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VwGH vom 11.09.2014, 2010/16/0274

VwGH vom 11.09.2014, 2010/16/0274

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des Zollamtes Salzburg gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3 (K), vom , Zl. ZRV/0121-Z3K/09, betreffend Eingangsabgaben (mitbeteiligte Partei: L Gesellschaft m.b.H. in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am meldete die Mitbeteiligte als indirekte Vertreterin der Empfängerin im Rahmen des Informatikverfahrens gem. § 55 Abs. 2 ZollR-DG Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In der Anmeldung führte sie in Feld 31 des Einheitspapiers als Warenbezeichnung "Kamingarnituren aus Eisen" und in Feld 33 die Warennummer 9403 2080 90 an. In Feld 44 wies sie unter "Dokumentenreferenz" auf die Nummer der Handelsrechnung hin.

Noch am selben Tag erstattete die Mitbeteiligte Selbstanzeige, in der sie angab, dass es sich bei den verzollten Waren nicht um Kamingarnituren aus Eisen (Zollsatz 0 %), sondern um Aschesauger mit einer Leistung von 1200 Watt und einem Fassungsvermögen des Behälters von 20 Liter, Warennummer 8508 11 00 00 (Zollsatz 2,2 %) handle. Sie bitte um Neuberechnung und Vorschreibung der Zollabgaben.

Mit Bescheid vom teilte das beschwerdeführende Zollamt der Mitbeteiligten mit, dass für sie eine Einfuhrzollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK in Höhe von insgesamt EUR 7.661,63 (davon EUR 724,10 an Zoll und EUR 6.937,53 an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden sei, weil sie einfuhrabgabenpflichtige Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen habe, indem sie diese ohne Anmeldung unberechtigterweise in Verkehr gebracht habe. Die Mitbeteiligte habe die gegenständliche Ware (Aschesauger der Warennummer 8508 11 00 00) unter Angabe einer falschen Warennummer, nämlich 9403 20 80 90, mit dem Zollsatz von 0 % angemeldet. Auch aufgrund der Warenbezeichnung in Feld 31 der Anmeldung (Kamingarnituren aus Eisen) sei kein Bezug zur richtigen Warenbezeichnung (Aschesauger) herzustellen gewesen. Dadurch sei die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Mitbeteiligte vor, dass die Vorschreibung der Einfuhrzollschuld in voller Höhe, insbesondere der Einfuhrumsatzsteuer von EUR 6.937,53 nach Art. 203 ZK nicht gerechtfertigt sei, weil die Mitbeteiligte das beschwerdeführende Zollamt unverzüglich kontaktiert und die Sachlage erklärt habe. Da sie zwischenzeitlich die formelle Annahmebestätigung erhalten hätte, sei ihr vom Zollamt mitgeteilt worden, dass diese Angelegenheit nur im Zuge einer Selbstanzeige bereinigt werden könne, welche noch am selben Tag erfolgt sei.

Eine zollamtliche Überwachungsmaßnahme wäre jederzeit möglich gewesen, weil sich die Waren noch am angemeldeten Warenort befunden hätten. Sie bitte daher um die Erstattung und Gutschrift der Einfuhrumsatzsteuer.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das beschwerdeführende Zollamt die Berufung der Mitbeteiligten als unbegründet ab. Die Mitbeteiligte hätte die Möglichkeit gehabt, binnen zehn Minuten nach Erhalt der Annahmebestätigung (um 8:03 Uhr) eine elektronische Berichtigung beziehungsweise einen Antrag auf Ungültigerklärung (der Anmeldung) zu übermitteln. Beides sei nicht geschehen. Es sei kein Nachweis über eine Kontaktaufnahme in dieser Zeit 8:03 Uhr bis 8:13 Uhr vorgelegt worden.

Die Mitbeteiligte erhob dagegen Beschwerde an die belangte Behörde, in der sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Berufung wiederholte und angab, dass die Kontaktaufnahme mit dem beschwerdeführenden Zollamt vor Überlassung der Ware stattgefunden habe. Eine zollamtliche Überwachung wäre jederzeit möglich gewesen, da sich die Container noch am angemeldeten Warenort befunden hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde Folge und änderte den Spruch der Berufungsvorentscheidung dahingehend, dass die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung vom aufgehoben werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte habe zumindest nach der Freigabe der Daten das beschwerdeführende Zollamt telefonisch kontaktiert und die Sachlage erklärt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Ware noch am Warenort befunden. Die Mitbeteiligte habe angegeben, das Zollamt vor der Freigabe der Daten kontaktiert zu haben. Das Zollamt habe festgestellt, dass die Kontaktierung mit Sicherheit nach der Überlassung der Waren (Freigabe der Daten) stattgefunden habe. Die Mitbeteiligte habe weiters angegeben, dass sich die Ware zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme noch am angegebenen Warenort befunden habe. Das Zollamt habe keine gegenteiligen Feststellungen getroffen. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Waren kurz nach Überlassung noch am Warenort befänden.

Strittig sei, ob die Aschesauger von der getätigten Warenanmeldung erfasst gewesen seien und ob für diese die Zollschuld gemäß Art. 203 ZK entstanden sei. Es sei unstrittig, dass die Aschesauger richtigerweise in die Warennummer 8508 11 00 00 einzureihen gewesen wären.

Bei der Zollanmeldung handle es sich um eine öffentlichrechtliche Willenserklärung, die im Zweifelsfall der Auslegung bedürfe. Dafür komme es auf den objektiven Erklärungswert der Willenserklärung an. Bei dieser Auslegung könne nicht aus jeder Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich diese nicht auf die jeweils gestellten Waren beziehe. Die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr setze voraus, dass diese in der entsprechenden Anmeldung wenigstens im Kern zutreffend bezeichnet worden seien. Ob dies geschehen sei, sei eine Frage der Auslegung der mit der Anmeldung abgegebenen Willenserklärungen und damit eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung auf Grund einer Tatsachenwürdigung zu erfolgen habe. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes oder des Verwaltungsgerichtshofes nehme nur bei einer krassen Falschbezeichnung (Erdbeeren statt Butter) oder bei Vorspielung falscher Tatsachen an, dass die Ware nicht wenigstens so bezeichnet sei, dass sie unter die Anmeldung subsumiert werden könne und sich somit die Zollanmeldung nicht auf die angegebene Ware beziehe. Die Warenbezeichnung "Kamingarnituren aus Eisen" sei in Zusammenschau mit der angegeben Warennummer nicht geeignet, eine klare und präzise Aussage über die angemeldete Ware zu treffen. Das Wort "Garnitur" diene umgangssprachlich als Bezeichnung für Sitzmöbel und werde für Verzierungen oder für zusammengehörende Gegenstände verwendet, sodass ein Widerspruch zur angegebenen Warennummer bestehe. Da die Angaben in der Warenanmeldung nicht erkennen ließen, welche Waren tatsächlich von der Anmeldung erfasst sein sollten, sei für die Auslegung der Willenserklärung auf andere Faktoren zurückzugreifen. Die Rechnung, auf die in der Warenanmeldung Bezug genommen werde, enthalte als Warenbezeichnung den Begriff "Fireplace Accessory". Bei einem Aschesauger handle es sich um ein Zubehör für Feuerstätten. Zusätzlich enthalte die Container-Nummer einen Hinweis dafür, dass die dem Versandverfahren zugrunde liegende Ware den Gegenstand der Warenanmeldung bilden sollte. Für einen objektiv redlichen Erklärungsempfänger (Zollbehörde), der sich bemühe, den wahren subjektiven Willen des Erklärenden zu erkennen, sei die Warenanmeldung so zu verstehen gewesen, dass Feuerstätten-Zubehör den Gegenstand der Warenanmeldung bilden sollte. Die Aschesauger ließen sich darunter subsumieren, weshalb eine im Kern richtige Zollanmeldung vorgelegen habe. Bei unklaren Angaben, welche nicht erkennen ließen, welche Ware den Gegenstand der Anmeldung bilden solle, sei es Aufgabe der Behörde, weitere Nachforschungen betreffend die angemeldete Ware durchzuführen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine gewollte Täuschung der Zollbehörden durch die Mitbeteiligte vor. Eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung liege somit nicht vor, die Eingangsabgabenschuld sei daher gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK entstanden.

Allgemein sei festzuhalten, dass eine allfällige Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung erst dann vorliege, wenn eine nicht von einer Warenanmeldung erfasste Ware vom angegebenen Warenort weggebracht werde; die bloße Freigabe der Daten bewirke noch keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Amtsbeschwerde beantragte das beschwerdeführende Zollamt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Mitbeteiligte beantragte in ihrer Gegenschrift ebenfalls, der Beschwerde keine Folge zu geben und ihr Kostenersatz zuzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gem. Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden gem. Art. 78 Abs. 3 ZK unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

Eine Einfuhrzollschuld nach Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Zollschuldner ist nach Abs. 3 leg. cit. der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Eine Einfuhrzollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Die Zollschuld entsteht nach Abs. 2 leg. cit. in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Gem. Art. 212 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) ist das Einheitspapier unter Beachtung des Merkblatts Anhang 37 auszufüllen.

Wird die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, dass der dazu bezeichneten Zollstelle die für die schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden.

Nach Anhang 37 zur ZK-DVO ist unter der in Feld Nr. 31 des Einheitspapieres zur Zollanmeldung anzuführenden Warenbezeichnung die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Die Handelsbezeichnung muss - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - so genau sein, dass eine eindeutige und sofortige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist.

In Feld Nr. 33 ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anhang 38 anzugeben. Gemäß Anhang 38 der ZK-DVO ist Feld Nr. 33 entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen. Die Kombinierte Nomenklatur in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung ist in der VO (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom zur Änderung des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABlEG Nr. L 286 vom geregelt.

Strittig ist, ob im Beschwerdefall die Zollschuld für die Mitbeteiligte gem. Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden ist. Das beschwerdeführende Zollamt bejaht dies mit der Begründung, durch die krasse Fehltarifierung und -bezeichnung sei ein aliud zum freien Verkehr angemeldet worden.

Bei der Beurteilung, welche Ware die Zollbehörde auf Grund der abgegebenen Zollanmeldungen in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat, ist auf die gewählte handelsübliche Bezeichnung, den verwendeten KN-Code sowie auf die Bezeichnung in der in Feld 44 verwiesenen Handelsrechnung abzustellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2011/16/0018 und vom , 2002/16/0005).

Mit der Bezeichnung "Kamingarnituren aus Eisen" könnte im Beschwerdefall - worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist - Kaminbesteck (etwa bestehend aus Schaufel, Besen, Zange und Schürhaken), aber auch eine bei Kaminen aufgestellte Sitzgruppe aus Eisen gemeint sein. Beides ist aber nicht unter der in der Anmeldung angeführten Warennummer 9403 20 80 der KN (Andere Möbel und Teile davon - andere Metallmöbel - andere) einzureihen. Kaminbesteck findet sich nämlich im KN-Code 8205 51 00 (Handwerkzeuge (...), anderweit weder genannt noch inbegriffen (...) - Haushaltswerkzeuge), Sitzmöbel hingegen in den KN-Code 9401 (Sitzmöbel (...)).

Wenn sich das beschwerdeführende Zollamt auf die Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) vom , DEB/1750/06-1, beruft, so ist es darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 ZK eine Bindungswirkung nur gegenüber dem Berechtigten, somit jenem, dem die VZTA erteilt wurde, greift (vgl. auch Schulmeister in Witte, Zollkodex6, Art. 12, Rz 19). Dass diese VZTA der Mitbeteiligten erteilt worden wäre, behauptet die Beschwerde aber nicht. Im Übrigen wird auf die VZTA vom , DE8133/13-1, verwiesen, wonach eine sogenannte "Kamingarnitur", bestehend aus Brikettzange, Schürhaken, Schaufel, langem Besen, Ständer und einer Bodenplatte in die KN 8205 51 00 einzureihen sei.

Im Beschwerdefall liegt somit keine eindeutige handelsübliche Bezeichnung vor. Überdies besteht ein Widerspruch zwischen der in der Anmeldung angeführten Warenbezeichnung (Feld 31) und der Warennummer (Feld 33).

Das Zollamt wäre daher - worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist - verpflichtet gewesen, auf allfällige sonstige Angaben in der Anmeldung, etwa jene in Feld 44, abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0018). Im Beschwerdefall hat die Mitbeteiligte in Feld 44 auf die Rechnungsnummer der Handelsrechnung hingewiesen. Diese in den Verwaltungsakten einliegende Rechnung weist als Liefergegenstand "fireplace accessory" aus. Davon sind aber nach allgemeinem Sprachgebrauch auch Aschesauger, die dem Reinigen von Feuerstellen dienen und daher als deren Zubehör zählen können, umfasst. Es ist daher mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass im Beschwerdefall die Aschesauger von der abgegebenen Anmeldung erfasst waren und damit kein aliud angemeldet wurde.

Daraus ergibt sich aber, dass keine Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden ist. Die bereits erfolgte buchmäßige Erfassung der Zollschuld nach Art. 201 ZK erweist sich aber insofern als nicht richtig, als von einem unrichtigen Zollsatz (0 %) ausgegangen wurde. Insofern wäre die Differenz (2,2 %) nachträglich buchmäßig zu erfassen gewesen.

Nach Art. 201 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Indem die belangte Behörde den Bescheid über die Zollschuld nach Art. 203 ZK ersatzlos aufgehoben und nicht gem. § 289 Abs. 2 BAO abgeändert hat, hat sie bewirkt, dass diese Differenz nicht mehr der Mitbeteiligten, sondern nur mehr der von ihr vertretenen Empfängerin vorzuschreiben gewesen wäre. Diese Vorgehensweise kann aber nicht als rechtswidrig erachtet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu folgendem Hinweis veranlasst: Unabhängig davon, ob die Aschesauger tatsächlich von der abgegebenen Anmeldung erfasst waren, ist die Ansicht des beschwerdeführenden Zollamts, die Mitbeteiligte hätte wegen der irrtümlichen Angaben in der Anmeldung nur mehr "Selbstanzeige" erstatten können, unzutreffend. Dem Zollamt wäre eine Vorgangsweise nach Art. 78 ZK offen gestanden. Diese Regelung erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen der Zollanmelder im Nachhinein geltend macht, dass die Zollanmeldung hinsichtlich der Warenbeschaffenheit und Einreihung fehlerhaft war (vgl. Henke in Witte, Zollkodex6, Art. 78, Rz 5).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am