VwGH vom 25.03.2014, 2013/04/0165
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Dr. Mayr und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde 1. der R GmbH und 2. der S GmbH, beide in V, beide vertreten durch die Bucher Partner Rechtsanwälte GmbH in 9500 Villach, Italienerstraße 13/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) vom , Zl. BMWFJ-67.100/0120-IV/10/2013, betreffend Genehmigung einer Geothermiebohrung nach § 119 MinroG (mitbeteiligte Partei: F GmbH in H, vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (belangte Behörde) vom wurde - soweit beschwerdegegenständlich - der mitbeteiligten Partei gemäß § 119 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 129/2013 (MinroG), die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Geothermiebohrungen "F" (Förderbohrung) auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde A und "F" (Reinjektionsbohrung) auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Gemeinde F unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.).
Gleichzeitig wurde dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Versagen der Bewilligung für das gegenständliche Projekt nicht stattgegeben (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei errichte in der Gemeinde B eine Gewächshausanlage für die Tomatenproduktion im Ausmaß von 25 ha. Die hiefür notwendige Energie solle durch die Nutzung von heißen Tiefengrundwässern bereitgestellt werden. Für die Erschließung dieser thermalen Tiefengrundwässer und die Errichtung der geothermischen Dublette sei die Niederbringung von zwei Tiefbohrungen vorgesehen.
Die Beschwerdeführerinnen hätten die Parteistellung als Nachbarn gemäß § 119 Abs. 5 MinroG beantragt, weil ihrer Auffassung nach zusammengefasst die konkrete Gefahr bestehe, dass infolge des Betriebes der projektierten Anlage der mitbeteiligten Partei der Thermalwasserspiegel massiv zurückgehe und die Beschwerdeführerinnen nicht mehr in der Lage seien, die bisherigen Fördermethoden und Maßnahmen aufrechtzuerhalten, um die Therme B mit deren grundlegendem Element zu versorgen. Die Beschwerdeführerinnen wären - ihrem Vorbringen nach - in ihrem (Grund)Eigentum gefährdet, da es in diesem Fall nicht zu einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Liegenschaft und der darauf errichteten Therme käme, sondern dies den gänzlichen Verlust der Verwertbarkeit der Liegenschaft und des Gebäudes herbeiführen würde. Hiezu hätten sich die Beschwerdeführerinnen auf eine gutachterliche Stellungnahme der H GmbH berufen, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass eine Entnahme und nachfolgende Reinjektion des Thermalwassers durch die mitbeteiligte Partei in das Fließsystem hydraulische Ungleichgewichte im Druckpotenzial erzeugen würde. Dazu hätten die Beschwerdeführerinnen bemerkt, dass bereits betreffend die bestehenden Bohrungen die Entnahmeraten in den letzten Jahren hätten reduziert werden müssen, um eine Stabilisierung des Druckspiegels herbeizuführen, welche sich mittlerweile langsam einstelle, was jedoch zweifelsfrei noch Monate, wenn nicht sogar Jahre in Anspruch nehmen werde. Eine zusätzliche Entnahme im Nahebereich der bestehenden Bohrungen würde mit einer weiteren Erniedrigung des Druckspiegels in der Bohrung "B" verbunden sein.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Wiedergabe des § 2 Abs. 2 Z 1 und § 119 MinroG aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass
o "die Errichtung der bewilligten Bergbauanlagen auf Fremdgrundstücken erfolge, wofür die Eigentümer ihre Zustimmung erteilt hätten,
o nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterblieben,
o eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Personen nicht zu erwarten sei
o sowie weder eine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassener Sachen noch eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sei und
o bei der Herstellung des Bohrplatzes und beim Betrieb der Bohranlage keine Abfälle entstünden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar seien."
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde begründend aus, aus § 2 Abs. 2 Z 2 (gemeint: Z 1) MinroG ergebe sich, dass die Frage einer allfälligen nachteiligen Veränderung der Grundwasserkörper in Verbindung mit Auswirkungen auf den "Thermalwasserspiegel" nicht innerhalb des Geltungsbereiches des MinroG zu lösen sei.
Sei dessen ungeachtet bei der Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage gemäß § 119 Abs. 7 MinroG eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so sei dem Bewilligungsverfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben sei.
Mit Bescheid des "Amtes der Steiermärkischen Landesregierung" (gemeint: des Landeshauptmannes von Steiermark) vom , GZ: Abt13-33.10-1047/2012-24, sei der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Niederbringung der Geothermiebohrungen "F" und F", den Ausbau der beiden Bohrungen zu Geothermiesonden für die Produktion bzw. Reinjektion von Thermalwasser sowie die Durchführung von wasserwirtschaftlichen Versuchen erteilt worden.
Sohin gingen auch die diesbezüglichen Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung ins Leere.
Daher sei die begehrte Bewilligung spruchgemäß zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2. Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des MinroG lauten:
" Anwendungsbereich
§ 2. ...
(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte
1. des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
...
(3) Für die bergbautechnischen Aspekte der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 -
der I. Abschnitt des VI. Hauptstückes, das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. ...
(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.
...
Bewilligung von Bergbauanlagen
§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. ...
...
(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
...
4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,
...
(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:
...
3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
...
(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung
berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. ... Ist eine qualitative
oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist."
3. Zur Parteistellung der Nachbarn nach § 119 Abs. 6 MinroG:
3.1. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung der Parteistellung verletzt und bringen hiezu im Wesentlichen vor, sie hätten im Verfahren dargelegt, dass sie durch die Nutzung ein und desselben Thermalwasserkörpers durch die projektierte Anlage in ihrem (Grund)Eigentum gefährdet seien, da eine qualitative und/oder quantitative Beeinträchtigung des Thermalwasserkörpers durch Überbeanspruchung zu erwarten sei. Aus diesem Grund würden sie gemäß § 119 Abs. 6 MinroG als Nachbarn gelten und Parteistellung besitzen, zumal Nachbarn alle Personen (auch juristische Personen) seien, die im Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnten.
3.2. Nach § 119 Abs. 6 MinroG kommt dem Nachbarn (allgemein) ein subjektiv-öffentliches Recht zu, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse - normierten Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/04/0193, mwN).
Die Rechtsstellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage ist jener des Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet, wie sie in der GewO 1994 geregelt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, mwN).
Daraus folgt, dass der Nachbar im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage - ebenso wie der Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren - nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber jede Minderung seines Verkehrswertes seines Eigentums; einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich daher der Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Bergbauanlage aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, so hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt (vgl. zum Verfahren nach § 116 MinroG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/04/0118 mwN).
3.3. Grundsätzlich haben die Beschwerdeführerinnen in diesem Sinne im vorliegenden Verfahren ausreichend konkret die Möglichkeit geltend gemacht, dass durch die begehrte Bewilligung ihr Eigentum im obigen Sinn in seiner Substanz bedroht werde.
Konkret stützen sie die Bedrohung ihres Eigentums jedoch auf von ihnen behauptete nachteilige Einwirkungen der beantragten Geothermiebohrung auf die Beschaffenheit der Gewässer.
4. Prüfung der Beeinträchtigung von Gewässern im Verfahren nach § 119 MinroG:
4.1. Die belangte Behörde stützte die Nichtzuerkennung der Parteistellung erkennbar auf die Auffassung, die durch die Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Auswirkungen auf den "Thermalwasserspiegel" seien bereits im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Z 1 MinroG von ihr nicht innerhalb des Geltungsbereiches des MinroG zu lösen und sie habe daher die Frage einer allfälligen nachteiligen Veränderung des Grundwasserkörpers im vorliegenden Bergbauanlagenverfahren nicht zu prüfen.
4.2. Die verfahrensgegenständliche Geothermiebohrung fällt unter die in § 2 Abs. 2 MinroG angeführten Tätigkeiten, konkret unter die Z 1 ("Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden"; vgl. dazu Mihatsch , Mineralrohstoffgesetz3 (2007), Anm. 4 zu § 2, 23).
§ 2 Abs. 3 MinroG schränkt den Anwendungsbereich des MinroG betreffend die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Tätigkeiten auf die bergbautechnischen Aspekte ein (vgl. Mihatsch , aaO, Anm. 3 zu § 2, 23). Damit wird kompetenzrechtlich klargestellt, dass diese Tätigkeiten, deren bergbautechnische Aspekte vom MinroG erfasst sind, auch anderen Vorschriften (etwa dem Wasserrechtsgesetz 1959) unterliegen (vgl. so Mihatsch , aaO, vgl. auch Winkler , Gewässerschutz im Bergrecht und wasserrechtliche Bewilligungspflichten, RdU-U T 2007, 7, der auf das Kumulationsprinzip verweist).
Für diese bergbautechnischen Aspekte ordnet § 2 Abs. 3 MinroG die Geltung (u.a.) des VII. Hauptstückes und somit auch des Bergbauanlageverfahrens nach § 119 MinroG an.
Bewilligungsvoraussetzung im Bergbauanlagenverfahren (§ 119 Abs. 3 Z 4 MinroG) ist, dass "... keine über das zumutbare Maß
hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern ... zu
erwarten ist". § 119 Abs. 5 letzter Satz MinroG normiert, dass sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergibt, was als dynamischer Verweis auf wasserrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen, die im Betriebsplan und Anlagenverfahren nach dem MinroG anzuwenden sind, zu verstehen ist. Danach ergibt sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/04/0158, mit Verweis auf Winkler , aaO).
Auch wenn nun das Bergbauanlagenverfahren nach § 119 MinroG bei einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Z 1 MinroG gemäß § 2 Abs. 3 MinroG auf die bergbautechnischen Aspekte beschränkt ist, so ändert dies nicht daran, dass die belangte Behörde in diesem Verfahren grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzung des 119 Abs. 3 Z 4 MinroG zu prüfen hat und sich daher - wenn auch nur unter dem Blickwinkel der bergbautechnischen Aspekte - damit auseinander zu setzen hat, ob beim beantragten Projekt keine zu einer über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten ist.
4.3. Die belangte Behörde führt für ihre Auffassung jedoch § 119 Abs. 7 letzter Satz MinroG ins Treffen:
Nach dieser Bestimmung ist, wenn eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten ist, dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
Wie angeführt wurde die Rechtsstellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage jener des Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nachgebildet, wie sie in der GewO 1994 geregelt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, mwN) und ist die Rechtslage des MinroG daher der Rechtslage der GewO 1994 im Bereich des Betriebsanlagenrechts vergleichbar (vgl. so etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/04/0221).
Gemäß § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2010/04/0116 und 0127, mwN).
In Bezug auf die Kompetenz der belangten Behörde ist auch der letzte Halbsatz des § 119 Abs. 7 MinroG einschränkend zu lesen:
Die Bergbehörde hat im Bergbauanlagenverfahren nach § 119 MinroG eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes nur dann zu prüfen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
Dem steht auch das obzitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/04/0158, nicht entgegen, da dort die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 179 Abs. 2 MinroG zu untersuchen und § 119 Abs. 7 MinroG daher nicht einschlägig war.
4.4. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass das vorliegend nach § 119 MinroG beantragte Projekt einer Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften unterliegt und für dieses Projekt auch bereits eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde (vgl. auch § 98 Abs. 3 WRG 1959; ein Mitanwendungsfall des § 121 Abs. 6 MinroG liegt nicht vor).
Daher konnte die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, sie sei in diesem Fall im Bergbauanlagenverfahren gestützt auf § 119 Abs. 7 MinroG nicht zur Prüfung einer qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigung von Gewässern oder einer Gefährdung des Wasserhaushaltes durch die beantragte Geothermiebohrung (§ 2 Abs. 2 Z 1 MinroG) berufen und habe daher auch nicht auf die von den Beschwerdeführerinnen unter diesem Gesichtspunkt geltend gemachte Gefährdung ihres Eigentums nach § 119 Abs. 6 Z 3 MinroG eingehen dürfen.
5. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/04/0034, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom , Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, mwN).
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am