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VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0102

VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0102

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/15/0100 E

2008/15/0101 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie den Hofrat Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Gemeinde N an der E, vertreten durch Leitner & Leitner GmbH & Co KEG Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4040 Linz, Ottensheimerstraße 30, 32 u. 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/1068-L/04, betreffend Abweisung eines Antrages nach § 299 BAO auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gemeinde baute das bestehende Amtsgebäude in den Jahren 2001 und 2002 um und erweiterte es um einen Zubau. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Anteil der unternehmerischen Nutzung des Amtsgebäudes (einschließlich der Räumlichkeiten des Zubaues) 35 % beträgt.

In ihren Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2001 und 2002 machte die Beschwerdeführerin unter anderem für die im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des Amtsgebäudes bezogenen Leistungen einen der unternehmerischen Nutzung entsprechenden Vorsteuerabzug geltend.

Die Veranlagung der Beschwerdeführerin erfolgte erklärungsgemäß.

In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 gemäß § 299 BAO mit der Begründung, nach dem , Seeling, sei bei gemischt genutzten Gebäuden, welche zur Gänze dem Unternehmensbereich zugeordnet seien, der volle Vorsteuerabzug anzuerkennen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag im Instanzenzug ab. Begründend vertrat sie die Ansicht, dass die 6. MwSt-RL den Steuerpflichtigen für Leistungen im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gegenständen nur einen anteiligen Vorsteuerabzug einräume.

Innerstaatlich habe der Gesetzgeber nach der ab (auch für die Streitjahre) geltenden Rechtslage fingiert, dass auch Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt gelten. Somit stünde grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Nach § 6 Abs. 1 Z 16 iVm § 6 Abs. 2 UStG 1994 sei jedoch der Eigenverbrauch bei Grundstücken unverzichtbar unecht steuerfrei. Dies bewirke, dass hinsichtlich des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils kein Vorsteuerabzug zustehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2007/15/0192, unter Hinweis auf das , Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (VNLTO) zu Recht erkannt, dass Körperschaften des öffentlichen Rechtes der Vorsteuerabzug in Bezug auf Grundstücke (Gebäude) insoweit nicht gewährt werden darf, als die Aufwendungen (auch solche für die Anschaffung oder Herstellung gemischt genutzter Gegenstände) den nichtunternehmerischen, hoheitlichen Bereich der Körperschaft betreffen. Solche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin liegen auch im Beschwerdefall hinsichtlich der hoheitlichen Nutzung des Amtsgebäudes vor. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses vom verwiesen.

Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am