VwGH vom 30.01.2007, 2005/21/0344
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des A in G, geboren 1987, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OEG in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom , Zl. Fr 45/2005, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom erließ die Bundespolizeidirektion Graz gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Aserbaidschan, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des (bis zum in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, nach zwei erfolglosen Zustellversuchen, an seiner (seit seiner von der Behörde mit erhobenen Entlassung aus der Strafhaft bis zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde unverändert gebliebenen) Anschrift in Graz durch postamtliche Hinterlegung am zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am behoben und am dagegen eine Berufung zur Post gegeben.
Über Vorhalt der Verspätung des Rechtsmittels gab er am eine Stellungnahme an die belangte Behörde ab. Darin verwies er auf seine (aktenkundige) Vorsprache bei der Bundespolizeidirektion Graz am , bei der er die Ausstellung eines Lichtbildausweises zum Zweck der Erlangung einer Lenkberechtigung beantragt hatte. Er habe am Bundesasylamt - so der Beschwerdeführer weiter in seiner Stellungnahme - erfahren, dass sein Asylverfahren "ausgeschlossen" sei. Seine "Lagerkarte" sei ihm nicht zurückgegeben worden. Dann sei er "im Knast" gewesen. Wegen (des Fehlens seiner) Lagerkarte, die zum Empfang von Poststücken berechtigte, habe er den sein Aufenthaltsverbot betreffenden Bescheid (vom ) nicht früher bekommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.
In ihrer Begründung führte sie - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - aus, der hinterlegte Bescheid vom gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der am beginnenden Abholfrist als zugestellt. Die erst am zur Post gegebene Berufung erweise sich somit als verspätet.
Die Stellungnahme vom ändere - so die belangte Behörde weiters in ihrer Begründung - hieran nichts: Die Haftentlassung sei bereits am um 08.00 Uhr morgens erfolgt. Auch sei der Beschwerdeführer nach Auskunft seiner Mutter ortsanwesend gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der erstinstanzliche Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom nach zwei Zustellversuchen seit beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Damit galt aber die Sendung gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt, zumal der Beschwerdeführer das Vorliegen eines sonstigen Mangels der Zustellung nicht einmal konkret releviert hat. Es ist daher von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung im Sinn der genannten Gesetzesstelle auszugehen, was aber bedeutet, dass die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG am bereits verstrichen war und vom Beschwerdeführer somit, entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides, versäumt wurde.
Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei seine "Lagerkarte" entzogen worden, sodass ihm die Behebung des Bescheides vom vor dem nicht möglich gewesen sei, nichts: Die (allfällige) Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung hat nämlich keinen Einfluss auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung. Diese ist nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten. Solche hätten allenfalls im Rahmen eines rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrages von rechtlich relevanter Bedeutung sein können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/01/0199, vom , Zl. 91/01/0193, vom , Zl. 96/06/0208, vom , Zl. 97/19/0104, und vom , Zl. 2005/20/0410, mwN).
Eine Mangelhaftigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben verschiedener amtswegiger Ermittlungen durch die belangte Behörde, insbesondere im Zusammenhang mit dem exakten Datum seiner - im zeitlichen Naheverhältnis zur oben dargestellten Zustellung des Bescheides vom erfolgten - Entlassung aus der Strafhaft. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die belangte Behörde das Datum der Beendigung des Strafvollzuges (inhaltlich substantiiert unwidersprochen) mit erhoben hat. Da der Beschwerdeführer aktenkundig am - also danach - bei der Bundespolizeidirektion Graz vorgesprochen hat und erst danach die gegenständliche Zustellung von der Behörde veranlasst wurde, waren ergänzende Erhebungen zu diesem Thema jedoch entbehrlich.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, zu welchen ergänzenden Feststellungen weitere Beweisaufnahmen geführt hätten, sodass eine Relevanz allfälliger Verfahrensmängel nicht dargetan wird.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am