VwGH vom 29.09.2010, 2010/16/0185

VwGH vom 29.09.2010, 2010/16/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der M Ges.m.b.H. in H, vertreten durch Dkfm. Werner Gossar, Wirtschaftsprüfer in 1190 Wien, Weimarerstraße 93, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2408- W/09, miterledigt RV 2405-W/09, RV 2406-W/09, RV 2407-W/09, betreffend u.a. Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom Jänner 2006 bis zum September 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Im Gefolge einer bei der beschwerdeführenden, ein Transportunternehmen betreibenden GesmbH (Beschwerdeführerin) durchgeführten Außenprüfung wurde im Bericht darüber unter Tz 4 festgehalten, für den Zeitraum des Jahres 2006 und des ersten bis dritten Quartals 2007 sei anhand von Verkehrsamtsabfragen festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006 zwei Sattelzugfahrzeuge, zwei Lkw und einen Sattelanhänger behördlich angemeldet habe. Im Jahr 2007 sei der Fuhrpark um zwei Lkw und einen Sattelanhänger erweitert worden. Bisher sei es verabsäumt worden, für diese Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t die Kraftfahrzeugsteuer quartalsmäßig zu melden und abzuführen. Es ergebe sich eine näher angeführte Kraftfahrzeugsteuerabfuhrdifferenz.

Gegen den u.a. auf diesen Prüferfeststellungen beruhenden Bescheid des Finanzamtes berief die Beschwerdeführerin mit der - die Kraftfahrzeugsteuer betreffenden - Begründung, sie habe in diesem Zeitraum ausschließlich Leistungen erbracht, die nach § 2 Abs. 1 Z 14 des Kfz-Steuergesetzes steuerbefreit gewesen seien (Vor- und Nachlaufverkehr mit Containern), eine Tatsache, die leicht überprüfbar gewesen wäre. Eine Kfz-Steuervorschreibung sei daher nicht gerechtfertigt.

Die von der Abgabenbehörde zur Stellungnahme aufgeforderte Prüferin ersuchte die Beschwerdeführerin, einen Nachweis für die Steuerbefreiung zu erbringen. Darauf legte die Beschwerdeführerin folgende Bestätigung eines Unternehmens K. vor:

"Wir bestätigen hiermit, dass Ihr Unternehmen mit folgenden Fahrzeugen Containertransporte für unser Unternehmen durchführt.

Die Container gehen vom Bahnterminal ... zum Endempfänger

bzw. werden geladen ans Bahnterminal ... retourniert."

Die Prüferin hielt dem in ihrer Stellungnahme entgegen, über die Ausschließlichkeit der Fahrzeugverwendung in Bezug auf Vor- und Nachlaufverkehr zum Be- oder Entladebahnhof könne weder die Firma K. konkret absprechen noch verfüge die Beschwerdeführerin über entsprechende Nachweise. Es wären dafür geeignete Nachweise für die ausschließliche Verwendung zum begünstigten Zweck, z. B. die Tachometeraufzeichnungen, vorzulegen.

Eine Gegenäußerung der Beschwerdeführerin unterblieb.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Kraftfahrzeugsteuer führte sie nach den oben wiedergegebenen Feststellungen aus, auf Grund der vorgelegten Bestätigung könne nicht festgestellt werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Mit dem Ersuchen um Übermittlung etwa der Tachometeraufzeichnungen habe die Abgabenbehörde versucht, das Vorliegen der Steuerbefreiung zu überprüfen. Auf dieses berechtigte Ersuchen sei nicht reagiert worden. Auf diesem Weg habe nicht ermittelt werden können, dass die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge von der Steuer befreit wären. Daher sei die Steuerbefreiung nicht zu gewähren.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer gerade noch ersichtlich im Recht auf Gewährung der Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Z 14 des Kfz-Steuergesetzes verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 - KfzStG unterliegen in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der Kraftfahrzeugsteuer.

Gemäß § 2 Abs. 1 KfzStG sind von der Steuer befreit:

".....

14. in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in dem Kalendermonat, in welchem diese ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene für die Zustellung und Abholung von Containern mit mindestens 20 Fuß Länge, von auswechselbaren Aufbauten oder von bahnbeförderten Anhängern verwendet werden. Ein Vor- oder Nachlaufverkehr liegt nur dann vor, wenn von der Be- oder Entladestelle der nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver- oder Entladebahnhof benützt wird."

Nach ständiger hg. Rechtsprechung tritt im Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen der in § 115 Abs. 1 BAO festgelegte Grundsatz der amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes in den Hintergrund und hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2006/15/0083, und vom , 99/13/0222, sowie die bei Ritz, BAO3, Tz 12 zu § 115 erwähnte hg. Rsp).

Dass die in Rede stehenden Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Streitzeitraum in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassen waren, bestreitet die Beschwerdeführerin genau so wenig wie die Feststellungen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin lediglich die oben wiedergegebene Bestätigung des Unternehmens K. vorgelegt habe und dem Ersuchen um Übermittlung von Nachweisen etwa der Tachometeraufzeichnungen nicht nachgekommen sei.

In der Beschwerde wird lediglich vorgetragen, die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen "Vor- und Nachlaufverkehr mit Containern" seien "leicht überprüfbar gewesen". Zum Unterbleiben der Vorlage der Tachoscheiben führt die Beschwerde aus, diese seien "natürlich vorhanden" gewesen, würden jedoch nur Auskunft über die Tatsache geben, "dass mit diesen Fahrzeugen gefahren" worden sei, und seien "völlig ungeeignet, über die Art der Transporte zu befinden". Die Bauweise der Fahrzeuge lasse "eine andere Verwendung" gar nicht zu. Die Behörde hätte sich durch eine einfache Besichtigung leicht von dieser Tatsache überzeugen können.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre den Tachoscheiben mehr als nur die Tatsache zu entnehmen gewesen, dass gefahren worden sei. Dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren das Beweisanbot einer "einfachen Besichtigung" der Fahrzeuge gestellt hätte, behauptet sie nicht, weshalb sie der Abgabenbehörde nicht mit Erfolg vorwerfen kann, diesen Beweis dafür nicht eingeholt zu haben, dass die Fahrzeuge eine andere als die steuerlich begünstigte Verwendung gar nicht zuließen.

Die Beschwerde legt somit nicht dar, durch welche tauglichen Beweismittel die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Steuerbefreiung nachgewiesen hätte. Da die Beschwerdeführerin somit den für die Gewährung der Steuerbefreiung erforderlichen Sachverhalt lediglich unsubstanziiert behauptet und der Aufforderung der Abgabenbehörde, diese Behauptung genügend zu belegen, unbestritten nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die angestrebte Steuerbefreiung nicht gegeben sind.

Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am