VwGH vom 05.04.2011, 2010/16/0263
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Mag. DI L in W, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. 100 Jv 3703/10s-33a, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer als Beklagten wurde am beim Landesgericht für ZRS Wien eine Löschungsklage mit einem Streitwert von EUR 700.000,-- eingebracht. Nach dem Klagsvorbringen sei die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit dem Beschwerdeführer über eine ihr gehörige Liegenschaft in G (Kaufpreis EUR 700.000,--) nicht geschäftsfähig gewesen, weshalb der Kaufvertrag und der mit diesem eine Einheit bildende Mietvertrag nichtig seien. Nach diesem Mietvertrag hätte die Klägerin monatlich EUR 3.000,-- dafür bezahlen müssen, dass sie weiter in ihrem Haus habe wohnen dürfen. Der Klägerin ist für dieses Verfahren die Verfahrenshilfe bewilligt worden.
In der Tagsatzung vom schlossen die Verfahrensparteien folgenden auszugsweise wiedergegebenen - pflegschaftsbehördlich genehmigten - Vergleich:
"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei einen Betrag von EUR 293.000,00 sowie die mit EUR 7.000,00 pauschalierten Prozesskosten zu Handen des KV … zu bezahlen. Festgehalten wird, dass ein Teilbetrag von EUR 143.000,00 sowie die Prozesskosten bereits vor dem an den KV überwiesen wurden. Der Restbetrag von EUR 150.000,00 wird bis längstens überwiesen. Sämtliche an den KV überwiesenen Beträge werden von diesem treuhändig verwahrt und für den Fall des Nichtwirksamwerdens dieses Vergleichs infolge Nichtgenehmigung durch das Sachwalterschaftsgericht samt Fruktuationszinsen jedoch abzüglich Bankspesen und Kapitalertragsteuer an den Erleger zurückerstattet. Für den Fall des Verzuges werden 12% Verzugszinsen vereinbart.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei auf deren Lebenszeit beginnend mit eine monatliche Rente von EUR 1.000,00 zu bezahlen, die bis zur Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung fällig werdenden Beträge sind wie in Punkt 1) dieses Vergleichs treuhändig beim KV zu erlegen, die hierauf fällig werdenden Beträge an jedem 1. der Folgemonate bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Das Interesse dieser Verpflichtung wird hochgerechnet auf 10 Jahre mit EUR 120.000,00 bewertet.
3. Es wird festgehalten, dass der zwischen den Parteien am abgeschlossene Mietvertrag betreffend das Haus W … im Hinblick auf die Geschäftsunfähigkeit der klagenden Partei nicht rechtswirksam geschlossen wurde, sohin ex tunc aufgelöst ist; sämtliche wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietvertrag, aus welchem Titel auch immer, insbesondere rückständige Mieten bzw. Nutzungsentgelte, sind hiermit bereinigt und verglichen. Die allfällige Erstattung der Rechtsgeschäftsgebühr ist von der klagenden Partei zu beantragen. Der allfällige Erstattungsbetrag steht der klagenden Partei zu. Das Interesse dieser Verpflichtung wird mit EUR 54.000,00 bewertet.
4. Die klagende Partei verzichtet auf die Annahme des an sie von der beklagten Partei am gelegten Anbots auf Rückkauf der Liegenschaft EZ … G.
5. Die beklagte Partei räumt der klagenden Partei ob der Liegenschaft EZ … G, auf deren Lebenszeit das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an der von der klagenden Partei im Haus W …, bereits benutzten Wohneinheit im Ausmaß von zirka 180m2 (Erdgeschoss und etwa die Hälfte des Obergeschosses gemäß dem einen integrierenden Bestandteil bildenden Plan, gelbe Markierung; im Eingangsbereich wird eine Abtrennung geschaffen, welche einen separaten Zugang zum Kellergeschoss ermöglicht) sowie das unentgeltliche Mitbenutzungsrecht am Kellergeschoß und dem Garten ein, wobei ausdrücklich auf Lebenszeit der klagenden Partei die Mitbenutzung der Wohneinheit durch deren Sohn … gestattet ist. Die Mitnutzung durch (Sohn) ist jedoch nur dann gestattet, wenn (Sohn) den nicht dem Wohnrecht unterliegenden Liegenschaftsteil binnen 2 Wochen nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches geräumt an (den Beschwerdeführer) übergibt. Die beklagte Partei verpflichtet sich, die Kosten der Instandhaltung des Hauses W … allein zu tragen. Die klagende Partei verpflichtet sich, die auf ihre Wohneinheit anteilig entfallenden Betriebskosten im Sinn des MRG zu tragen. Die beklagte Partei … erteilt somit die Zustimmung, dass ob der Liegenschaft EZ … G … die Einverleibung der Dienstbarkeit des lebenslangen Wohnungsgebrauchsrecht gemäß Vertragspunkt 5) dieses Vergleichs für (die Klägerin) vorgenommen werden möge. Das Interesse dieser Verpflichtung wird mit EUR 240.000,00 bewertet (Wohnrecht monatlich EUR 2.000,00 auf 10 Jahre hochgerechnet).
6. Allfällige durch diesen Vergleich anfallenden Steuern und Gebühren, insbesondere Grunderwerbsteuer, trägt die beklagte Partei.
7. Die Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs ist bedingt durch die rechtskräftige sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung.
8. Die beklagte Partei verpflichtet sich, nach Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Vergleichs diesen beim Finanzamt anzuzeigen."
Mit Zahlungsauftrag vom wurden dem Beschwerdeführer unter anderem "PG TP1 GGG gem. § 20 GGG; BMG: 707.000,--" in der Höhe von EUR 10.238,-- und die Einhebungsgebühr von EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag hat die belangte Behörde hinsichtlich dieser beiden Positionen keine Folge gegeben.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren sei der Vergleichsbetrag von EUR 707.000,--. Der Beschwerdeführer habe sich unter anderem verpflichtet, allfällige durch diesen Vergleich anfallende Gebühren zu bezahlen, weshalb er gemäß § 20 GGG als Gegner der die Verfahrenshilfe genießenden Partei die Pauschalgebühr nach TP1 zu ersetzen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes; der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Gerichtsgebühren ohne gesetzliche Voraussetzungen verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 20 GGG ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, in den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
In der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich auf Punkt 6. des Vergleiches vom gestützt, wonach allerdings nur durch den Vergleich anfallende Abgaben und Gebühren vom Beschwerdeführer übernommen worden seien. Diese Vergleichsbestimmung habe daher keine Kosten oder Gebühren des durch den Vergleich beendeten Verfahrens betroffen. Die - der Höhe nach unbestrittene - Pauschalgebühr sei nicht durch den Vergleich angefallen, sondern durch die Klagseinbringung.
Mit diesen Argumenten übersieht der Beschwerdeführer, dass er sich bereits im Punkt 1. zur Zahlung der "pauschalierten Prozesskosten" zu Handen des Klagevertreters verpflichtet hat. Eine Kostenteilung oder eine Kostenersatzpflicht der Klägerin des Zivilverfahrens ist aus dem Vergleich nicht erkennbar. Auch der Vergleich des Klagebegehrens mit dem Vergleichsinhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer in jenem Verfahren als gänzlich unterlegen anzusehen ist. Zwar wurde nicht - wie ursprünglich beantragt - die Aufhebung des Kaufvertrages über die Liegenschaft vereinbart, allerdings in Punkt 3. des Vergleiches die Grundlage dafür festgehalten, nämlich dass die Kägerin des Zivilverfahrens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht geschäftsfähig gewesen ist; offenbar darauf aufbauend wurde eine Regelung getroffen, die insgesamt einen Streitwert ergab, der über den Streitwert in der Klage hinausgeht, diesem somit wertmäßig zumindest gleichkommt. Auch von daher (zu einem sich aus einem Vergleich ergebenden gänzlichen Unterliegen vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0453) kann kein Zweifel an der Bedeutung der Formulierung in Punkt 1. des in Rede stehenden Vergleiches bestehen, nämlich der Verpflichtung zum gänzlichen Prozesskostenersatz durch den Beschwerdeführer.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 20 GGG zur Zahlung der Gerichtsgebühren durch den Beschwerdeführer vor, weshalb ihm die belangte Behörde die Pauschalgebühren nach TP1 im Ergebnis zu Recht vorgeschrieben hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am