VwGH vom 25.06.2009, 2006/01/0085
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der Z B (geboren 1969) in W, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 258.608/0-V/14/05, betreffend § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Beschwerdeführerin damit nach Mazedonien ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Mazedonien und Angehörige der albanischen Volksgruppe, reiste am in das Bundesgebiet ein und stellte am einen Asylantrag. Ihr Ehegatte SB stellte am einen auf die Beschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Beschwerdeführerin zog in der mündlichen Berufungsverhandlung ihre Berufung gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Asylantrages) zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und Spruchpunkt III. mit der Maßgabe bestätigt, "als B Z gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien auszuweisen ist".
Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest:
"Der Ehemann der Berufungswerberin stellte am einen Antrag auf Asylgewährung. Die Berufung gegen den negativen bescheid der Erstinstanz wurde mit Bescheid des UBAS vom , Zl. 233.334/0-V/14/02, abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/01/0292-4, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. der Gatte der Berufungswerberin stellte am einen Asylerstreckungsantrag."
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Bei der Maßgabebestätigung des Ausspruches über die Ausweisung der Beschwerdeführerin (aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien) hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine "partielle" Ausweisung durch die Asylbehörden - die es möglich erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin ohne ihren Ehegatten SB das Bundesgebiet zu verlassen hat - einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine derartige Rechtfertigung enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/01/0523 bis 0525 (und die darin angegebene weitere Judikatur), verwiesen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/01/0641).
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der verfügten Ausweisung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff
VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft im Übrigen - soweit sie sich auf die Bestätigung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-79180