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VwGH 30.04.2013, 2013/05/0003

VwGH 30.04.2013, 2013/05/0003

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §17;
ZustG §22 Abs1;
ZustG §5;
ZustG §7;
RS 1
Für eine ordnungsgemäße Zustellung ist auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Sendungen (hier: Rückscheinbriefe) erforderlich. Eine Sendung (Rückscheinbrief), die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten übernommen wird, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein. Auch dann, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine solche gemeinsame Ladung zu einer Bauverhandlung, die postamtlich hinterlegt wurde, einem der beiden Adressaten tatsächlich zugekommen ist, ist er insofern als übergangene Partei anzusehen (Hinweis Erkenntnisse vom , 92/07/0140, vom , 93/06/0002, oder auch vom , 91/06/0090, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Senatspräsidenten Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde

1. des E S und 2. der M S, beide in A., beide vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom , Zl. H/2-BS-19/10- 2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere

Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte

Parteien: 1. C M und 2. H M, beide in A.), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Stadt Waidhofen an der Ybbs hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am bei der Baubehörde eingebrachten Baugesuch vom (Anm.: die Datierung ist unstimmig) kamen die beiden mitbeteiligten Parteien (in der Folge kurz: Bauwerber) um die baubehördliche Genehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit mehreren Wohneinheiten und einer Doppelgarage auf einem Grundstück im Gemeindegebiet ein. Das Baugrundstück grenzt mit einer Schmalseite und einer Längsseite an das (winkelförmige) Grundstück der Beschwerdeführer.

Mit Erledigung/Ladung vom beraumte die Behörde erster Instanz (Magistrat) die Bauverhandlung für den an. Diese Erledigung/Ladung enthielt den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. Die Ladung der Beschwerdeführer erfolgte mit einem an beide Beschwerdeführer adressierten Rückscheinbrief, der hinterlegt wurde.

An der Bauverhandlung vom nahmen u.a. der Erstbeschwerdeführer mit dem Beschwerdevertreter teil (nicht auch die Zweitbeschwerdeführerin). In der Niederschrift ist festgehalten, dass das Vorhaben in der geplanten Form nicht genehmigungsfähig sei, es werde daher die Bauverhandlung unterbrochen und nach Vorlage eines geänderten Projektes werde eine neuerliche Bauverhandlung ausgeschrieben werden. Erklärungen (Einwendungen) von Nachbarn wurden in dieser Bauverhandlung gemäß der Niederschrift nicht erhoben.

In der Folge wurden am geänderte Pläne vorgelegt. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, ist an der östlichen Schmalseite des Baugrundstückes die Errichtung eines Carports im seitlichen Bauwich zwischen dem geplanten Gebäude der Bauwerber und einem im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze situierten größeren Gebäude der Beschwerdeführer geplant (sie trugen im Verwaltungsverfahren vor, es stehe 4 cm von der Grenze entfernt). Zwischen der gemeinsamen Grundgrenze entlang der südlichen Längsseite des Baugrundstückes und dem projektierten Wohngebäude sind ein Garagenvorplatz und eine Rampe (Steigung max. 10 Prozent) zur öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen. Im westlichen Teil dieses Bereiches (im Bereich der Rampe) befinden sich auf dem (L-förmig des Baugrundstück umschließende) Grundstück der Beschwerdeführer an der gemeinsamen Grundgrenze Baulichkeiten, die in den Plänen als "Carport" und "AR" (Abstellraum) bezeichnet sind. Nach den Plänen ist davon auszugehen, dass das Niveau des Vorplatzes zur Garage (sowie des größten Teiles der Rampe) tiefer zu liegen kommen soll als das bestehende Niveau des angrenzenden Teiles des Grundstückes der Beschwerdeführer.

Mit Erledigung/Ladung vom wurde eine weitere Bauverhandlung für den anberaumt, abermals unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. Die Ladung der Beschwerdeführer erfolgte abermals mit einem an beide adressierten Rückscheinbrief (die Sendung wurde abermals hinterlegt.); eine Ladung des Beschwerdevertreters erfolgte nicht (eine "doppelte Kundmachung" im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG ist in dieser Erledigung nicht vorgesehen).

In der über Ersuchen des für den Erstbeschwerdeführer einschreitenden Beschwerdevertreters auf den verlegten Bauverhandlung erstattete der beigezogene bautechnische Sachverständige Befund und Gutachten, wobei er im eigentlichen Gutachten die Vorschreibung verschiedener Auflagen anregte. Im Anschluss daran erhob der Erstbeschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdeführervertreter, verschiedene Einwendungen, darunter

"den Einwand, dass auf Grund des beabsichtigten Bauvorhabens und zwar insbesondere auf Grund der beabsichtigten Aushub- und Fundierungsarbeiten die Standsicherheit des Anrainerobjektes in erheblichem Ausmaß gefährdet wird. Der vorliegende Einreichplan ist im Hinblick auf die zu erwartende Gefährdung der Standsicherheit des Anrainerobjektes im Bereich des Carport-Abstellraumes des Anrainers (Name der Beschwerdeführer) ergänzungsbedürftig."

Eine Äußerung des bautechnischen Amtssachverständigen zu diesem Einwand ist der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen.

Die Baubehörde holte in der Folge hinsichtlich der vorgesehenen Abstellplätze ein schalltechnisches Gutachten ein, zu dem sich beide Beschwerdeführer (durch den Beschwerdevertreter) ablehnend äußerten.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom erteilte der Magistrat die angestrebte Baubewilligung und erachtete die erhobenen Einwendungen (in der Begründung des Bescheids) als unberechtigt. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es hiezu u.a.:

"Bezüglich der Einwände über die Standsicherheit des Anrainerobjektes (Name der Beschwerdeführer) im Zuge der Aushub- und Fundierungsarbeiten sind diese Arbeiten durch ein gewerblich befugtes Unternehmen durchführen zu lassen und allfällig auftretende Schäden im Sinne des ABGB durch den Bauwerber zu ersetzen bzw. instand zu setzen."

Beide Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der u.a. geltend gemacht wurde, "dass durch die Errichtung des geplanten Carports" die Standsicherheit "des Objektes" der Beschwerdeführer durch die geplanten, unterhalb des Fundamentes zu errichtenden Sickerstreifen, und zwar wegen der zu erwartenden, eindringenden Niederschlagswässer, in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Die vorgelegten Baupläne seien hiezu mangelhaft. Es wolle den Bauwerbern aufgetragen werden, einen "Zeichenschnitt" hinsichtlich der Durchführung der Bauarbeiten unterhalb des Abstellraumes "des Anrainerobjektes" am tiefsten Punkt der geplanten Sickerstreifen vorzulegen.

In einer Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, heißt es in der Begründung, es werde bemängelt, dass durch die geplante Errichtung des Carports die Standsicherheit des Objektes der Beschwerdeführer durch die geplanten, unterhalb des Fundamentes zu errichtenden Sickerstreifen in unzulässiger Weise beeinträchtigt würde. Hiezu sei festzustellen, dass der Bausachverständige in seinem Gutachten hinsichtlich Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf die Statik von Nachbargebäuden keine Bedenken geäußert habe. Aus dem Schnitt B - B des genehmigten Einreichplanes sei hinsichtlich der Fundamentierung der geplanten Brandschutzwand ersichtlich, dass die Gründung der Mauer nicht tiefer erfolge als die Nachbarfundamentsohle. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Bauausführung nach ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei. So seien Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens.

Daraufhin stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid (des Stadtsenates) wurde der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Zur Begründung heißt es insbesondere, im Beschwerdefall sehe das Vorhaben an der östlichen Grundstücksgrenze, das sei die gemeinsame Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer, als Abgrenzung des Carports zum Nachbargrundstück eine Brandschutzwand vor. Nicht zuletzt sei dies im Rahmen der Bauverhandlung vom den bautechnischen Bestimmungen entsprechend begutachtet worden und es hätten keine Mängel festgestellt werden können. Zur Gefährdung der Standsicherheit des bestehenden Gebäudes der Beschwerdeführer durch die Errichtung des Carports sei auszuführen, dass auch dies im Rahmen der Bauverhandlung und der Beurteilung der eingereichten Projektunterlagen durch den bautechnischen Sachverständigen begutachtet und unter Vorschreibung von Auflagen für technisch in Ordnung befunden worden sei. Hiermit sei festgestellt worden, dass bei plan- und projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der Auflagen gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung aus bautechnischer Sicht kein Einwand bestehe. Die belangte Behörde habe keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit dieser Gutachten des bautechnischen Sachverständigen. Zur Schlüssigkeit der Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom und vom sei (nämlich) auszuführen, dass diese Gutachten einen Befund enthielten und die Schlussfolgerung (Gutachten im engeren Sinn) hinsichtlich ihres Inhaltes widerspruchsfrei sei und den logischen Denkgesetzen entspreche. Dem Sachverständigen mangle es auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit als bautechnischer Sachverständiger nicht an Ortskenntnis, Sachwissen und Lebenserfahrung.

Die belangte Behörde könne der Behörde erster Instanz nicht entgegentreten, wenn sie die Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe, zumal die Beschwerdeführer den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien. Überdies sei in der Berufungsvorentscheidung zutreffend darauf verwiesen worden, dass die Bauausführung nach ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.

Dem Nachbarn kommt gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, soweit für den Beschwerdefall erheblich, ein Mitspracherecht zur Frage der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Standsicherheit seiner Gebäude zu. Dieses Nachbarrecht wird in der Beschwerde geltend gemacht. (Im Zweifel ist davon auszugehen, dass sich der Einwand nicht bloß auf die Phase der Bauausführung bezog.)

Zu klären ist dabei zunächst, ob die Zweitbeschwerdeführerin ihre Parteistellung im Verwaltungsverfahren behalten oder mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen verloren hat (Präklusion):

Nach den (ungerügten) Niederschriften über beide Bauverhandlungen hatte nämlich nur der Erstbeschwerdeführer Einwendungen erhoben, nicht auch die Zweitbeschwerdeführerin. Allerdings erfolgte die Ladung der Beschwerdeführer zu der Bauverhandlung nicht gesetzeskonform, weil die Ladung der Beschwerdeführer als Nachbarn mittels eines einzigen, an beide adressierten Rückscheinbriefes rechtswidrig war. Für eine ordnungsgemäße Zustellung ist auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Sendungen (hier: Rückscheinbriefe) erforderlich. Eine Sendung (Rückscheinbrief), die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten übernommen wird, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein. Auch dann, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine solche gemeinsame Ladung zu einer Bauverhandlung, die postamtlich hinterlegt wurde, einem der beiden Adressaten tatsächlich zugekommen ist, ist er insofern als übergangene Partei anzusehen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/07/0140, vom , Zl. 93/06/0002, oder auch vom , Zl. 91/06/0090, mwN). Aus diesem Blickwinkel kann beim gegebenen Verfahrensstand eine Präklusion (Verlust der Parteistellung) der Zweitbeschwerdeführerin nicht angenommen werden, sodass es insofern keinen Bedenken begegnet, dass die Berufungsbehörde die Berufung auch der Zweitbeschwerdeführerin meritorisch erledigt hat.

In der Sache selbst ist unklar, auf welches Gebäude der Beschwerdeführer sich der Einwand der Gefährdung der Standfestigkeit bezieht. Soweit von einer Gefährdung der Standfestigkeit ihres Carport und des Abstellraumes die Rede ist, muss sich der Einwand auf den Umstand beziehen, dass eine Absenkung des angrenzenden Geländes auf dem Bauplatz (das ist im Bereich des Vorplatzes zur Garage und der Rampe) projektiert ist, was auch aus den mit der Berufung vorgelegten Skizzen abzuleiten ist. Andererseits ist aber auch davon die Rede, dass die Standsicherheit eines Gebäudes der Beschwerdeführer durch die Errichtung des Carports gefährdet werde. Das projektierte Carport befindet sich aber an anderer Stelle, nämlich im seitlichen Bauwich zwischen dem projektierten Wohngebäude der Bauwerber und einem anderen bestehenden Gebäude der Beschwerdeführer (das ist weder das Carport noch der Abstellraum der Beschwerdeführer). In diesem Sinn hat auch die belangte Behörde unter Hinweis auf den Schnitt B- B argumentiert. Bei dieser Schnittdarstellung und der korrespondierenden Ansicht Nord-Ost fällt übrigens auf, dass die verbalen Erläuterungen in den Plänen unstimmig sein könnten. Vorgesehen ist diesbezüglich ein Streifenfundament mit Stützenfundamenten; in der Ansicht Nord-Ost heißt es "Stützenfundamente auf Frosttiefe bzw. trag(fähigen) Grund", im Schnitt B-B hingegen "Gründung der Mauer nicht tiefer als Nachbarfundamentsohle", sodass offen bleibt, welche Tiefe projektgegenständlich ist.

Davon abgesehen, ist der Argumentationen der Baubehörden zu entgegnen, dass beiden Verhandlungsniederschriften keine Äußerungen des beigezogenen bautechnischen Sachverständigen zur thematisierten Frage der Standfestigkeit von Gebäuden der Beschwerdeführer zu entnehmen sind. In der ersten Bauverhandlung, die noch ein früheres Projekt betraf, war seitens der Beschwerdeführer diese Frage nicht angesprochen worden, in der zweiten Bauverhandlung hatte der Erstbeschwerdeführer gemäß der Niederschrift diesen Einwand erst erhoben, nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte. Aus der Niederschrift ist nicht ersichtlich, dass sich der Sachverständige konkret mit diesem Einwand befasst hätte. Die Argumentation der Gemeindebehörden geht vielmehr in die Richtung, dass der Sachverständige wohl etwas gesagt hätte, wenn er Bedenken gehabt hätte, und sich aus dem Umstand, dass er aus sachverständiger Sicht keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben habe, ergebe, dass das Vorhaben in bautechnischer Sicht unbedenklich sei. Diese Überlegungen sind aber nicht zwingend und vermögen nichts daran zu ändern, dass es an einem Gutachten des Sachverständigen zum Einwand der Gefährdung der Standfestigkeit eines Gebäudes der Beschwerdeführer überhaupt mangelt, sodass die weitere Argumentation der Gemeindebehörden, das Gutachten des Sachverständigen sei schlüssig und die Beschwerdeführer seien dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, verfehlt ist. Vielmehr wäre es schon Sache der Baubehörde erster Instanz gewesen, den Sachverständigen zu einer Äußerung zum Einwand der Gefährdung der Standsicherheit zu verhalten, was aber unterblieb, wobei dieser Mangel auch in zweiter Instanz nicht saniert wurde.

Dadurch belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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AVG §42 Abs1;
AVG §8;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §17;
ZustG §22 Abs1;
ZustG §5;
ZustG §7;
Schlagworte
Baurecht Nachbar
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050003.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAE-79291