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VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0054

VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Europa Treuhand, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 4600 Wels, Kaiser-Josef-Platz 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , GZ. RV/0250-L/04, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Gewährung einer Nachsicht von Abgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer, einem Verein, wurde für die Jahre 1999 bis 2002 Umsatz- und Körperschaftsteuer von insgesamt 50.960,97 EUR vorgeschrieben, wobei die den Vorschreibungen zugrunde liegenden Bescheide unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.

Mit Schriftsatz vom wurde bezüglich der angeführten Steuervorschreibung ein Nachsichtsansuchen eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wesentlich zur Erhaltung zweier Schlösser, einer Kirche und eines so genannten Biedermeierstöckels beitrage und sich, abgesehen von Subventionen zur Ermöglichung denkmalpflegerischer Arbeiten, seit vielen Jahren nur aus den Einnahmen von Kunsthandwerksmärkten finanziere, die nicht "irgendwelche" Märkte seien, sondern versuchten, höchstklassiges Kunsthandwerk in einer Veranstaltung zu präsentieren, die dem Ambiente eines Schlossparks im Mai (Maimarkt) oder eines herbstlichen Schlossparks (Martinimarkt) entspreche, ohne ständige Musikberieselung, ohne Schießbuden, ohne Ringelspiel, ohne übertriebenen Ausschank von alkoholischen Getränken, eben klassisch und "echt volkstumsbezogen". Der Maimarkt bestehe seit zwei, der Martinimarkt seit 22 Jahren. Das Finanzamt habe 1996 eine Nachschau durchgeführt und die mit dem Martinimarkt erzielten Umsätze und Einkünfte nicht für steuerpflichtig erachtet, obwohl diese bereits damals das nahezu gleiche Volumen gehabt hätten wie heute. In weiterer Folge seien dem Beschwerdeführer 50.960,97 EUR, resultierend aus Umsatz- und Körperschaftsteuer 1999 bis 2002, rückwirkend vorgeschrieben worden. Da sich der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren zur Restaurierung eines der beiden Schlösser verpflichtet und in diesem Zusammenhang verschuldet habe, sei es "völlig ausgeschlossen, einen Betrag von 51.000 EUR zu zahlen". Im Gegenteil, man wisse nicht, wie man den Vereinsbetrieb überhaupt weiterführen solle.

Zur weiteren Begründung des Nachsichtsansuchens wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle Schlösser, Kirche, Biedermeierstöckel, historische englische Parks etc. "in großen Teilen, speziell im Frühjahr, Sommer, Herbst, überwiegend kostenlos der Öffentlichkeit zur Verfügung", obwohl er dazu nicht verpflichtet sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits vor mehr als 20 Jahren echte Kunsthandwerksmärkte entwickelt, die je nach Wetter und konjunktureller Situation zwischen 200.000 S und 400.000 S pro Jahr einbrächten. Diese eigenwirtschaftliche Position, für die der Beschwerdeführer mehrfach gelobt worden sei, weil dadurch "zahlreiche Subventionen für andere Kulturveranstaltungen unterbleiben konnten", sei auch absolut notwendig, da die zahlreichen weiteren Veranstaltungen (310 bis 320 in den letzten 30 Jahren) reine Defizitträger seien. Für die im Nachsichtsansuchen beispielsweise angeführten weiteren Veranstaltungen seien dem Beschwerdeführer Aufwendungen zwischen 53,90 EUR und 3.143,75 EUR erwachsen, denen keine Einnahmen gegenüberstünden.

Der Beschwerdeführer habe Schulden von 43.867,92 EUR, verfüge über keine finanziellen Reserven und sei, wenn das Finanzamt auf der Zahlung bestehen sollte, zahlungsunfähig. Dies hätte die Zerstörung einer kulturellen Identitätsplattform der Region und das Verschwinden eines regionalen Kulturschwerpunkts zur Folge, was von Bürgermeistern und Kulturverantwortlichen der Region jederzeit bestätigt werden könne. Abgesehen davon, wäre der Obmann des Beschwerdeführers und dessen Familie, die dem Beschwerdeführer seit über 30 Jahren ehrenamtlich zur Verfügung stünden, mehr als betroffen.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt ersucht, bekannt zu gegeben, wer die im Jahr 2003 durchgeführten Märkte veranstaltet habe, welche Umsätze erzielt worden seien, ob die Umsatzsteuer berechnet und abgeführt worden sei und für welchen Zweck die Einnahmen verwendet worden seien. Zudem wurde gefragt, ob der Beschwerdeführer Erträge aus den Märkten für die Erhaltung der Schlösser herangezogen habe.

In Entsprechung des Ergänzungsersuchens gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom bekannt, dass der Beschwerdeführer noch den Maimarkt 2003 durchgeführt und die diesbezügliche Umsatzsteuer nicht berechnet und abgeführt habe. Den Martinimarkt 2003 habe bereits die S GmbH durchgeführt, die auch die "Eintrittsgebühren" versteuert habe. Die "Umsatzspenden (Standmieten)" seien dem Beschwerdeführer unversteuert zugeflossen, ebenso die "Inseratengebühren bei den Foldern". Die Einnahmen der Jahre 1999 bis 2003 seien teilweise für die Sanierung der denkmalgeschützten Objekte und teilweise für die Aufrechterhaltung des Kulturbetriebes verwendet worden.

In Beilagen zum Schriftsatz vom wurden die Umsätze und Aufwendungen, die mit den Märkten im Jahr 2003 erzielt worden seien, bekannt gegeben. Zudem waren Aufstellungen betreffend die Sanierungsaufwendungen der Jahre 1999 bis 2003 beigelegt.

Das Nachsichtsansuchen wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom abgewiesen.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom . Im Jahr 2002 seien Gespräche mit der Landesregierung und der Finanzlandesdirektion geführt und es sei die Satzung des Beschwerdeführers neu formuliert worden. Bei den Gesprächen sei nie darauf hingewiesen worden, dass die Kunstmärkte "steuerschädliche Veranstaltungen sein könnten". Auch anlässlich der 1996 durchgeführten Nachschau sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der Martinimarkt, der bereits damals in etwa die heutige Größe gehabt habe, "steuerschädlich wäre". Wären diesbezügliche Warnungen ausgesprochen worden, wären die Märkte schon viel früher von der S GmbH veranstaltet worden, "so wie dies unmittelbar, nachdem die Steuerschädlichkeit erkannt wurde, geschah". Mangels entsprechender Warnungen seien die Märkte "in Treu und Glauben auf die Richtigkeit der Vorgangsweise" weiterhin vom Beschwerdeführer durchgeführt worden. Es sei klar, dass das "Vertrauen auf Treu und Glauben" nicht vor späteren, anders lautenden Entscheidungen schütze, jedoch stelle dies eine Unbilligkeit dar, die eine Nachsicht zur Folge haben könne.

Im Unterschied zu kommerziellen Unternehmen sei der Beschwerdeführer nicht auf Gewinn "abgestellt" und investiere alle Mittel in die Erfüllung des Vereinszweckes. Die Abweisung der gegenständlichen Berufung hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer alle kulturellen und denkmalpflegerischen Aktivitäten, bis auf den Betrieb der Märkte, einstellen müsste. Bei einem Gesamtschuldenstand von annähernd 100.000 EUR stünde zudem die Existenz des Beschwerdeführers auf dem Spiel. Auch deswegen sei die Erhebung der Abgaben unbillig.

Zudem wurde neuerlich auf die kulturelle Bedeutung des Beschwerdeführers für die Region, das öffentliche Interesse am Bestand des Beschwerdeführers und auch darauf hingewiesen, dass die Mitglieder des Beschwerdeführers durchgehend ehrenamtlich tätig seien. Diesbezüglich wurde angeregt, namentlich angeführte Landeshauptleute und Bürgermeister sowie die maßgeblichen Herren der Landeskulturdirektion und des Denkmalamtes dahingehend zu konsultieren, ob sie das Weiterbestehen des Beschwerdeführers, welches durch die Ablehnung des Nachsichtsansuchens gefährdet wäre, als sachlich und politisch wünschenswert erachteten. Gleichzeitig könne überprüft werden, wie die genannten Stellen die mehr als 30jährige Kulturtätigkeit des Beschwerdeführers beurteilten.

Der Berufung war u.a. eine Saldenliste beigelegt, laut welcher sich die Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers per auf 43.867,92 EUR beliefen.

Der Obmann des Beschwerdeführers legte anlässlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde am Unterlagen vor, laut welchen die Bankguthaben des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt 8.355,55 EUR und die Schulden 48.090,40 EUR betrügen, und brachte vor, die Schulden würden mit den Pachteinnahmen aus den Märkten und den Mitgliedsbeiträgen zurückgezahlt. Mit der Volksbank A sei ein Kreditvertrag mit einem Rahmen von EUR 145.345,67 abgeschlossen worden. Die Volksbank A sei alleinige Gläubigerin des Beschwerdeführers und habe diesem keinen Schuldnachlass gewährt. Die Märkte würden von der S GmbH betrieben. Der Pachtzins betrage 10% der Bruttoeinnahmen.

Mit Fax vom teilte der Obmann des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass sich die Einnahmen des Beschwerdeführers derzeit auf 12.062 EUR und die Ausgaben auf 7.545 EUR pro Jahr beliefen. Mit dem Differenzbetrag von 4.517 EUR könne der mit 48.091 EUR aushaftende Kredit, unter Berücksichtigung allfälliger Unwägbarkeit, innerhalb von sieben bis zehn Jahren getilgt werden. Würde der Kredit bei gleichbleibenden Einnahmen um den derzeit aushaftenden Betrag des Finanzamtes von 54.187 EUR aufgestockt werden, blieben bei Berücksichtigung der entsprechend höheren Zinsen nur 1.537 EUR für die Tilgung über. Der Kredit könnte in diesem Fall in einem Zeitraum von 45 bis 50 Jahren getilgt werden. Dies käme einer Insolvenz gleich, da der Beschwerdeführer über kein Eigenkapital verfüge und ohne Fremdbesicherung keinen Kredit bekäme.

In der über Antrag des Beschwerdeführers am abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde brachte der Vertreter des Finanzamtes vor, dass keine Unbilligkeit vorliege, weil der Beschwerdeführer die Einnahmen aus der Markttätigkeit ausschließlich für die Sanierung und Restaurierung von Privatbesitz verwendet habe und ihn zudem der Vorwurf der mangelnden Vorsorge treffe.

Der Obmann des Beschwerdeführers ergänzte das bisherige Vorbringen dahingehend, dass man nach der Prüfung im Jahr 1996 davon ausgegangen sei, dass das Finanzamt die gewählte Vorgangsweise nicht kritisieren werde. Der Obmann des Beschwerdeführers habe 1971 ein Schloss übernommen und den Beschwerdeführer gegründet. Das Schloss sei renoviert und saniert worden. Dabei sei die ganze Familie (Anm: gemeint wohl des Obmanns) eingebunden gewesen. 2000 sei ein weiteres Schloss - ebenfalls aus dem Familienbesitz - dazu genommen worden. In dieses Schloss seien 750.000 EUR privat über die S GmbH investiert worden. Natürlich kämen der Familie die Sanierungen auch zu Gute, aber ohne Sanierung des Schlosses könnten keine Kulturveranstaltungen abgehalten werden.

Anlässlich der Vorsprache in der Finanzlandesdirektion sei die allfällige Steuerpflicht der Markttätigkeit mit keinem Wort erwähnt worden. Der Obmann des Beschwerdeführers habe auch nicht nach einer eventuellen Steuerpflicht gefragt. Fest stehe aber, dass der Beschwerdeführer wesentlich mehr Subventionen bekommen hätte, wenn er die Einnahmen aus den Märkten nicht gehabt hätte.

Gegen die materiellrechtlichen Bescheide habe man nicht berufen, weil klar gewesen sei, dass man damit nicht durchkommen würde. Die Einnahmen des Beschwerdeführers seien durch die Umschichtung der Markttätigkeit in die S GmbH eklatant niedriger.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Zweck des Beschwerdeführers sei die Schaffung von Kulturzentren zur Abhaltung von Veranstaltungen kulturellen und gesellschaftlichen Wertes im weitesten Sinne in zwei namentlich angeführten Schlössern, die Durchführung einschlägiger Veranstaltungen und die Erhaltung der historisch und baulich wertvollen, unter Denkmalschutz stehenden Schlösser. Zu diesem Zweck würden laufend Veranstaltungen durchgeführt. Eine Veranstaltung sei der jährliche Martinimarkt und ab 2002 der Maimarkt. Zu diesem Zweck würden an verschiedene Aussteller Räumlichkeiten vermietet und von den Besuchern Eintrittsgelder eingehoben. Das Finanzamt habe im Zuge von Erhebungen festgestellt, dass es sich bei den Märkten um begünstigungsschädliche Veranstaltungen im Sinne der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 3 BAO handle. Die den nachsichtsgegenständlichen Abgaben zugrunde liegenden Bescheide seien nicht bekämpft worden. Da die Nachsicht nicht dazu diene, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen, könne von einer sachlich begründeten Unbilligkeit von vornherein keine Rede sein.

Im Zusammenhang mit der persönlichen Unbilligkeit werde wiederholt die kulturelle Bedeutung des Beschwerdeführers in den Vordergrund gerückt, die im gegenständlichen Verfahren aber nicht relevant sei. Ausschlaggebend sei, ob die Einhebung der 50.960,97 EUR für den Beschwerdeführer persönlich unbillig sei oder nicht. Diese Frage sei anhand des vorgelegten Zahlenmaterials zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe bei der Volksbank A eine offene Verbindlichkeit von 48.090,50 EUR, wobei der Kreditrahmen 145.345,67 EUR betrage. Dem stünden Guthaben bei verschiedenen Banken von 8.355,55 EUR gegenüber, mit welchen rund ein Sechstel der nachsichtsgegenständlichen Abgaben getilgt werden könnte. Laut vorgelegter Berechnung sei die Rückzahlung des grundbücherlich sichergestellten Kredites von 48.090,50 EUR in sieben bis zehn Jahren und die Rückzahlung des um 54.187 EUR aufgestockten Kredites in 45 bis 50 Jahren möglich. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, dass die Aufstockung des Kredites seine Insolvenz bedeuten würde, was aber im Hinblick auf die Besicherung des Kredites nicht nachvollziehbar sei. In dem vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis vom , 93/15/0024, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Anliegen, durch die angestrebte Nachsicht eine Verringerung der Bankschulden zu erreichen, nicht die Kriterien für die Anerkennung einer persönlich bedingten Unbilligkeit erfülle. Daher könne auch die Aufstockung eines besicherten Kredites keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründe, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, dass er die Kreditfinanzierung wirtschaftlich nicht verkraften würde oder deshalb in ernste Schwierigkeiten kommen könnte.

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei weder anlässlich einer Nachschau noch anlässlich von Besprechungen mit Vertretern der Finanzlandesdirektion darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Kunsthandwerksmärkten um steuerschädliche Veranstaltungen handeln könnte, zeige ebenfalls keine Unbilligkeit auf, weil nicht vorgebracht werde, dass der Beschwerdeführer von der Finanzverwaltung unrichtige Informationen erhalten habe oder dass sich eine der am Verfahren beteiligten Personen nicht an ihr Wort gehalten hätte. Es werde lediglich kritisiert, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Steuerschädlichkeit der Marktveranstaltungen hingewiesen worden sei. Die Auskunfts- und Informationspflicht der Finanzverwaltung könne jedoch nicht so verstanden werden, dass ein Abgabepflichtiger darüber aufgeklärt werden müsse, wie er möglichst steuerschonend agieren könne. Hinzu komme, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise, die Märkte im Verein zu führen, aus steuerrechtlicher Sicht nicht als unrichtig qualifiziert werden könne. Sofern die anfallenden Abgaben bekannt gegeben und abgeführt würden, sei die Vorgangsweise durchaus mit dem Gesetz konform.

In der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben sei daher weder eine persönlich noch eine sachlich bedingte Unbilligkeit zu erblicken, weshalb eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 236 BAO ausgeschlossen sei.

Dem Berufungsbegehren wäre aber auch dann kein Erfolg beschieden, wenn diese Meinung nicht geteilt würde, da bei einer Ermessensentscheidung auch die Nachsichtswürdigkeit zu berücksichtigen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass der Umstand, wonach sich die Nachsicht nur zugunsten anderer Gläubiger auswirke, gegen eine Nachsichtsgewährung spreche. Außer den Finanzamtsschulden habe der Beschwerdeführer nur bei der Volksbank A Schulden, die keinen Schuldenerlass gewährt habe. Würde der Abgabengläubiger auf seine Forderungen verzichten, hätte dies zur Folge, dass die Bank zur Gänze und rasch befriedigt werden könnte. Eine derartige Vorgangsweise wäre aber im Hinblick auf die gesetzlich zwingend vorgesehene Gleichbehandlung nicht vertretbar.

Schließlich wäre im Rahmen einer allfälligen Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Ausgliederung der Markttätigkeit der Möglichkeit, die Abgabenschulden zu begleichen, begeben habe. Der Beschwerdeführer habe selbst bekannt gegeben, dass seine Einnahmen durch die Auslagerung der Markttätigkeit eklatant gesunken seien. Aufgrund der Verpachtung der Märkte an die S GmbH erhalte der Beschwerdeführer nur mehr 10% der Bruttoeinnahmen aus der Markttätigkeit. Dies schlage sich vor allem bei den Eintrittsgeldern nieder, von denen nunmehr dem Verein auch nur mehr 10% zuflössen. Bei den Martinimärkten in den Jahren 1999 - 2002 wären Eintrittsgelder von durchschnittlich rund 33.000 EUR, beim Maimarkt 2002 rund 23.000 EUR vereinnahmt worden. Die durchschnittlichen Jahresgewinne aus der Markttätigkeit in den Jahren 1999 - 2002 hätten rund 22.500 EUR betragen. Nunmehr betrügen die Pachteinnahmen pro Markt zwischen 3.000 EUR und 4.000 EUR. Bei zwei Marktveranstaltungen pro Jahr seien dies rund 7.000 EUR. Nur um steuerschonend zu arbeiten, gebe sich der Beschwerdeführer mit weniger als einem Drittel des Gewinnes zufrieden. Hätte der Beschwerdeführer die Markttätigkeit nicht ausgelagert, hätte er mit den Gewinnen in weniger als vier Jahren die Abgabenverbindlichkeiten tilgen können. Unter diesen Umständen sei eine positive Ermessensübung ausgeschlossen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO kann eine sachliche oder persönliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt das Tatbestandsmerkmal "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" erfüllt, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit über die Nachsichtsgewährung zu entscheiden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0032, und Stoll, BAO-Kommentar, 2426). Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0032).

Die Beschwerde trägt vor, dass es eine wesentliche Unbilligkeit darstelle, "einem seit 30 Jahren ehrenamtlichen Verein, der ein wesentlicher Bestandteil des Kulturlebens ist und der auch vielfach als Sponsor auftritt, eine Nachsichtsgewährung zu verweigern" und wirft der belangten Behörde mangelhafte Beweiswürdigung vor, weil sie die der Aktenlage widersprechenden Aussagen des Vertreters des Finanzamtes in die angefochtene Entscheidung habe einfließen lassen, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers rein gewerblich seien, mit Kultur nichts zu tun hätten und ausschließlich für den Privatbesitz verwendet würden. Einen weiteren Mangel in der Beweiswürdigung erblickt die Beschwerde darin, dass die belangte Behörde namhaft gemachte Auskunftspersonen nicht zur kulturpolitischen Bedeutung des Beschwerdeführers befragt und es auch nicht für notwendig erachtet habe, sich vor Ort davon zu überzeugen, wie sich öffentliche Kulturarbeit und private Erhaltung im Einzelfall darstelle.

Dem ist zu erwidern, dass die Einhebung von Abgaben nicht schon dadurch unbillig wird, dass es sich beim Abgabenschuldner um einen Verein handelt, der auf kulturellem Gebiet tätig ist. Abgesehen davon hat die belangte Behörde die kulturelle Bedeutung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, sondern dezidiert darauf hingewiesen, dass diese im Nachsichtsverfahren nicht von ausschlaggebender Relevanz sei. Der Vorwurf der diesbezüglich mangelnden Beweiswürdigung zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass keine sachlich begründete Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliegt, weil der Beschwerdeführer die Feststellung des Finanzamtes, dass es sich bei den von ihm durchgeführten Märkten um "begünstigungsschädliche Veranstaltungen iSd §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 3 BAO handelt", nie bestritten habe und die Nachsicht nicht dazu diene, "im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Berufungen) nachzuholen". Dies wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Die Beschwerde vermeint jedoch, dass die belangte Behörde die persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu Unrecht verneint habe, weil dem Beschwerdeführer nur deshalb Kredit gewährt werde, weil der Obmann des Beschwerdeführers "quasi als Mäzen" Liegenschaften zur Besicherung des Kredites zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer wäre sehr wohl insolvent, "wenn nicht der Obmann für zusätzliche Schulden des Beschwerdeführers zur Finanzierung der Abgabenschulden gerade stehen würde" und es könne - so die Beschwerde weiter - "keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Bank zu Lasten des Bürgen bei offensichtlicher Überschuldung des Kreditnehmers (Beschwerdeführer) zusätzliche Geldmittel zuzählt, selbst wenn diese von der ursprünglichen Kreditsumme gedeckt sind".

Dem ist die - auf den Angaben des Obmanns des Beschwerdeführers beruhende - Feststellung der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Volksbank A eine offene Verbindlichkeit von 48.090,50 EUR hat, "wobei der Kreditrahmen 145.345,67 EUR beträgt". Die belangte Behörde stellt weiter fest, dass der Kreditrahmen durch Liegenschaften des Obmanns des Beschwerdeführers besichert ist und erachtet daher das Berufungsvorbringen, dass eine Aufstockung des Kredites für den Beschwerdeführer die Insolvenz bedeuten würde, als nicht nachvollziehbar. Dies stößt auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, weil im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde, dass der Obmann des Beschwerdeführers - der im übrigen für die ordnungsgemäße Abfuhr der Abgaben verantwortlich ist - für zusätzliche Schulden zur Finanzierung der Abgabenverbindlichkeiten nicht einstehen kann oder will. Die belangte Behörde durfte somit davon ausgehen, dass die Abgabeneinhebung nicht zur Insolvenz des Beschwerdeführers führt und hat daher die persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu Recht verneint.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach "das Element des Treu und Glaubens" im gegenständlichen Fall nicht außer Acht gelassen werden könne, weil bei Gesprächen über die Neuformulierung der Vereinssatzung, hier insbesondere im Zusammenhang mit den Kunsthandwerksmärkten, ein Hinweis auf die mögliche Steuerschädlichkeit gerade dieser Märkte erwartet werden könne, auch wenn seitens des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich die Frage nach der Steuerschädlichkeit gestellt worden sei, ist vorweg zu entgegnen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen zeitigt, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/14/0076). Ein solcher Vollzugsspielraum bestand aber vor dem Hintergrund der nicht als rechtswidrig zu erkennenden Beurteilung, dass die Einhebung der Abgabe weder sachlich noch persönlich unbillig war, nicht. Abgesehen davon schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Auffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen ließen, wie dies z.B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften der zuständigen Abgabenbehörde zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0045). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er von der Abgabenbehörde Rechtsauskünfte erhalten hat oder aufgefordert wurde, die Kunsthandwerksmärkte in Eigenregie zu betreiben, weshalb dem Grundsatz von Treu und Glauben selbst im Rahmen eines allenfalls auszuübenden Ermessens keine Bedeutung zukommen könnte.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Abgabennachsicht die Volksbank A als einzigen weiteren Gläubiger nicht begünstigte, weil sich diese bei Insolvenz des Beschwerdeführers an dessen Obmann regressieren könne, ist zu erwidern, dass der Obmann des Beschwerdeführers im Falle einer Inanspruchnahme durch die Volksbank A seinerseits Regressansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer hätte und dadurch zu dessen Gläubiger würde. Damit wirkt sich aber die Nachsichtsgewährung in jedem Fall nur zugunsten anderer Gläubiger aus, solange nicht auch die Volksbank A auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet. Der Umstand, dass ein derartiger Forderungsverzicht nicht erfolgte, spräche aber - worauf die belangte Behörde im Rahmen einer Alternativbegründung zutreffend hingewiesen hat - auch im Ermessensbereich gegen eine Abgabennachsicht (vgl. dazu Ritz, BAO3, § 236, Tz 17 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

Soweit die Beschwerde schließlich vermeint, dass dem Beschwerdeführer durch die Ausgliederung der Kunsthandwerksmärkte in die S GmbH tatsächlich keine Einnahmen entgingen, ist auf die Ausführungen im Nachsichtsansuchen zu verweisen, dass die Märkte "je nach dem und verschieden nach Wetter und konjunktureller Situation zwischen ATS 200.000,-- (14.534,57 EUR) und ATS 400.000,-

- (29.069 EUR) pro Jahr und dies seit etwa 10 Jahren" eingebracht hätten (was sich im übrigen mit der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde deckt, laut welcher allein mit dem "Martinimarkt" in guten Jahren "zwischen ATS 200.000,00 und ATS 300.000,00 Reingewinn" erwirtschaftet wurde). Demgegenüber wurden die Pachteinnahmen aus den Märkten vom Obmann des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vorsprache bei der belangten Behörde mit 10% des Umsatzes oder 3.000 EUR bis 4.000 EUR pro Markt beziffert. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer mit der Ausgliederung der Markttätigkeit in die S GmbH der Möglichkeit begeben hat, die gegenständlichen Abgabenschulden kurzfristig abzudecken, ist daher durch das vorliegende Zahlenmaterial gedeckt und stünde einer Abgabennachsicht unter dem Ermessensgesichtspunkt ebenfalls entgegen. Auch darauf hat die belangte Behörde in ihrer Alternativbegründung zu Recht hingewiesen.

Damit ist auch der Beurteilung der belangten Behörde beizupflichten, dass selbst bei Bejahung einer Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben die zu treffende Ermessensentscheidung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen können.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am