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VwGH vom 05.04.2011, 2010/16/0220

VwGH vom 05.04.2011, 2010/16/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1409- W/10, betreffend Versagung der erhöhten Familienbeihilfe ab , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahre 1982 geborene Tochter des Beschwerdeführers D ist seit 1988 infolge eines Unfalles querschnittsgelähmt und auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen.

Mit Bescheid vom verlieh ihr die Wiener Landesregierung die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985. In einem am eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer für seine Tochter D die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, dass über diesen Antrag eine bescheidförmige Erledigung erging.

Mit einem weiteren Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer für seine Tochter D Familienbeihilfe und die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.

Auf Grund eines in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens, welches von einer Paraplegie unterhalb des Segments C7 auf Grund eines Verkehrsunfalles 1988 ausgeht und zu einer rückwirkenden Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung von 100 v.H. ab und zur Annahme einer Erwerbsunfähigkeit auf Grund einer Nierenerkrankung seit Jänner 2007 gelangte, wies das Finanzamt Wien mit Bescheid vom den Antrag vom ab. Unter Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG begründete die Behörde erster Instanz den Abspruch damit, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit von D nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, worauf die Behörde erster Instanz eine neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Sachverständige veranlasste. Das "Fach/Ärztliche Sachverständigengutachten" vom lautet auszugsweise:

"Untersuchung am: 2010-03-04 14:45 Im Bundessozialamt Wien

Anamnese:

11/2009 Voruntersuchung, Berufung wegen Rückdatierung der EU.. Frau J. kommt im Rollstuhl in Begleitung ihres Vaters zur Begutachtung. 1988 Verkehrsunfall mit nachfolgender Paraplegie ab C7, seit 2007 bi rapid progredienter Niereninsuffizienz ist eine Dialysepflichtigkeit eingetreten, weiters sind rez. pulmonale Infekte aufgetreten (diese Verschlechterung dokumentiert seit 2007). Aufgrund des red. AZ ist derzeit keine Reihung auf der NTX Liste vorgenommen worden. Als komplizierend traten epileptische Anfälle während der Dialyse auf. Eine COPD bei chronischem Nikotinkonsum und ein Bluthochdruck sind zusätzlich zu nennen.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

...

Untersuchungsbefund:

red AZ und EZ, 156 cm, 32 kg, PR 150/90, Thorax: Kyphoskloliose, Zwerchfellhochstand, SKS, Giemen bds. Cor: rein, rhythmisch, keine

Geräusche.UE: paraplegie, Muskelatrophien Pulse palpabel.

Status psychicus / Entwicklungsstand:

unuaffällig.

Relevante vorgelegte Befunde:

2010-02-05 AKH NEPHROLOGIE

Terminale Niereninsuffizienz, Goodpasture syndrom,

Diagnose(n):

Kompletter querschnitt unter C7

Richtsatzposition: 424 Gdb: 100% ICD: G82.2

Rahmensatzbegründung:

Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysepflichtigkeit

Richtsatzposition: 374 Gdb: 100% ICD: N18.8

Rahmensatzbegründung:

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung

Richtsatzposition: 284 Gdb: 030% ICD: J41.0

Rahmensatzbegründung:

Unterer Rahmensatz, da Therapiereserve.

Cardiomyopathie

Richtsatzposition: 330 Gdb: 060% ICD: I25.0

Rahmensatzbegründung:

Oberer Rahmensatz, da mittelgradig reduzierte Pumpfunktion.

Gesamtgrad der Behinderung: 100 vH vorausssichtlich mehr als 3 Jahre

anhaltend.

Im Vgl zum VGA Position 4 neu hinzugekommen, GdB idem, EU

weiterhin ab

01/2007 datiert, da massive Verschlechterung ab diesem Zeitpunkt nachvollziehbar und dokumentiert. (Dialysepflichtigkeit eingetreten)

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d.

Behinderung

ist ab 2007-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd

außerstande, sich

selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2010-03-24 von S. C.

Facharzt für Innere Medizin

zugestimmt am 2010-03-25

Leitender Arzt: F. W."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die

Behörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab. Einen hierauf vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wertete die Behörde erster Instanz als Vorlageantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen ihres Bescheides ging sie vorerst von folgendem Sachverhalt aus:

"In dem mit datierten ärztlichen Gutachten wurde neuerlich festgehalten, dass bei der Tochter des Bw. einhergehend mit der seit Jänner 2007 bestehenden Dialysepflicht die dauernde Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen eingetreten sei.

Mit der Begründung, dass der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit erst mit Jänner 2007 diagnostiziert worden sei, somit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Tochter des Bw. bereits das 21. Lebensjahr vollendet habe, wurde das Rechtsmittel des Bw. mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen.

Am überreichte der Bw. dem Finanzamt neuerlich das Formular Beih 3 betreffend die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, wobei diese Eingabe von der Abgabenbehörde erster Instanz - ob offenstehender Frist - als Vorlageantrag gewertet wurde.

Einem mit erstellten Versicherungsdatenauszug konnte entnommen werden, dass die Tochter des Bw. im Zeitraum vom bis zum , neben zweimaligem Bezug von Krankengeld Beihilfen nach § 20 Abs. 2 AMFG erhalten habe.

Darüber hinaus sei D im Zeitraum vom bis zum als freie Dienstnehmerin bei der S GmbH beschäftigt gewesen."

Davon ausgehend erwog die belangte Behörde unter Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. c und § 8 Abs. 6 FLAG:

"Die Tochter der Bw. vollendete am das 21. Lebensjahr und wurde zwei Mal und zwar am und am von verschiedenen Fachärzten - für Innere Medizin - im Bundessozialamt untersucht.

Beide Ärzte stellten in ihren Gutachten den Grad der Behinderung übereinstimmend mit 100 v. H. fest und bescheinigten, dass dieser voraussichtlich mehr als drei Jahre anhalten werde. Übereinstimmung besteht weiters insofern, als Hand in Hand mit der Nierenerkrankung der Eintritt der dauernden Unfähigkeit auf Verschaffung des Unterhalts mit Jänner 2007 festgelegt wurde.

Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung dargelegt, befand sich die Tochter des Bw. evidenter Maßen zum in keiner Berufsausbildung.

Ausschlaggebend für den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist im vorliegenden Fall - ungeachtet der diesem anhaftenden menschlichen Tragik - einzig und allein, ob die, die dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkende Erkrankung der Tochter der Bw. bereits vor dem 21. Lebensjahr oder während der Berufsausbildung bis spätestens zum 27. Lebensjahr eingetreten ist.

In Ansehung der Tatsache, dass einerseits der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit in schlüssiger Art und Weise durch obige Gutachten zu einem, nach der Vollendung des 21. Lebensjahr gelegenen Zeitpunkt festgelegt wurde, andererseits die dauernde Erwerbsunfähigkeit auch nicht während einer späteren Berufsausbildung eingetreten ist, kommt dem Antrag des Bw. auf Familienbeihilfe auf Gewährung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ab dem keine Berechtigung zu."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung einer erhöhten Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c und § 8 Abs. 4 FLAG verletzt erachtet; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, das ärztliche Gutachten vermeine, der "Grad der Behinderung" könne erst ab angenommen werden, weil dem Gutachter erst ab diesem Zeitpunkt ein relevanter Befund vorläge. Tatsächlich seien dem Dialysebefund eine Vielzahl von früheren Befunden vorangegangen und es bleibe nicht nachvollziehbar, weshalb diese Befunde von den Gutachtern nicht angefordert und nicht in den Gutachten erwähnt und verwertet worden seien. Es sei ihnen aber bekannt gewesen, dass die Tochter querschnittsgelähmt sei und dass schon deshalb Behandlungen notwendig gewesen sein müssten. Gleiches gelte für die belangte Behörde bzw. für die erste Instanz, welche den Beschwerdeführer ebenfalls hätte auffordern müssen, weitere Befunde vorzulegen. Sie hätte aber auch eine Verhandlung anberaumen und die Tochter zu ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrem Gesundheitszustand ab März 2001 befragen können. Die Ursache der Niereninsuffizienz sei von den Gutachtern mit keinem Wort erwähnt worden, auch nicht, seit wann diese bestanden haben müsse.

Doch selbst nach diesen Gutachten hätte die belangte Behörde dem Ansuchen stattgeben müssen: Die Querschnittslähmung, die Paraplegie, die Muskelatrophien wären schon vor dem 21. Lebensjahr vorhanden gewesen. Dass sie vorher selbst für ihren Unterhalt hätte aufkommen können und aufgekommen wäre, sei nicht behauptet worden. Nur die massive zusätzliche Verschlechterung ihres Zustandes und die hundertprozentige Behinderung ab seien festgestellt worden. Welchen Grad die Behinderung vorher gehabt hätte, werde nicht gesagt. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG müsse die Behinderung mindestens 50 v.H. betragen. Gemäß § 9 Abs. 2 KOVG 1957 gelte Erwerbsunfähigkeit ab einer Einschränkung von 90 v.H. Dieser Grad der Einschränkung sei aber jedenfalls vor Erreichung des 21. Lebensjahres der Tochter vorhanden gewesen.

Nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach § 8 Abs. 4 FLAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 20/2002 erhöht sich ab die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um einen näher bestimmten Betrag.

Als erheblich behindert gilt nach Abs. 5 leg. cit. (vor der Neufassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 81/2010) ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Nach Abs. 6 erster Satz leg. cit. ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die belangte Behörde versagte die Gewährung der Familienbeihilfe sowie eines Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe im Grunde des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG. Sie gründete ihre eingangs wiedergegebenen Tatsachenannahmen auf die im Zuge des Verwaltungsverfahrens mehrfach eingeholten, im entscheidungswesentlichen Kern jedoch übereinstimmenden ärztlichen Sachverständigengutachten, die übereinstimmend zum Schluss gelangten, dass der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, d.h. der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit Jänner 2007 zu datieren sei.

Soweit die vorliegende Beschwerde auf den "Grad der Behinderung" abstellt, vermengt sie hierin die allenfalls für das Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG wesentliche Funktionsbeeinträchtigung mit der Frage, ob das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wie aus § 8 Abs. 5 erhellt, ist zwar der Grad der Behinderung, der unter Anwendung unter anderem der §§ 7 und 9 Abs. 1 KOVG 1957 sowie der dort zitierten Verordnung zu ermitteln ist, für die Frage entscheidend, ob ein Kind als erheblich behindert gilt oder nicht, sofern es nicht voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Daraus folgt, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Kind voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht anhand des Grades der Behinderung zu beurteilen ist, sondern - losgelöst von den Voraussetzungen des KOVG 1957 - nach § 8 Abs. 6 FLAG durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist.

Dies ist im vorliegenden Fall in schlüssiger Weise geschehen.

Soweit die vorliegende Beschwerde moniert, dass frühere Befunde nicht angefordert und verwertet worden wären, legt sie die Relevanz allfälliger Ermittlungsfehler der Behörde nicht dar, zumal die im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2009 eingeholten Sachverständigengutachten mit einem in den vorgelegten Verwaltungsakten (Seite 21 der Verwaltungsakten) einliegenden Gutachten vom März 2004 übereinstimmen, das schon damals in Ansehung der vorhandenen Paraplegie zwar zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. gelangte, jedoch abschließend ausführte, die Untersuchte (d.h. die Tochter des Beschwerdeführers) sei voraussichtlich nicht dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Auch wenn die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sich einer näheren Aussage über die Ursache der Niereninsuffizienz enthielten, ändert dies nichts an der Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und insbesondere an dem von diesen festgesetzten Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit mit Jänner 2007.

Dass allein die Querschnittslähmung der Tochter, der die Sachverständigengutachten übereinstimmend einen Grad der Behinderung von 100 v.H. beimaßen, eine erhebliche Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG herstellte, ist unbestritten; nach dem bereits Gesagten ist davon jedoch die Beantwortung der Frage zu unterscheiden, ob die Tochter - trotz ihrer Querschnittslähmung - voraussichtlich dauernd außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies sahen die eingeholten Gutachten jedoch erst mit dem Hinzutreten der Niereninsuffizienz mit Jänner 2007 für gegeben.

Soweit die vorliegende Beschwerde auf die in § 9 Abs. 2 zweiter Satz KOVG 1957 enthaltene Fiktion verweisen, wonach als erwerbsunfähig Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. und 100 v.H. gelten, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Tatsachengrundlagen, weil das Familienlastenausgleichsgesetz, namentlich § 8 Abs. 5 leg. cit., zwar auf die Anwendung der §§ 7 und 9 Abs. 1 KOVG 1957 sowie der dazu ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 150/1965 verweist, nicht jedoch auf § 9 Abs. 2 KOVG 1957.

Nicht berechtigt erweist sich die Verfahrensrüge, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Vorlage weiterer früherer Befunde aufgefordert worden, welche die Gutachter nicht verwertet hätten. Mit der Berufungsvorentscheidung wurden der Beschwerdeführerin die Gutachten, auf welche sich die belangte Behörde stützt, vorgehalten. Die mit der Beschwerde nunmehr vorgelegten früheren Befunde belegen somit Tatsachen, die dem Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) unterliegen.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am