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VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216

VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/01/0217

2006/01/0219

2006/01/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerden der 1. der VC, geboren am , 2. des HM auch C, geboren am , 3. des RM, geboren am , und 4. des ReM, geboren am , Dritt- und Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle in Unterwaltersdorf und vertreten durch Dr. Friedrich Bubla, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Biondekgasse 4, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 229.863/16-VI/18/06 (zu 1.) bzw. jeweils vom , Zlen. 229.861/9-VI/18/06 (zu 2.), 229.863/17-VI/18/06 (zu 3.) und 229.863/18-VI/18/06 (zu 4.), betreffend jeweils §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (jeweils weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von (nunmehr) Serbien, stammen aus dem Kosovo und gehören der albanischen Volksgruppe an. Sie reisten am in das Bundesgebiet ein. Der Zweitbeschwerdeführer stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl, die Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer stellten einen Antrag auf Erstreckung des dem Zweitbeschwerdeführer zu gewährenden Asyls.

Diese Anträge wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom betreffend den Zweitbeschwerdeführer gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 (AsylG) und jeweils vom betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Dritt- und Viertbeschwerdeführer gemäß §§ 10, 11 AsylG im Instanzenzug abgewiesen.

Mit Beschluss vom , B 463-466/03, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgewiesen.

Mit hg. Beschluss vom , Zlen. 2003/01/0321 bis 0324, wurde die Behandlung der von den Beschwerdeführern gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG i.V.m. Art. 129c Abs. 1 B-VG abgelehnt.

Am stellten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom (zu 1.), vom (zu 2.), bzw. jeweils vom (zu 3. und 4.) wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurden jeweils die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes "gem. §§ 7, 8 AsylG" abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen übereinstimmend aus, aus den Verwaltungsakten ergebe sich, dass die Beschwerdeführer unmittelbar nach Zustellung des zitierten hg. Beschlusses vom neue Asylanträge eingebracht hätten. Die Beschwerdeführer hätten in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen erneut auf die im ersten Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe aus dem Kosovo Bezug genommen. Der Zweitbeschwerdeführer habe erneut angebliche Probleme in Gjakove geschildert, ihm sei von Ortsbewohnern erzählt worden, dass er wegen Spionage zu Gunsten der Serben verdächtigt werde. Männer, die Ladungen Folge leisten würden, würden von der albanischen Polizei misshandelt werden. Der Zweitbeschwerdeführer werde im Kosovo - wie im ersten Asylverfahren bereits vorgetragen -

als "Spion der Serben" angesehen. Auch die Erstbeschwerdeführerin habe erneut die ihrem Ehemann in Gjakove drohenden angeblichen Probleme geschildert. Vor diesem Hintergrund sei evident, dass die Beschwerdeführer ausschließlich erneut jenes Vorbringen schilderten, welches im ersten Asylverfahren bezogen auf den Zweitbeschwerdeführer als unglaubwürdig angesehen worden sei. Das Bundesasylamt habe im vorliegenden Asylverfahren zu Recht im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Asylverfahren gewürdigt und als unglaubwürdig angesehen worden sei. Auch die belangte Behörde sehe keinerlei Grund, von den bereits im ersten Asylverfahren angestellten beweiswürdigenden Überlegungen abzugehen. Die im vorliegenden Verfahren getätigten Berufungsausführungen beruhten ausschließlich auf dem ursprünglichen und nicht glaubhaften Vorbringen, dass die Beschwerdeführer "der Spionage zu Gunsten der Serben verdächtigt" würden. Es sei evident, dass durch die "nochmalige Asylantragstellung" der Beschwerdeführer einzig der Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert bzw. erzwungen werden solle. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin im ersten Asylverfahren überhaupt keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Somit seien die Berufungen der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes vollinhaltlich abzuweisen gewesen, da sich die angebliche Bedrohung durch albanische Autoritäten oder Mitbewohner im Kosovo als unglaubwürdig erweise. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht erkennbar, dass es andere Gründe gebe, welche die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo bewirken würden. Letztlich sei auch die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung nicht zu beanstanden, da diese fremdenpolizeiliche Maßnahme die gesamte Familie der Beschwerdeführer betreffe.

Gegen diese Bescheide richten sich die zu den hg. Zlen. 2006/01/0216 bis 0219 protokollierten Beschwerden der Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges beschlossen, die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

1. Der Erstbeschwerdeführerin sowie dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist zunächst zuzugestehen, dass die von ihnen im ersten Asylverfahren nach § 10 Abs. 1 AsylG i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 gestellten und in diesem Verfahren rechtskräftig abgewiesenen Asylerstreckungsanträge lediglich auf die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls gerichtet waren und daher keine "Sperrwirkung der Rechtskraft" entfalten konnten (vgl. hiezu bereits das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2007/01/0513 und 0514).

2. Die von der belangten Behörde bei der meritorischen Erledigung der neuerlichen Asylanträge der Beschwerdeführer angestellten beweiswürdigenden Überlegungen sind aber vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Prüfungsmaßstabes (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 685 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung) nicht als unschlüssig zu erkennen, zumal die Beschwerden gegen das Unglaubwürdigkeitskalkül der belangten Behörde konkret nichts vorbringen. Mit dem zur Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG erstatteten Vorbringen, die Beschwerdeführer könnten "das Bestehen einer aktuellen durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Betrug von relevanten Rechtsgütern glaubhaft machen", gelingt es den Beschwerden auch nicht, eine Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Refoulemententscheidungen aufzuzeigen.

3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG (in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) ist Folgendes festzuhalten:

3.1. Ausgehend von den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0479, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom , VfSlg. 17.516, dargestellten Rechtsgrundsätzen haben die Asylbehörden gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ihre den Asylantrag abweisende und Refoulementschutz verneinende Entscheidung im Regelfall mit einer Ausweisung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat zu verbinden.

Eine Ausweisung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0479, m.w.N.).

In dem - zu einer Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 - ergangenen Erkenntnis vom , B 1150/07, führt der VfGH aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Hiebei nennt der VfGH - jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EGMR - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft werde, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung. Letztlich hebt der VfGH hervor, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei.

Im zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

3.2. Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:

Zu dem nach Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens geht die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die ausgesprochene Ausweisung insoweit nicht zu beanstanden ist, weil diese Maßnahme die gesamte Familie der Beschwerdeführer betrifft und damit zu keiner Trennung der Familie führt.

Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide nahezu vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dieser Aufenthalt im Inland war den Beschwerdeführern aber lediglich auf Grund ihrer am bzw. neuerlich am gestellten Asyl- bzw. Asylerstreckungsanträge erlaubt, die sich als unberechtigt erwiesen. Darüber hinaus verfügten sie über keinen Aufenthaltstitel. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG stützen konnte, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde. Jedenfalls nach Zustellung des zitierten hg. Beschlusses vom , Zlen. 2003/01/0321 bis 0324, mit dem die Behandlung ihrer gegen die im ersten Asylverfahren abweisenden Entscheidungen der belangten Behörde erhobenen Beschwerden abgelehnt wurde, mussten sich die Beschwerdeführer ihres vorläufigen, und damit (i.S. der obzitierten Rechtsprechung des VfGH) unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Dass die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer während dieser Zeit - wie die Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte - die Schule besucht haben, fällt zwar bei der Abwägung ins Gewicht, kann aber einen Verbleib ihrer Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen ist, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter sind (vgl. hiezu die Entscheidung des EGMR vom , Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi) und in Begleitung ihrer Eltern - der Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer - in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird.

Diese dargestellten Interessen der Beschwerdeführer überwiegt das - in der in § 8 Abs. 2 AsylG zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern zum Ausdruck kommende - öffentliche Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (vgl. zu diesem das Erkenntnis des VfSlg. 17.516, und darauf verweisend das obzitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0479). Diesem öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/18/0453, jeweils vom , Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316, vom , Zl. 2006/21/0109, und vom , Zl. 2005/01/0699).

Somit begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die - die gesamte Familie betreffende - Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) geboten und daher zulässig sei, keinen Bedenken.

4. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am