VwGH vom 15.12.2014, 2013/04/0148
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der 1. S der B,
2. V E, 3. V B, alle in W, 4. B in E, 5. K in W, alle vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom , Zl. N/0077-BVA/11/2013-12, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft. Forschung und Wirtschaft; mitbeteiligte Partei: N GmbH in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides stellte die mitbeteiligte Partei beim Bundesvergabeamt (belangte Behörde) einen Antrag auf Nichtigerklärung einer näher bezeichneten Ausschreibung der beschwerdeführenden Auftraggeber.
Mit einem weiteren Nachprüfungsantrag beantragte die mitbeteiligte Partei die Nichtigerklärung einer Berichtigung dieser Ausschreibung durch die beschwerdeführenden Auftraggeber.
Mit Bescheid vom wurde die Ausschreibung für nichtig erklärt (gegen diesen Bescheid brachten die beschwerdeführenden Auftraggeber eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, die zur hg. Zl. 2013/04/0119 protokolliert wurde).
In der Folge zog die mitbeteiligte Partei ihren gegen die Berichtigung der Ausschreibung gerichteten Nachprüfungsantrag zurück, hielt jedoch den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren aufrecht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag stattgegeben und wurden die beschwerdeführenden Auftraggeber verpflichtet, der mitbeteiligten Partei die für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, durch die erfolgte Nichtigerklärung der Ausschreibung komme eine abermalige Nichtigerklärung der Ausschreibung im vorliegenden Nachprüfungsverfahren nicht in Betracht. Daher habe die mitbeteiligte Partei ihren gegen die Berichtigung der Ausschreibung gerichteten Nachprüfungsantrag zurückgezogen. In Bezug auf die für die Erstattung des Kostenersatzes maßgebliche inhaltliche Sichtweise sei die mitbeteiligte Partei daher so zu stellen, als hätte sie mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt. Dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren sei daher stattzugeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtet aber ebenso wie die mitbeteiligte Partei auf eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2013/04/0119, wurde der Bescheid vom , mit dem die Ausschreibung der beschwerdeführenden Auftraggeber für nichtig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der ex tunc -Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wird und dieser gleichfalls aufzuheben ist, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0088, mwN).
Wie oben dargestellt hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, die mitbeteiligte Partei sei durch die mit Bescheid vom erfolgte Nichtigerklärung der Ausschreibung auch betreffend die Anfechtung der Berichtigung dieser Ausschreibung klaglos gestellt worden, weshalb ihr gemäß § 319 Abs. 2 zweiter Satz BVergG 2006 die entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen gewesen seien. Die belangte Behörde hat somit einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem Bescheid vom hergestellt.
Infolge der Aufhebung des letztgenannten Bescheides durch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2013/04/0119, ist auch dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb der angefochtene Bescheid in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist.
Von der Durchführung der von den beschwerdeführenden Auftraggebern beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am