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VwGH 22.03.2010, 2008/15/0080

VwGH 22.03.2010, 2008/15/0080

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie den Hofrat Dr. Sulyok, als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der B in I, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora und Mag. Barbara Lässer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0655- I/02, betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 und 2000 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (somit hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1998) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um ein Kreditinstitut. Strittig ist die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Nullkuponanleihen.

Anlässlich einer bei der beschwerdeführenden AG durchgeführten Nachschau betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1988 bis 2000 wurde festgestellt, dass Kunden der Beschwerdeführerin beim Erwerb von Nullkuponanleihen Gutschriften an Kapitalertragsteuer für die auf die bisherige Laufzeit entfallenden Zinsen erhalten hätten, die nach der sogenannten linearen Methode ermittelt worden seien.

Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass die Zinsanteile finanzmathematisch zu berechnen gewesen seien. Die sich daraus ergebenden Beträge an Kapitalertragsteuern seien nachzufordern.

Weiters stellte der Prüfer fest, dass in zwei Fällen (je einmal im Jahr 1999 und 2000) Nullkuponanleihen nach dem Erwerb den Kunden der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden seien. Die Depotentnahme stelle einen kapitalertragsteuerpflichtigen Vorgang dar. Es sei daher auch diesbezüglich entsprechende Kapitalertragsteuer nachzufordern.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ einen Bescheid, in welchem die Beschwerdeführerin gemäß § 95 Abs. 2 und 3 EStG 1988 zur Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 herangezogen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ab.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 926/03, lehnte dieser jedoch die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Hinsichtlich der Rechtsfrage der Kapitalertragsteuerpflicht für Depotentnahmen gleicht der Beschwerdefall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , 2005/13/0075, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt. Es erweist sich daher auch der nunmehr angefochtene Bescheid unter Berücksichtigung des unteilbaren Bescheidspruches hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2005/13/0073 und die dort zitierte Judikatur).

Im Übrigen, somit hinsichtlich Kapitalertragsteuer des Jahres 1988, in welchem sachverhaltsbezogen Depotentnahmen nicht stattfanden, gleicht der Beschwerdefall dem mit hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0057, entschiedenen Beschwerdefall. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, weshalb sie in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
EStG 1988 §27;
EStG 1988 §93;
EStG 1988 §95;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150080.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAE-79210