VwGH vom 11.12.2013, 2013/04/0136

VwGH vom 11.12.2013, 2013/04/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. WI-2013-314447/2-Ng, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss für ein näher bezeichnetes Gewerbe ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Sein Ansuchen auf Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass seine Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) beglichen wären. Die erstinstanzliche Behörde habe aber festgestellt, dass die mit dieser Gläubigerin getroffene Ratenvereinbarung nicht eingehalten worden sei. Überdies gäbe es eine weitere Gläubigerin, nämlich die Santander Consumer Bank, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Behörde weder Zahlungsbestätigungen noch eine Ratenvereinbarung vorgelegt habe.

Die belangte Behörde vertrete im Einklang mit der Behörde erster Instanz die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Nachsicht nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Probleme, seine Schulden zeitgerecht zu begleichen. So sei die Rate für Juli 2013 bei der SVA verspätet geleistet worden. Die Volkshilfe habe in einer Bestätigung vom festgehalten, dass die Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus fünf Personen, nämlich zwei Erwachsenen und drei Kindern), ein Verpflegungsgeld von insgesamt EUR 286,-- pro Monat beziehe. Von dieser Unterstützung müsse die Familie den gesamten Lebensunterhalt bestreiten und sie verfüge über kein weiteres Einkommen. Bezüglich der weiteren Gläubigerin, nämlich der Santander Consumer Bank, bestehe ein Zahlungsrückstand von ca. EUR 1.000,-- (wobei die Bank seit Dezember 2010 erfolglos versuche, diesen hereinzubringen). Diesbezüglich habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar mit Eingabe vom ein Schreiben vorgelegt, in dem eine Ratenvereinbarung mit der gegenständlichen Bank über sechs Monate festgelegt worden sei. Diese Vereinbarung könne allerdings die bestehenden Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht entkräften. Sonstige Beweismittel für seine Zahlungsliquidität seien dem Akt nicht zu entnehmen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts (Zahlungsprobleme hinsichtlich der Beiträge der SVA, Zahlungsrückstände bei der Santander Consumer Bank, Bestätigung der Volkshilfe) könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers inzwischen dermaßen verbessert habe, dass er den mit der Ausübung des in Frage stehenden Gewerbes verbundenen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen werde. Damit fehle es an jener Voraussetzung, die eine Erteilung der Nachsicht ermögliche.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Nach § 26 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung u.a. gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut "wenn … erwartet werden kann", dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Diese im Gesetz definierte Erwartung setzt voraus, dass ein Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2011/04/0212, 0213, mwN).

2. Im vorliegenden Bescheid hat die belangte Behörde näher begründet, warum sie an der (termingerechten) Erfüllung der mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten durch den Beschwerdeführer Zweifel hegt.

Dem hält die Beschwerde zunächst nur einen Verweis auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren entgegen, das die erforderliche Dartuung der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen vermag (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0016, mwN).

Im Folgenden rügt die Beschwerde, es sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einleitung des Insolvenzverfahrens lediglich zwei Gläubiger gehabt habe, die beide geringfügige Geldforderungen gegen ihn gehabt hätten. Er habe sowohl nachgewiesen, dass der Rückstand bei der SVA erledigt sei, als auch, dass mit der Santander Consumer Bank bzw. deren Rechtsanwalt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sei, sohin diese Schulden als geregelt anzusehen seien. Wenn die belangte Behörde auf die finanzielle Situation seiner Familie abstelle, übersehe sie, dass trotz des Fehlens entsprechender Ersparnisse und Eigenmittel es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, mit seinen beiden Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen, die Schulden bei der SVA abzudecken und auch hinsichtlich der Schulden bei der Santander Consumer Bank eine von ihm eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Die Ausübung des Gewerbes würde im Übrigen dazu führen, dass er entsprechende Einkünfte erzielen und sich der finanzielle Rückhalt für seine Familie wesentlich verbessern würde. Es sei daher durchaus von einer korrekten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen und es hätte ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung die beantragte Nachsicht erteilt werden müssen. Als Verstoß gegen Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer abschließend einen Begründungsmangel geltend, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar darlegen könne, weshalb sie trotz Fehlens relevanter Schulden dennoch von einer schlechten finanziellen Ausgangsbasis für eine Gewerbeberechtigung ausgehe. Bei Vermeidung dieser Begründungsmängel wäre die belangte Behörde nach Auffassung der Beschwerde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gekommen.

3. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ohnedies von zwei Gläubigern des Beschwerdeführers ausgegangen ist und zumindest in Bezug auf einen dieser Gläubiger, nämlich die Santander Consumer Bank, einen relativ niedrigen Schuldenstand von ca. EUR 1.000,-- festgestellt hat. Dass zur Höhe des (ursprünglichen) Zahlungsrückstandes gegenüber der SVA keine Feststellungen getroffen wurden, schadet aus folgenden Gründen nicht:

Tragende Begründung für die Abweisung des Antrages auf Nachsicht war der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch mit den Ratenzahlungen an die SVA in Verzug geraten und seine finanzielle Situation insgesamt sehr angespannt ist. Diese Feststellungen werden von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Ausgehend davon ist die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es bestünden noch immer Bedenken, dass der Beschwerdeführer den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten - bei Fälligkeit - nachkommen würde, nicht als fehlerhaft zu erkennen. Ob sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bei Ausübung des Gewerbes verbessern würde, spielt dabei keine Rolle, weil die Erteilung der Nachsicht vorhandene liquide Mittel voraussetzt und diese Voraussetzung nicht durch allfällige, erst im Zuge der Ausübung des Gewerbes zu erwirtschaftende finanzielle Mittel als erfüllt angesehen werden kann.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am