VwGH vom 06.08.2018, Ra 2018/17/0104
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RM/7100004/2018, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf; mitbeteiligte Partei: W GmbH in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird zunächst auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/17/0004, verwiesen, mit dem dieser die Revision der mitbeteiligten Partei gegen die Zurückweisung ihrer Maßnahmenbeschwerde gegen die Beschlagnahme von Geld im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zurückgewiesen hat.
2 Die Maßnahmenbeschwerde wurde daraufhin vom Landesverwaltungsgericht dem Bundesfinanzgericht (BFG) übermittelt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erklärte das BFG die vorläufige Beschlagnahme des aus den Glücksspielautomaten entnommenen Geldbetrages in der Höhe von EUR 3.602,50 als rechtswidrig, verpflichtete die belangte Behörde zum Aufwandersatz und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4 Es stellte fest, dass bei einer von der belangten Behörde durchgeführten Kontrolle zwei Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt worden seien. Nach der vorliegenden Bescheinigung seien zunächst die Geräte - mitsamt dem darin befindlichen Geld - beschlagnahmt und erst in der Folge im Beisein des Lokalinhabers der Kasseninhalt entnommen worden. Rechtlich argumentierte das BFG dahingehend, dass der in der Folge über die vorläufige Beschlagnahme ergangene Beschlagnahmebescheid die vorläufige Beschlagnahme des Geldes grundsätzlich nicht decke, da das Geld aus den Geräten separat in Verwahrung genommen worden sei. Zudem sei der Geldbetrag im Beschlagnahmebescheid nicht erwähnt und damit die Beschlagnahme nicht bestätigt. § 55 Abs. 3 GSpG enthalte nach seinem Wortlaut keine Berechtigung dafür, die einem Glücksspielgerät entnommenen Bargeldbeträge separat in Verwahrung zu nehmen, weshalb keine gesetzliche Grundlage für die mit der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Handlung vorgelegen habe. Die "Wegnahme des Bargeldes" sei daher rechtswidrig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der u. a. die Verspätung der Revision behauptet wird, und beantragte Aufwandersatz.
6 Da der BMF nach Zustellung des Erkenntnisses am die außerordentliche Revision am per Fax erhoben hat, erweist sich diese als rechtzeitig gemäß § 26 Abs. 1 VwGG.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Der Revisionsfall gleicht sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch in Bezug auf die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/17/0100, entschieden wurde. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war das Erkenntnis des BFG infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
9 Der mitbeteiligten Partei steht bei diesem Ergebnis gemäß § 47 Abs. 3 VwGG kein Anspruch auf Kostenersatz zu. Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170104.L00 |
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