VwGH vom 27.09.2012, 2010/16/0280

VwGH vom 27.09.2012, 2010/16/0280

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde

1. des T und 2. der T KG, beide in N, beide vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. 20Jv 4765 - 33/10a, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über das Vermögen der T. GesmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom das Konkursverfahren eröffnet.

Die Beschwerdeführer reichten am im elektronischen Rechtsverkehr mit Schriftsatz vom selben Tag eine Klage gegen die T. GesmbH auf Unterlassung mit einem bezifferten Streitwert von 36.340 EUR ein. Die angefallenen Pauschalgebühren von 705,10 EUR wurden durch Gebühreneinzug entrichtet.

Mit am im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachtem Schriftsatz vom selben Tag ("Mitteilung von der Konkurseröffnung und der Unterbrechung des Verfahrens") teilten die Beschwerdeführer dem Landesgericht Innsbruck unter Anschluss eines Auszuges aus der Insolvenzdatei mit, dass am über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Das Verfahren sei gemäß § 7 KO unterbrochen.

Am wurde die Klage dem Masseverwalter der T. GesmbH zugestellt.

Mit Beschluss vom wies das Landesgericht Innsbruck die Klage zurück und erklärte das Verfahren ab Klagseinbringung für nichtig.

Mit Schriftsatz vom stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Pauschalgebühr in der Höhe von 705,10 EUR weil wegen Nichtigkeit ab Klagseinbringung die Verpflichtung zur Entrichtung einer Pauschalgebühr entfallen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag keine Folge. Nach Zustellung einer Klage sei eine Rückzahlung oder Ermäßigung der Pauschalgebühren gesetzlichen nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Eingabe vom lediglich auf eine Verfahrensunterbrechung nach § 7 KO hingewiesen, eine förmliche Zurückziehung der Klage sei durch die Beschwerdeführer unterblieben. Die Zustellung der Klagschrift an die Beklagte sei bereits am , sohin noch vor der Zurückweisung der Klage durch Beschluss vom erfolgt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführer im Recht auf Ermäßigung und Rückzahlung der Pauschalgebühr verletzt erachten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Tarifpost 1 (TP 1) Gerichtsgebührengesetz (GGG) legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

Gemäß Anmerkung 1 zu TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 u.a. alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage begründet.

Wird die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG wird gemäß Anmerkung 5 zu TP 1 GGG dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

Gemäß § 30 Abs. 2 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, eine Rechtsstreitigkeit gegen die T. GesmbH konnte gar nicht anhängig gemacht werden, weil über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden war, geht ins Leere, weil die Gebührenschuld bereits mit der Überreichung der Klage entstanden ist (§ 2 Z 1 lit. a GGG).

Da der Gebührenanspruch im Beschwerdefall zweifelsfrei entstanden ist, kann die Unzulässigkeit der Klagseinbringung allein den Rückzahlungsantrag nicht begründen.

Die Beschwerdeführer tragen vor, aus dem erwähnten Schriftsatz vom gehe hervor, dass das Gericht von Amts wegen die Klage "nicht hätte anhängig" machen dürfen. Die von den Beschwerdeführern im Schriftsatz angeführte Bestimmung des § 7 IO, sei auf Grund der Konkurseröffnung vor dem Einbringen der Klage gar nicht anwendbar gewesen. Es liege "eine falsa demonstratio non nocet" vor. Gemeint sei natürlich die Bestimmung des § 6 IO gewesen, wonach Rechtsstreitigkeiten nach der Konkurseröffnung nicht anhängig würden. Formal könne die Mitteilung der Beschwerdeführer vom als Zurückziehung der Klage verstanden werden, sodass das Landesgericht Innsbruck bereits damals verpflichtet gewesen wäre, die Zurückziehung der Klage durch die Beschwerdeführer anzunehmen oder zumindest die sofortige Zurückweisung der Klage von Amts wegen zu veranlassen.

Diesem Vorbringen ist der klare Wortlaut des Schriftsatzes der Beschwerdeführer vom entgegenzuhalten. Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck liegt jedenfalls nicht vor. Die unrichtige Bezeichnung der Gesetzesstelle allein ist ebenfalls nicht gegeben, weil sich auch die der angeführten Gesetzesstelle entsprechende inhaltliche Aussage im Schriftsatz wiederfindet, dass das Verfahren unterbrochen sei. Im Übrigen ergab sich aus dem Schriftsatz selbst noch kein Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin gewünschte Umdeutung, weil zwar der Umstand der Eröffnung des Konkurses am aus dem Schriftsatz hervorgeht, das Datum der Einreichung der Klage nach Konkurseröffnung aber aus dem Schriftsatz vom allein nicht zu entnehmen ist.

Die belangte Behörde ist - wie das Landesgericht Innsbruck - daher zutreffend nicht davon ausgegangen, dass die Klage zurückgezogen worden wäre. Der Tatbestand des ersten Satzes der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ist daher nicht erfüllt.

Soweit die Beschwerdeführer ins Treffen führen, das Landesgericht Innsbruck hätte die Klage a limine zurückweisen müssen und sie nicht erst zustellen dürfen, woraus sich die Ermäßigung nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ergäbe, ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass die herangezogene Gesetzesbestimmung nach der hg. Rechtsprechung nicht anzuwenden ist, wenn die Klage nach Zustellung an den Masseverwalter unter gleichzeitiger Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens zurückgewiesen wird (vgl. das bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 27 zu TP 1 GGG angeführte hg. Erkenntnis). Der Tatbestand des zweiten Satzes der Anmerkung 3 zu TP1 GGG ist somit ebenfalls nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am