VwGH vom 18.03.2015, 2013/04/0135
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der C AG in L, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 43.4-6/2013-2, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; mitbeteiligte Parteien: 1. JR in S 2. RF in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die Beschwerdeführerin stellte "als Bergbauberechtigte der bestehenden Nassgewinnung B" mit Schriftsatz vom bei der Bezirkshauptmannschaft L (im Folgenden: BH L) - unter Beilage diverser Projektunterlagen - folgende Anträge:
"Teil 1: Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes - Einleitung von Schlämmwässern und teilweise Wiederverfüllung der bestehenden Nassbaggerung auf Teilflächen der Grundstücke X und Y in der KG B.
Teil 2: Erweiterung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes - Erweiterung der bestehenden Nassbaggerung sowie Errichtung einer mobilen Kieswaschanlage und eines Schlämmbeckens auf Teilflächen der Grundstücke A, B, X, Y, C und D in der KG B.
Teil 3: Betreffend § 153 MinroG, Errichtung einer Betonmischanlage sowie Mannschafts- und Nebengebäude innerhalb der begehrten Erweiterung des bestehenden Bergbaugebietes auf Teilflächen der Grundstücke A, B, C und D in der KG B."
2. Die BH L veranlasste zunächst die Prüfung der Unterlagen durch Amtssachverständige (im Folgenden: ASV). Mit E-Mail vom teilte der montangeologische ASV der BH L mit, dass die Betonmischanlage eine Veredelung darstellen könnte und somit gewerberechtlich zu genehmigen wäre. Dieses E-Mail leitete die BH L der Beschwerdeführerin am mit dem Hinweis auf die vom montangeologischen ASV aufgeworfene Frage betreffend die Betonmischanlage weiter und stellte fest, "dass diese selbstverständlich den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt; diese rechtliche Qualifikation hat jedoch keine praktischen Auswirkungen auf das Verfahren oder den Antragsteller."
Mit Kundmachung vom ordnete die BH L eine mündliche Verhandlung für den betreffend die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge an. Als Rechtsgrundlage führte die BH L hinsichtlich Teil 3 (Errichtung einer Betonmischanlage sowie von Mannschafts- und Nebengebäuden) u.a. die §§ 74, 77, 81, 333 und 356 GewO 1994 an. Auf die Präklusionsregelung nach § 42 Abs. 1 AVG wurde hingewiesen. Die Anordnung erging u.a. an die Marktgemeinde S mit dem Ersuchen, eine Kundmachung an der dortigen Amtstafel anzuschlagen bzw. den Inhalt derselben ortsüblich zu verlautbaren, sowie an die Beschwerdeführerin mit dem Auftrag, die Kundmachung gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 auf dem Betriebsgrundstück anzuschlagen. Weiters wurde auf die Verlautbarung der Kundmachung gemäß § 116 Abs. 7 MinroG in der Kleinen Zeitung als im Bezirk L weit verbreiteter Tageszeitung hingewiesen und es wurde die Veröffentlichung im Internet angeordnet.
In der mündlichen Verhandlung vom wurde darauf hingewiesen, dass die BH L mit Bescheid vom die gewerbebehördliche Betriebsanlagenbewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Schotterentnahme (Nassbaggerung) mit Schottersortieranlage und Betonmischanlage samt Nebeneinrichtungen auf näher bezeichneten Grundstücken der KG B, Marktgemeinde S, bewilligt hat.
Die BH L erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom im Spruchpunkt III (die Spruchpunkte I und II betrafen Bewilligungen nach dem MinroG und sind für das hier gegenständliche Verfahren nicht relevant) die gewerberechtliche Betriebsanlagenbewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Betonmischanlage sowie von Mannschafts- und Nebengebäuden.
3. Dagegen erhoben die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom Berufung, in welcher sie den Bescheid der BH L zur Gänze bekämpften und hierzu im Wesentlichen ausführten, es sei keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt, sodass sie berechtigt seien, die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte im Rahmen der Berufung geltend zu machen. Die mitbeteiligten Parteien hätten den bekämpften Bescheid auf Grund einer Nachfrage bei der Behörde am von dieser ausgehändigt erhalten. Im erstinstanzlichen Bescheid sei ausgeführt worden, dass eine öffentliche Verlautbarung der Verhandlung in der Kleinen Zeitung und auf der Internetseite der BH L erfolgt sei. Eine solche Verlautbarung einer mündlichen Verhandlung sei bei Verfahren zur Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen vorgesehen (§ 116 Abs. 7 MinroG). Nachdem gegenständlich im Spruchpunkt III aber auch eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74, 77 GewO 1994 erteilt worden sei, hätte eine persönliche Verständigung der der Behörde bekannten Nachbarn und Parteien, wozu die mitbeteiligten Parteien zählten, erfolgen müssen. Daher seien die mitbeteiligten Parteien hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nicht präkludiert.
Die mitbeteiligten Parteien seien Eigentümer von an die Betriebsgrundstücke angrenzenden bzw. in unmittelbarer Nachbarschaft davon befindlichen Grundstücken. Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 bzw. § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG komme ihnen Nachbar- und Parteistellung zu. Geltend gemacht wurden die Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte (§ 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994) sowie die unzumutbare Belästigung durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise (§ 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994).
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) der Berufung der mitbeteiligten Parteien insofern Folge, als er den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG behob.
Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung Folgendes aus:
Die Genehmigung auch der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage stelle nach § 353 GewO 1994 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Jene "Sache", über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden habe, werde insofern durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (hg. Erkenntnis vom , 93/04/0092). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines eindeutigen Antrages belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (hg. Erkenntnis vom , 86/08/0163) und sei verfassungsrechtlich als Verletzung des Rechts auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0149).
Die BH L habe mit Spruchpunkt III ihres Bescheides vom eine gewerberechtliche Änderungsgenehmigung ausgesprochen, welche jeglicher antragsmäßiger Grundlage entbehre. Sowohl aus dem Genehmigungsantrag vom November 2012 als auch aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der BH L sei ersichtlich, dass diese ausschließlich von einem mineralrohstoffrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren ausgegangen sei. Erstmals in der Kundmachung vom seien Bestimmungen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenrechts angeführt worden. Sodann finde sich in der Verhandlungsschrift vom der Hinweis auf die seit 1986 bestehende gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung. In der Verhandlung sei man "übereingekommen, bestimmte Anlagenteile nach den Bestimmungen des Gewerberechts zu beurteilen".
Daraus ergebe sich zwingend, dass in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides eine Genehmigung ohne jegliche antragsmäßige Grundlage erteilt worden sei, weshalb sich der Bescheid insoweit als rechtswidrig erweise.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Da es sich beim vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nicht um einen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, handelt, sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Die Beschwerde bringt zum einen vor, die belangte Behörde hätte die Berufung der mitbeteiligten Parteien als unzulässig zurückweisen müssen. Die mitbeteiligten Parteien hätten ihre Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 42 Abs. 1 AVG verloren, weil sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hätten. Die hierfür nach § 42 Abs. 1 AVG notwendige Voraussetzung, nämlich die Kundmachung der mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG sowie in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form, sei erfüllt. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass § 356 Abs. 1 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 85/2012 anzuwenden gewesen sei, und dass die BH L die Verhandlung entsprechend dieser Norm kundgemacht habe. Aber auch wenn von einer Anwendbarkeit des § 356 Abs. 1 GewO 1994 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 85/2012 auszugehen sei, seien die darin normierten Kundmachungsvorschriften (die ebenfalls vorgesehene persönliche Ladung der Eigentümer der an das Betriebsgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sei für die Präklusion nach § 42 Abs. 1 erster Satz AVG nicht erforderlich) eingehalten worden.
Zum anderen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unzweifelhaft eine Genehmigung der Betonmischanlage angestrebt habe. Dass diese Genehmigung nach der GewO 1994 zu erfolgen habe, habe sich erst aus dem Schreiben des montangeologischen ASV vom ergeben. Die belangte Behörde habe den Inhalt des Genehmigungsantrages falsch interpretiert und wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern.
3. Vor dem Hintergrund des zuerst dargestellten Beschwerdevorbringens ist entscheidungswesentlich, ob die mitbeteiligten Parteien zur Berufungserhebung legitimiert waren. Da die Berufungslegitimation untrennbar mit der Rechtsstellung als Partei verbunden ist, geht mit dem Verlust der Parteistellung des Berufungswerbers auch das Recht auf Einbringung der Berufung unter (siehe das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0055).
3.1. Der Verlust der Parteistellung (die Präklusion) und die ordnungsgemäße Kundmachung einer mündlichen Verhandlung, an die dieser Verlust anknüpft, sind in den §§ 41 und 42 AVG geregelt. Diese lauten in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 auszugsweise:
" § 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
...
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
..."
Der - die Kundmachung einer Verhandlung im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren normierende und somit als Verwaltungsvorschrift iSd § 42 Abs. 1 erster Satz AVG anzusehende -
§ 356 GewO 1994 lautet in der (am in Kraft getretenen) Fassung BGBl. I Nr. 85/2012 auszugsweise:
" § 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),
2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar
benachbarten Häusern.
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.
..."
Nach § 379 Abs. 5 GewO 1994 ist u.a. § 356 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 85/2012 auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden. Vor der genannten Novelle lautete § 356 GewO 1994 auszugsweise:
" § 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; ..."
3.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Aussagen zum Vorliegen der Parteistellung der mitbeteiligten Parteien getroffen, sondern sie hat diese (lediglich) implizit bejaht, indem sie die Berufung nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern ihr Folge gegeben und gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst darüber entschieden hat. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (dann) in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht - etwa wegen fehlender Parteistellung des Berufungswerbers - als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.3. Ausgehend davon hätte die belangte Behörde Feststellungen dazu treffen müssen, ob den mitbeteiligten Parteien (noch) Parteistellung zukam oder ob es auf Grund einer Kundmachung der mündlichen Verhandlung entsprechend den in § 42 Abs. 1 erster Satz AVG bzw. § 356 Abs. 1 GewO 1994 genannten Vorgaben zu einem Verlust der Parteistellung gekommen ist.
Gegenständlich hat die belangte Behörde lediglich festgestellt, dass mit Kundmachung vom eine Verhandlung angeordnet wurde, und dass diese Kundmachung gemäß § 116 Abs. 7 MinroG durch Anschlag an der Amtstafel der BH L und in der Kleinen Zeitung verlautbart worden ist. Der damit angesprochenen, im vorgelegten Akt befindlichen Kundmachung lässt sich entnehmen, dass ein Hinweis auf die Präklusionsregelung des § 42 Abs. 1 AVG erfolgt ist. Angeordnet wurden weiters der Anschlag am Betriebsgrundstück und die Veröffentlichung im Internet.
Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, ob die in § 356 Abs. 1 GewO 1994 (sowohl in der Fassung vor als auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 85/2012) vorgesehene Form der Kundmachung vollständig eingehalten wurde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob der vorgesehene Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern erfolgt ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als mangelhaft begründet, weil die Annahme der belangten Behörde, dass den mitbeteiligten Parteien Parteistellung zukomme und ihre Berufung daher als zulässig anzusehen gewesen sei, für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar ist. Die belangte Behörde hätte Feststellungen dazu treffen müssen, ob eine dem § 356 Abs. 1 GewO 1994 entsprechende Kundmachung erfolgt und es daher nach § 42 Abs. 1 AVG mangels rechtzeitiger Einwendungen zum Verlust der Parteistellung gekommen ist.
4. Aus den genannten Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 - auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am