VwGH vom 26.04.2010, 2006/01/0160
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des E D in W, geboren 1980, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 258.183/0-III/67/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Mazedonien) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien, gehört der Volksgruppe der Roma an und stellte am einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den diesen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen des Bundesasylamtes im erstinstanzlichen Bescheid. Dort hatte das Bundesasylamt - soweit für die Ausweisung von Relevanz - festgestellt, der Beschwerdeführer sei 1990 rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe sich in der Folge rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Im Jahr 2003 sei gegen den Beschwerdeführer auf Grund schwerwiegender gerichtlicher Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe nach einer weiteren gerichtlichen Verurteilung 2004 zu einer zweijährigen unbedingten Haftstrafe den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Weiters habe der Beschwerdeführer familiäre Bindungen zu dauernd im Inland aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. österreichischen Staatsbürgern. Damit wurde erkennbar auf den Umstand Bezug genommen, dass die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich leben und die Mutter des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin ist.
Zur Ausweisung des Beschwerdeführers verwies das Bundesasylamt fallbezogen im Wesentlichen auf das Aufenthaltsverbot aus 2003, auf die neuerliche strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aus 2004 und den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers. Auf Grund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich dringend geboten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der erkennbar vorgebracht wird, die Ausweisung verstoße ungeachtet der strafrechtlichen Delikte des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK, da enge private und familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.:
Der Beschwerdeführer lebt - den Feststellungen der belangten Behörde zufolge - seit seinem zehnten Lebensjahr (und daher im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde rund 16 Jahre) in Österreich, ist hier aufgewachsen und hat sich über einen Zeitraum von rund 13 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Davon ausgehend hätte es im vorliegenden Fall jedenfalls näherer Feststellungen zu den konkreten Tathandlungen der begangenen Delikte und den sich daraus für die fallbezogene Abwägung ergebenden Schlussfolgerungen bedurft, die im angefochtenen Bescheid fehlen.
Aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0703 (mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom , Maslov gegen Österreich, Beschwerde Nr. 1638/03), dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf seinen Spruchpunkt III. daher mit relevanten Begründungsmängeln belastet.
Der angefochtene Bescheid war in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerde sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.
Wien, am
Fundstelle(n):
IAAAE-79204