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei wurde bemerkt, die geforderten Auflagen seien in der Baugesetzgebung nicht normiert und könnten nicht vorgeschrieben werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde eine Auflage betreffend die Beleuchtung der Parkplatzflächen in den Baubewilligungsbescheid aufgenommen, hinsichtlich der restlichen Punkte die Berufung aber als unbegründet abgewiesen. Auflagen seien nur insoweit zulässig, als diese gesetzlich ausdrücklich vorgesehen seien. Aus amtssachverständiger Sicht seien zusätzliche Auflagen aus dem Titel des Umweltschutzes nicht erforderlich gewesen. Seitens der beschwerdeführenden Partei sei nicht dargelegt worden, weshalb gerade ein Baum je fünf Stellplätze erforderlich sei. Bei einem vergleichbaren Einkaufsmarkt seien aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei keinerlei Maßnahmen diesbezüglich erforderlich gewesen. Die mitbeteiligte Gemeinde stelle außerdem ohnedies eine der waldreichsten Gemeinden des Bezirkes dar. Während das von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0205, eine Anlage von mehr als 1000 m2 zum Gegenstand gehabt habe, weise das gegenständliche Objekt eine Nettogrundrissfläche von weniger als 1000 m2 auf. Der Einsatz von alternativen Energiesystemen sei daher gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch eine eventuelle Vergleichsberechnung bzw. Gegenüberstellung der verschiedenen Heizungsanlagen sei nicht erforderlich. Es gebe weder in der Bauordnung, im Bautechnikgesetz noch in der Bautechnikverordnung einen Hinweis, dass Solar- oder PV-Anlagen nur auf Dächern errichtet werden dürften. Diese würden sehr oft auch freistehend oder an Wandflächen montiert. Auf dem Bauplatz seien genügend Freiflächen vorhanden, um nachträglich eine Solar- oder auch PV-Anlage zu installieren. Auch die Verstärkung der Dachkonstruktion könne gegebenenfalls nachträglich erfolgen. Außerdem gebe es noch andere erneuerbare Energieträger. Durch die angeregte Auflage würde es zu einer Privilegierung einer Energieform kommen. Dies sei unzulässig. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gefordert, dass die Sicker- und Retentionsmulden mit Staudenfluren zu begrünen seien. Bei diesen Mulden handle es sich um eine den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende bauliche Anlage, die vom Geltungsbereich der BO ausgenommen sei. Eine entsprechende Auflage komme daher nicht in Frage. Die geforderte Auflage betreffend die Parkplatzbeleuchtung sei hingegen in den Bescheid aufzunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid (inhaltlich nur insoweit, als die Berufung abgewiesen wurde) richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Die beschwerdeführende Partei replizierte, und die belangte Behörde erstattete eine weitere Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, wie jene öffentlichen Interessen des Umweltschutzes gewahrt blieben, die durch die Errichtung großer, versiegelter Parkplatzflächen beeinträchtigt würden. Sie sei ihrem gesetzlichen Auftrag nach der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nicht nachgekommen. Es gehe um die beantragten Auflagepunkte, wonach pro fünf Parkplätze ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und die Traglast der Dachfläche statisch so zu bemessen sei, dass zumindest der Eigenbedarf an elektrischer Energie mit Aufdach-PV-Anlagen abgedeckt werden könne. § 39a Abs. 3 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes (BTG) konkretisiere, dass Gebäude mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen im Fall des Neubaus möglichst so zu planen und zu situieren seien, dass ihre Energieversorgung soweit wie möglich durch Ausnutzung der Sonnenenergie erfolgen könne. Mangels Legaldefinition des Begriffs "andere Aufenthaltsräume" sei im Internet recherchiert worden, wo sich gezeigt habe, dass zu Aufenthaltsräumen beispielsweise Wohnräume, Schlafräume und Küchen sowie Büro- und Verkaufsräume zählten. Die Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) definiere den Aufenthaltsraum als einen Raum, der zum längerdauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sei, und nenne konkret auch den Arbeitsraum. Demgemäß sei davon auszugehen, dass, da zweifelsohne Personal im Verkaufsraum der gegenständlichen Filiale beschäftigt sein werde, das sich nicht nur kurzzeitig, sondern an sechs Arbeitstagen pro Woche im Gebäude aufhalte, auch auf die betreffende Filiale, die eine Gesamtverkaufsfläche von fast 600 m2 aufweise, die Bestimmungen des BTG anzuwenden seien und somit die Nutzung erneuerbarer Energieträger zu ermöglichen sei. Gesetzliche Bestimmungen für die Normierung einer solchen Auflage seien durch § 35 BO, § 39a Abs. 3 BTG und die genannte OIB-Richtlinie gegeben. Die Bepflanzung der Parkplatzflächen mit verschiedenen, großkronigen Baumarten stelle in jedem Fall eine geeignete Auflage im Sinne des § 35 Abs. 2 BO dar. Eine solche Bepflanzung diene zumindest als Minimalersatz für die dauerhafte Flächeninanspruchnahme und großzügige Bodenversiegelung. Bepflanzungen wirkten sich nachweislich äußerst positiv auf kleinklimatische Verhältnisse aus. Die geforderten Maßnahmen stünden unmittelbar im öffentlichen Interesse und seien zur Wahrung des Umweltschutzes unbedingt erforderlich. Darüber hinaus sei die Bepflanzung von Parkplätzen "gelebte Praxis" und diene als wichtige Maßnahme zur besseren Einbindung des Gesamtprojektes in das Orts- und Landschaftsbild. Die Vorgabe, dass ein Baum pro fünf Stellplätze zu pflanzen sei, bedeute lediglich einen Hilfswert dafür, eine geeignete Anzahl festlegen zu können. Es sei nicht zielführend, dazu keinerlei zahlenmäßig verbindliche Aussage zu treffen. Untermauert werde dies nicht zuletzt durch § 3 Abs. 4 und 5 BTG, wonach durch Bestand und Benützung schädliche Umwelteinwirkungen (eine solche liege durch die Bodenversiegelung vor) möglichst zu vermeiden seien sowie das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört werden dürften. Der Verwaltungsgerichtshof habe im zitierten Erkenntnis vom ausgesprochen, bei der Frage, ob alternative Energiesysteme eingesetzt würden, gehe es auch um die Wahrung der Interessen des Umweltschutzes, insbesondere die Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 5 des Oberösterreichischen Umweltschutzgesetzes 1996. Die belangte Behörde habe die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei nicht inhaltlich geprüft und kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es fehlten die Gutachten von Sachverständigen zum Orts- und Landschaftsbild sowie zum Umwelt- und Bodenschutz.

§ 35 BO idF LGBl. Nr. 96/2006 lautet auszugsweise:

"§ 35

Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

...

(2) Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen


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1.
für das Bauvorhaben selbst,
2.
für die Ausführung des Bauvorhabens und
3.
für die Erhaltung und die Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens
vorzuschreiben.
..."
§ 3 BTG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 35/2013 lautet
auszugsweise:
"§ 3
Allgemeine Erfordernisse
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, daß
1.
sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen hinsichtlich
a)
Sicherheit,
b)
Festigkeit,
c)
Brandschutz, Wärmedämmung und Wärmeschutz sowie Schalldämmung und Schallschutz,
d)
Gesundheit, Hygiene, Unfallschutz, Bauphysik und
e)
Umweltschutz
entsprechen;
...
4.
durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;
5.
das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird; dabei ist auf naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, Naturdenkmäler, andere bemerkenswerte Naturgebilde und Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung Bedacht zu nehmen;
..."
§ 39a BTG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 35/2013 lautet:
"§ 39a
Allgemeine Anforderungen

(1) Gebäude und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gebäudes; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf


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1.
Art und Verwendungszweck des Gebäudes;
2.
die Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; dabei sind insbesondere ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden;
3.
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.

(3) Gebäude mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen sind im Fall des Neubaus möglichst so zu planen und zu situieren, dass ihre Energieversorgung so weit wie möglich durch Ausnutzung der Sonnenenergie erfolgen kann."

§ 3 der Oberösterreichischen Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 36/2013, lautet auszugsweise:

"§ 3

Energieeinsparung und Wärmeschutz

(1) Hinsichtlich der Anforderungen an

1. den Heizwärme- und Kühlbedarf (einschließlich Berechnungsmethoden),


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2.
den Endenergiebedarf,
3.
wärmeübertragende Bauteile,
4.
die Vermeidung von Wärmebrücken,
5.
die Luft- und Winddichte,
6.
den sommerlichen Überwärmungsschutz,
7.
die Errichtung einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage und
8.
die Form und den Inhalt des Energieausweises,
gilt - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik 'Energieeinsparung und Wärmeschutz' vom April 2007.

(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:

1. Die Richtlinie gilt nicht für Gebäude im Sinn des § 39d Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz.

2. Bei sonstigen konditionierten Gebäuden gemäß Punkt 2.2.2

(12) der Richtlinie kann die Behörde bei Außen- und Innenwänden, erdberührten Wänden und Fußböden sowie Innendecken Abweichungen von den im Punkt 5.1 festgelegten Anforderungen zulassen, soweit dies aus statischen oder raumakustischen Gründen notwendig ist.


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3.
Die Punkte 3, 6, 7.5 und 9 der Richtlinie gelten nicht.
4.
Alternative Energiesysteme im Sinn des Punktes 7.6 der Richtlinie sind ausschließlich die dort in den lit. a bis e angeführten Systeme.
5.
Im Muster des Energieausweises für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude (Anhang A.1 und A.2 der Richtlinie) sind der Primärenergiebedarf (PEB) und die CO2-Emissionen nicht anzugeben.
..."
Gemäß Punkt 1 der OIB-Richtlinie 6 gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes "OIB-Richtlinien-Begriffsbestimmungen".
Nach den somit maßgeblichen Begriffsbestimmungen ist ein Aufenthaltsraum ein Raum, der zum längerdauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z.B. Wohn- und Schlafraum, Arbeitsraum, Unterrichtsraum).
Verkaufsstätten sind demnach Gebäude oder Gebäudeteile, die bestimmungsgemäß dem Verkauf von Waren dienen.
Verkaufsflächen sind nach den Begriffsbestimmungen Bereiche, in denen Waren zum Verkauf angeboten werden. Hiezu gehören z. B. Kassenbereiche, Windfänge, Ausstellungs-, Vorführ- und Beratungsräume, gastgewerblich genutzte Räume sowie alle dem sonstigen Kundenverkehr dienenden Räume. Büros und Lagerbereiche, die nicht mit brandabschnittsbildenden Wänden und Decken vom Verkaufsbereich getrennt sind, zählen ebenfalls zur Verkaufsfläche.
Punkt 2.2 der OIB-Richtlinie 6 unterscheidet Wohngebäude (Punkt 2.2.1) von Nichtwohngebäuden (Punkt 2.2.2), wobei dort wieder die Gebäudekategorien unter anderem Bürogebäude (Z 1) und Verkaufsstätten (Z 11) unterschieden werden.
Gemäß Punkt 7.6 der OIB-Richtlinie 6 müssen bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m2 alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind in der Folge aufgezählt, nämlich Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern (lit. a), Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (lit b), Fern-/Blockheizungen oder Fern-Blockkühlungen (lit. c), Wärmepumpen (lit d) und Brennstoffzellen (lit. e).
§ 5 des Oberösterreichischen Umweltschutzgesetzes 1996 idF
LGBl. Nr. 1/2000 lautet auszugsweise:
"§ 5
Rechte der O.ö. Umweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren;
Mißstandskontrolle; Amtshilfe

(1) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die O.ö. Umweltanwaltschaft kann auf ihre Parteienrechte auch verzichten.

..."

Zur Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei ist vorweg auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0205, zu verweisen.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei auf § 39a Abs. 3 BTG beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach nicht als gesetzliche Basis für eine Auflage wie sie von der beschwerdeführenden Partei begehrt wird, in Frage kommt.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass das gegenständliche Gebäude die Nettogrundfläche von 1000 m2 nicht überschreitet. Auch die Regelungen des § 3 BTV in Verbindung mit der OIB-Richtlinie 6 (Punkt 7.6) sind daher keine taugliche Grundlage für eine entsprechende Auflage.

§ 3 BTG kommt ebenso nicht als gesetzliche Grundlage für die von der beschwerdeführenden Partei verlangte Auflage in Frage, weil nach dieser Bestimmung die Planung und Errichtung von Gebäuden nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen muss und davon auszugehen ist, dass dieser Stand der Technik in den OIB-Richtlinien abgebildet ist. Dass sich nach diesen aber keine Grundlage für die gegenständliche Auflage findet, wurde soeben dargelegt.

Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie dem Begehren der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Auflage betreffend die Ausstattung des Daches für eine bestimmte Energieanlage nicht nähergetreten ist.

Der beschwerdeführenden Partei ist wohl beizupflichten, dass Bodenversiegelungen dem Grundsatz des Umweltschutzes widersprechen und dass Bepflanzungen sich positiv im Sinne der Umwelt auswirken. Soweit sie in diesem Zusammenhang das Ortsbild geltend macht, ist dieses Vorbringen von § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Umweltschutzgesetzes 1996 aber nicht gedeckt. Die beschwerdeführende Partei hat diesbezüglich keine Kompetenzen.

Der belangten Behörde ist Recht zu geben, dass es keine baurechtlichen Vorschriften im Sinne des Umweltschutzes gibt, die die Vorschreibung von Pflanzungen im gegebenen Zusammenhang rechtfertigen würden (vgl. hingegen z.B. die Bestimmung des § 79 Abs. 7 der Bauordnung für Wien). Wenn § 3 BTG in diesem Zusammenhang auf den Stand der Technik betreffend den Umweltschutz verweist und nach § 3 Z 4 BTG durch den Bestand und die Benützung der Baulichkeit schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden müssen, so bedeutet dies, dass an der Baulichkeit selbst anzuknüpfen ist. Es sind also gegebenenfalls baurechtliche Bestimmungen, zu denen auch solche des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans zählen, zu beachten, die eine bestimmte Ausgestaltung der Baulichkeit erfordern. Diesbezüglich können auch Auflagen vorgeschrieben werden. Für eine ausgleichende Maßnahme wie eine Baumpflanzung sind entsprechende baurechtliche Regelungen als Grundlage für eine Auflage hier allerdings nicht vorhanden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.

Wien, am