VwGH vom 25.03.2014, 2013/04/0091
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der H GmbH in R, vertreten durch Dr. Peter Birgmayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 1, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom , Zl. ReOrg 242-4/12/Wa/KS, betreffend Grundumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich (belangte Behörde) wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Präsidentin der Wirtschaftskammer Niederösterreich (WKNÖ) vom , in dem gemäß § 128 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz (WKG) festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung "Säger" (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 38 GewO 1973) für die Mitgliedschaft zur Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich als Grundumlage für 2012 einen Betrag von EUR 11.212,00 (ausgehend von der angenommenen Brutto-Lohn- und Gehaltssumme 2011) sowie EUR 242.100,00 (ausgehend von der gemeldeten Festmeteranzahl 2011) zu entrichten, abgewiesen und der genannte Bescheid der WKNÖ bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Zuordnung zur gegenständlichen Fachgruppe auf Grund der im Bescheid der WKNÖ genannten Gewerbeberechtigung nicht bestritten.
Der maßgebliche Grundumlagenbeschluss über die Grundumlage 2012 der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich sei vom jeweils zuständigen Organ gefasst und im Mitteilungsblatt der WKNÖ veröffentlicht worden. Nach diesem sei die Grundumlage im Bereich der Säger unter anderem mit 2,48 Promille von der kommunalsteuerpflichtigen Brutto-Lohn- und Gehaltssumme 2011 und EUR 0,30 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres festgelegt worden.
Auf dieser Grundlage seien ein Betrag von EUR 11.212,00 (ausgehend von der angenommenen Brutto-Lohn- und Gehaltssumme 2011) sowie EUR 242.100,00 (ausgehend von der gemeldeten Festmeteranzahl 2011) als Grundumlage 2012 berechnet worden. Die Beitragsgrundlagen und die Berechnung der Umlage daraus sei nicht bestritten worden.
Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen den Grundumlagenbeschluss (vom der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich) als Bemessungsgrundlage wende, werde letztlich die Frage der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagenbeschlusses angesprochen, über welche die belangte Behörde nicht zu befinden habe.
Soweit die Beschwerdeführerin argumentiere, die Grundumlagen zwischen den einzelnen Fachgruppen seien unverhältnismäßig gewichtet, sei dieses Vorbringen im Ansatz verfehlt, da die Grundumlagen nur der Finanzierung der jeweiligen Fachgruppe dienten und von den einzelnen Fachgruppen autonom zur Bedeckung ihrer Aufwendungen in Abhängigkeit vom Umfang der von ihnen jeweils entfalteten Aktivitäten festgesetzt würden (nach § 121 Abs. 2 WKG gelte für die Festlegung der Umlagenhöhe das Bedarfsdeckungsprinzip). Da die Grundumlagenbeschlüsse anderer Fachgruppen nicht verfahrensgegenständlich seien, könne in dem Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde nicht auf diese eingegangen sei, kein Begründungsmangel des Bescheides liegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103 idF BGBl. I Nr. 3/2012 lauten (auszugsweise):
" Grundumlagen
§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
...
(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
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2. | in einem festen Betrag, |
3. | in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach |
Z 1 und Z 2. | |
... |
(13) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
...
Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei
Gebühren für Sonderleistungen
§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
...
(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbandes nach Abs. 2 steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
...
Gebarungsgrundsätze
§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden."
3. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Grundumlage ausgehend vom maßgeblichen Grundumlagenbeschlusses (der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom ) richtig berechnet wurde.
Sie wendet sich vielmehr gegen die Gesetzmäßigkeit des genannten Grundumlagenbeschlusses und behauptet im Wesentlichen, die negative wirtschaftliche Entwicklung in der Sägeindustrie hätte bei der Festsetzung der Parameter für die Berechnung der Grundumlage 2012 berücksichtigt werden müssen, um eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Mitgliedern der Fachgruppe und Mitgliedern anderer Fachgruppen zu vermeiden.
Zu diesem Vorbringen ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/04/0170, 2009/04/0245, 2010/04/0047 und 2011/04/0032, hinzuweisen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Parameter der Grundumlagenbeschlüsse für die Bemessung der Grundumlagen für 2007, 2008 und 2009 auseinandergesetzt hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die Beschwerde behauptet nicht, dass die vorgeschriebene Grundumlage die (in § 123 Abs. 13 WKG angeführte) Höchstgrenze von 4 vT der Summe der Gesamtumsätze überschreite (vgl. auch hiezu das obzitierte hg. Erkenntnis).
Mit ihrem zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Sägeindustrie erstatteten Vorbringen zeigt die Beschwerde ausgehend von den Erwägungen der zitierten hg. Rechtsprechung (vgl. insbesondere Punkt 2.2. des zitierten Erkenntnisses zur Zulässigkeit einer mehrfachen Kombination der Bemessungsgrundlage mit den Parametern "Umsatzsumme" und "Rohstoffeinsatz" und mit Verweis auf den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1933/94, VfSlg. 14.072/1995, angesprochenen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung der Kriterien für Beiträge zur Finanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation) keine Aspekte auf, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.
4. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie werde durch die vorliegende Bemessungsgrundlage gegenüber Mitgliedern anderer Fachgruppen diskriminiert, ist darauf hinzuweisen, dass die Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 1 WKG zur Bedeckung der Aufwendungen der jeweiligen Fachgruppen (Fachverbände) dienen (§ 14 Abs. 2 WKG betrifft den Fall des Absehens von der Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Fachgruppe und ist daher vorliegend nicht maßgeblich). Je nach Tätigkeit der einzelnen Fachgruppe kann die Grundumlage deshalb unterschiedliche Ausmaße annehmen.
5. Mit denselben Argumenten behauptet die Beschwerdeführerin eine unionsrechtliche Diskriminierung gegenüber anderen Mitgliedern der Fachgruppe und Mitgliedern anderer Fachgruppen, sodass auch zu diesem Vorbringen auf die oben angeführten Erwägungen verwiesen werden kann.
6. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am