VwGH vom 28.03.2014, 2010/16/0297
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Mag. (FH) Y in W, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gepart, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Gymnasiumstraße 56/13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. FSRV/0138-W/09, betreffend Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war ab 2004 Mehrheitsgesellschafter sowie Geschäftsführer der W GmbH, welche das Taxigewerbe ausübte.
Mit Beschluss vom wies das Handelsgericht Wien einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der W GmbH zurück. Am erfolgte die amtswegige Löschung der W GmbH im Firmenbuch. Daneben übte der Beschwerdeführer selbst dieses Gewerbe als Einzelunternehmer aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, als Einzelunternehmer im Bereich des Finanzamtes Wien 8/16/17 vorsätzlich
a) durch unrichtige Angaben im Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe (NOVA 1) vom dahingehend, dass zwei von ihm erworbene Fahrzeuge der Marke BMW X5 als Taxis verwendet werden würden, zu Unrecht eine Abgabengutschrift gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 NoVAG geltend gemacht und somit eine Verkürzung von Normverbrauchsabgabe für Oktober 2005 in Höhe von EUR 16.057,00 bewirkt zu haben; und weiters
b) durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Oktober 2005, in welcher er zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen der W GmbH (vom und ) über den Erwerb dieser beiden Fahrzeuge geltend gemacht zu haben, obwohl eine Verwendung dieser Fahrzeuge als Taxis nicht stattgefunden habe. Er habe damit eine Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für 10/2005 in Höhe von EUR 24.651,58 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Finanzvergehen zu a) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. e FinStrG und zu b) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. d FinStrG begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 14.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tagen) verhängt werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der W GmbH mit Rechnungen vom und den Verkauf von zwei Fahrzeugen der Marke BMW X5 an sein eigenes Taxieinzelunternehmen fakturiert, wobei auf diesen Rechnungen die Normverbrauchsabgabe (15 %) und die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe als Einzelunternehmer durch seinen steuerlichen Vertreter Dr. W am eine Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2005 eingereicht, welche eine Gutschrift in Höhe von EUR 24.550,01 ausgewiesen habe. Damit habe der Beschwerdeführer für den behaupteten Erwerb der beiden Fahrzeuge den Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt EUR 24.651,58 geltend gemacht, obwohl diese Fahrzeuge zu keinem Zeitpunkt als Taxis im Unternehmen des Beschwerdeführers eingesetzt worden seien und daher ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen gewesen sei. Es sei zu keiner Verbuchung dieses geltend gemachten Vorsteuerabzuges auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers gekommen. Vielmehr sei nach Durchführung einer Außenprüfung mit Bescheid vom eine Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juni bis Dezember 2005 in Höhe von EUR 11.806,86 erfolgt, wobei die geltend gemachte Vorsteuergutschrift aus dem Kauf der beiden Fahrzeuge nicht anerkannt worden sei.
Ebenfalls mit Antrag vom habe der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung die Vergütung der beim Kauf der beiden Fahrzeuge BMW X5 in Rechnung gestellten Normverbrauchsabgabe in Höhe von EUR 16.057,62 beantragt. Mit Buchungstag sei die Normverbrauchsabgabe für Oktober 2005 in eben dieser Höhe auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben worden. Da beide Fahrzeuge niemals im Rahmen des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers zur gewerblichen Personenbeförderung als Taxi eingesetzt worden seien, habe der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Normverbrauchsabgabevergütung gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG beantragt und somit in objektiver Hinsicht eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung nur das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlungsweise bestritten, indem er vorbrachte, er habe niemals die Gutschrift der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer beantragt und die gegenständlichen Abgabenerklärungen weder unterschrieben noch eingereicht. Dies sei durch seine damalige steuerliche Vertretung erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer dieser trotz Urgenzen keine Belege über die Zulassungen der Taxis übergeben habe. Die Zusammenarbeit sei damals bereits faktisch beendet gewesen und er wäre davon ausgegangen, der Steuerberater würde für ihn wegen offener Honorarrückstände keine Tätigkeit mehr entfalten.
Dem widerspreche jedoch die Zeugenaussage des Steuerberaters Dr. W vom , bei der dieser dem Spruchsenat eine schriftliche Zusammenfassung des Sachverhaltes, basierend auf seinen eigenen Recherchen und nach Rücksprache mit den Mitarbeiter/innen seiner Kanzlei vorgelegt habe. Aus dieser schriftlichen Stellungnahme (vom ) gehe hervor, dass die entsprechenden Rechnungen über die Autoverkäufe der W GmbH (ein Taxiunternehmen) an den Beschwerdeführer (ebenfalls ein Taxiunternehmen) der Steuerberatungskanzlei übergeben und von dieser gemäß Klientenauftrag mit dem Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe an das Finanzamt weitergeleitet worden seien. Die Rechnungen seien dem Auftrag entsprechend verbucht sowie die Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe berücksichtigt worden. Dadurch hätten sich bei der W GmbH entsprechende Zahllasten und beim Einzelunternehmen des Beschwerdeführers Gutschriften in gleichem Ausmaß entsprechend dem Mehrwertsteuersystem in der Unternehmerkette und analog bei der Normverbrauchsabgabe ergeben. Die Anträge auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe bzw. die Geltendmachung des Umsatzsteuerguthabens seien auf Anordnung des Beschwerdeführers vor Einlangen der von ihm als vorhanden angegebenen und urgierten Zulassungsbestätigungen der betreffenden Taxis beim zuständigen Finanzamt eingebracht worden. Die Verkäuferin W GmbH habe die korrespondierenden Steuerschulden an Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe erklärt.
Aus dieser - als glaubwürdig erachteten - Aussage gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer im Kenntnis des Umstandes, dass die gegenständlichen Fahrzeuge der Marke BMW X5 nicht als Taxis verwendet und angemeldet worden seien, der damaligen steuerlichen Vertretung entgegen den tatsächlichen Verhältnissen diesen begünstigten Verwendungszweck bekannt gegeben habe, um so im Wege seiner steuerlichen Vertretung durch Abgabe eines unrichtigen Antrages auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe und durch Einreichung einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung entsprechende Abgabengutschriften zu erlangen. Anders wäre die Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Gutschriften an Umsatzsteuer bzw. Normverbrauchsabgabe nicht erklärbar, zumal aus den vom Beschwerdeführer an die Steuerberatungskanzlei übermittelten Rechnungen über den Kauf der zugrunde liegenden Fahrzeuge der Marke BMW X5 eine geplante Verwendung als Taxis nicht hervorgehe und es sich dabei um eine Fahrzeugtype handle, welche üblicherweise nicht als Taxi eingesetzt werde.
Überdies seien die beiden von der W GmbH durch den Beschwerdeführer als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer an sein Einzelunternehmen fakturierten Fahrzeuge mit einem weit überhöhten Verkaufspreis fakturiert worden. Mit Rechnung vom habe die W GmbH dem Beschwerdeführer den BMW X5 mit EUR 73.630,01 in Rechnung gestellt, wobei sie selbst dieses Fahrzeug Ende 2004 von einem Händler um den exakt gleichen Betrag erworben gehabt habe. Darüber hinaus habe die W GmbH dieses Fahrzeug später wieder an diesen Händler um einen Betrag von EUR 45.800,00 (laut Rechnung vom ) verkauft (laut Beschwerdeführer Einzug des Fahrzeuges wegen Nichtbezahlung der Kreditraten). Dieser Händler habe den PKW am um EUR 52.000,00 weiterverkauft.
Auch auf der Rechnung vom habe die W GmbH dem Beschwerdeführer als Einzelunternehmen ebenfalls einen überhöhten Preis von EUR 74.100,00 in Rechnung gestellt. Das dort genannte Fahrzeug sei im November 2004 von der W GmbH um EUR 75.000,00 (auf Kredit) erworben worden. Auch dieser PKW sei am , also ca. 6 Monate nach dem vorgeblich ersten Verkauf an den Beschwerdeführer ein zweites Mal an den Gesellschafter I. E. und zwar gegen Übernahme des offenen Kredites in Höhe von damals ca. EUR 39.000,00 veräußert worden. I. E. habe den PKW am wieder gegen Übernahme des Kredites in Höhe von EUR 33.878,42 an V. M. verkauft.
Daraus ergebe sich, dass die zugrunde liegenden Rechnungen vom 20. und nur zum Schein und zum Zwecke der Geltendmachung eines ungerechtfertigten Umsatzsteuerguthabens bzw. einer unrechtmäßigen NOVA-Vergütung ausgestellt worden seien, ohne dass ein tatsächlicher Eigentumserwerb durch den Beschwerdeführer selbst gewollt gewesen und erfolgt sei. Nicht anders seien die im Rahmen der W GmbH erfolgten späteren Verkäufe derselben Fahrzeuge und die Eigentumsübertragung an andere Erwerber erklärbar.
Durch Übermittlung der oben bezeichneten Rechnungen und durch unrichtige Information der steuerlichen Vertretung über die geplante Verwendung der Fahrzeuge als Taxis und eine angeblich bereits erfolgte Zulassung als solche habe der Beschwerdeführer wissentlich die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung sowie eines ungerechtfertigten Antrages auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe durch seine steuerliche Vertretung herbeigeführt und dadurch ungerechtfertigte Umsatzsteuergutschriften bzw. Normverbrauchsabgabevergütungen erwirkt.
Auch wenn der Beschwerdeführer in der Folge den Kontakt zu seinem Steuerberater abgebrochen und den Urgenzen zur Übermittlung der fehlenden Unterlagen keine Folge geleistet habe, habe er davon ausgehen können, dass sein Steuerberater für ihn die von ihm gewollten Abgabengutschriften beim Finanzamt geltend machen würde, weil sein Steuerberater trotz offener Honorare seinen Aufträgen immer nachgekommen sei und für den Beschwerdeführer die Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht und vollständig eingereicht habe. Es wäre am Beschwerdeführer selbst gelegen gewesen, das Vollmachtsverhältnis durch ausdrückliche Kündigung zu beenden bzw. bei aufrecht bleibender Bevollmächtigung die zum Zweck der unrechtmäßigen Geltendmachung der Abgabengutschriften an die steuerliche Vertretung gegebenen Informationen zu widerrufen. Nur so hätte er den Eintritt des vom ihm beabsichtigten Erfolges verhindern können.
Auch die Zeugenaussage des Prüfungsorgans, der steuerliche Vertreter habe (bei der Außenprüfung) erst das Vollmachtsverhältnis prüfen müssen, zeige nur auf, dass der steuerliche Vertreter auch damals noch nicht von einer Beendigung des Vollmachtsverhältnisses ausgegangen sei.
Zur Strafbemessung verwies die belangte Behörde auf die äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers (monatliches Arbeitslosengeld von ca. EUR 700,00, Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von ca. EUR 145.000,00) und die Sorgepflichten für vier Kinder.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung verurteilt zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift verbunden mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Nach der Stammfassung des § 1 Z 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG), BGBl. Nr. 695/1991, unterlagen die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführte, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung, der Normverbrauchsabgabe.
Nach § 3 Z 3 NoVAG, BGBl. I Nr. 180/2004, sind Vorgänge in Bezug auf u.a. Taxiwagen und Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.
Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist gem. § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG, BGBl. I Nr. 132/2002, dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt. Voraussetzung für die Vergütung ist nach § 12 Abs. 2 NoVAG die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.
Über einen Antrag auf Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG ist mit Bescheid abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0128, mwN).
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegt dem Vorsteuerabzug eines Unternehmers die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 u.a. Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen u. a. Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.
Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, jeweils am im Wege seines Steuerberaters durch unrichtige Angaben zu Unrecht eine Abgabengutschrift gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG geltend gemacht sowie eine Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer bewirkt zu haben.
Dabei ging die belangte Behörde sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der W GmbH die Rechnungen vom 20. und über den Verkauf von zwei Fahrzeugen der Marke BMW X5 an ihn als Einzelunternehmer nur zum Schein, nämlich zum Zwecke der Geltendmachung eines ungerechtfertigten Umsatzsteuerguthabens und einer unrechtmäßigen NOVA-Vergütung ausgestellt habe, ohne dass ein tatsächlicher Eigentumserwerb durch den Beschwerdeführer gewollt gewesen oder tatsächlich erfolgt wäre.
Die belangte Behörde hat diese Sachverhaltsannahme auf die unbestrittenen Feststellungen gestützt, wonach die Preise für den Verkauf der Fahrzeuge an den Beschwerdeführer deutlich überhöht gewesen seien, die W GmbH dieselben Fahrzeuge einige Monate später an andere Erwerber (zu einem wesentlich geringeren Preis) veräußert habe, die Fahrzeuge bis zu dieser Veräußerung an die anderen Erwerber auf die W GmbH zugelassen geblieben seien und die Fahrzeuge niemals im Rahmen des Einzelunternehmers des Beschwerdeführers als Taxis verwendet worden seien.
Dem tritt die Beschwerde im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, die kraftfahrrechtliche Zulassung für die W GmbH sei deswegen nicht geändert worden, weil die Fahrzeuge "noch nicht als Taxis ausgerüstet" gewesen seien und der Beschwerdeführer sie ohne behördliche Kennzeichen nicht auf öffentlichem Grund hätte stehen lassen können. Damit gelingt es ihr aber nicht, Zweifel an der Schlüssigkeit des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts zu erwecken. Insbesondere behauptet die Beschwerde keine konkreten Umstände oder Maßnahmen, aus denen eine Absicht, die Fahrzeuge zum Zweck der gewerblichen Personenbeförderung zu verwenden, erschließbar wäre.
Die belangte Behörde hat weiters die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer seinen damaligen Steuerberater Dr. W damit beauftragt hatte, für diese beiden behaupteten Erwerbsvorgänge die Vergütung der Normverbrauchsabgabe und die Vorsteuer geltend zu machen. Dies stützte sie im Wesentlichen auf die Zeugenaussage des Dr. W.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe den Kontakt zu Dr. W bereits vor dessen (verspäteter) Abgabe des Vergütungsantrages und der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2005 abgebrochen gehabt und sei davon ausgegangen, dass dieser - nachdem keine Honorarzahlungen mehr eingelangt seien - auch keine Vertretungshandlungen mehr setzen würde, zumal er diesem auch keine Buchhaltungsunterlagen für November 2005 übermittelt habe.
Damit bestreitet der Beschwerdeführer aber nicht, Dr. W mit der Einreichung des Vergütungsantrages und der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2005 beauftragt zu haben. Er behauptet auch nicht, das Vertretungsverhältnis gekündigt zu haben. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Honorarzahlungen im Rückstand war und die von seinem Steuerberater urgierten Unterlagen über die Zulassung der gegenständlichen Fahrzeuge diesem nicht übermittelt hatte, berechtigte den Beschwerdeführer noch nicht zur Annahme, dass sein Vertreter die den Monat Oktober 2005 betreffenden Aufträge nicht durchführen werde. Dass er die Aufträge ausdrücklich widerrufen hätte, behauptet der Beschwerdeführer ebenso wenig wie er die Feststellung bestreitet, wonach der steuerliche Vertreter Dr. W auch schon früher trotz offener Honorare seine Tätigkeit als Vertreter wahrgenommen habe. Für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis spricht auch, dass der steuerliche Vertreter nach den Aussagen des Prüfers und dem in den Akten einliegenden Prüfbericht auch bei der im April 2006 stattgefundenen abgabenrechtlichen Prüfung des Einzelunternehmers des Beschwerdeführers als Vertreter für die Abgabenbehörde auftrat. Damit konnte die belangte Behörde aber unbedenklich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer es nicht nur für möglich, sondern auch für gewiss gehalten hat, dass die Abgabengutschriften zu Unrecht geltend gemacht werden.
Gegen die Strafbemessung enthält die Beschwerde kein Vorbringen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen (§ 79 Abs. 11 VwGG).
Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen. Dem stand Art. 6 Abs. 1 EMRK schon deswegen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsstrafverfahren Gelegenheit gehabt hatte, seinen Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der als Tribunal eingerichteten belangten Behörde vorzutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/16/0247, mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am