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VwGH vom 26.02.2014, 2013/04/0086

VwGH vom 26.02.2014, 2013/04/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Sentspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des MM in W, vertreten durch die Nemetz Nemetz Rechtsanwalts-KG in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 29, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. M63/004954/2012, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die an einem näher bezeichneten Standort ausgeübten Gewerbeberechtigungen betreffend die Gewerbe

1. "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten",


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2.
"Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent" sowie
3.
"Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent" hinsichtlich des Teiles "Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 4 und § 87 Abs. 6 GewO 1994 entzogen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, über das Vermögen des Beschwerdeführers sei mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sowohl ein in Aussicht genommener Sanierungsplan als auch ein Zahlungsplan seien gescheitert, der Insolvenzfall scheine mit unverändertem Letztstand (Rechtskraft der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und Aufhebung des Konkurses laut Gerichtsbeschlüssen vom und ) in der Insolvenzdatei auf. Beim Beschwerdeführer liege somit der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 4 GewO 1994 vor, der hinsichtlich seiner im Spruch genannten Gewerbeberechtigungen einen Entziehungsgrund nach § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 darstelle. Zu prüfen sei, ob nach § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der Entziehung der Gewerbeberechtigungen abgesehen werden könne.

§ 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordere, dass der Gewerbetreibende entweder alle gegen ihn bestehenden Forderungen abgedeckt oder entsprechende Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen habe und diese auch pünktlich erfülle. Es müsse - zur Vermeidung der Schädigung weiterer Gläubiger - die Erwartung bestehen, dass der Gewerbetreibende den mit der fortgesetzten Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkomme, was voraussetze, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung vorhanden seien (Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/04/0145). Dazu stellte die belangte Behörde fest, das Bezirksgericht J. als Exekutionsgericht habe neun gegen das Vermögen des Beschwerdeführers geführte Exekutionsverfahren bekannt gegeben (als betreibender Gläubiger scheint in diesen Exekutionsverfahren, soweit es sich um Forderungen über EUR 1.000,-

- handelt, ausschließlich die S auf).

Der Gläubiger S habe dazu mit Schreiben vom bekannt gegeben, dass bis zum 4. Quartal 2012 vom Beschwerdeführer unbeglichene Beiträge in der Höhe von EUR 2.013,58 offen seien und dass eine im Juni 2012 getroffene Ratenvereinbarung mangels Bezahlung der laufenden Beiträge storniert worden sei.

Das Umlagenbüro des Gläubigers W habe am bekannt gegeben, dass die Grundumlage für das gesamte Jahr 2012 ausständig, eine erste Mahnung im September 2012 ergangen sei und die nächste Mahnung "allenfalls im November 2012 ausgesendet werde".

Diese Ermittlungsergebnisse habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und ihn aufgefordert, die Begleichung offener Forderungen bzw. die Erfüllung allenfalls getroffener Ratenvereinbarungen zu belegen und darzulegen, wie es dem Beschwerdeführer aufgrund vorhandener und zu bescheinigender Mittel möglich sein werde, neben den laufenden Zahlungsverbindlichkeiten die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen.

In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der genannten Exekutionsverfahren darauf hingewiesen, dass diese "im Konkursverfahren abgehandelt" worden seien und dass es Exekutionen derzeit nicht gebe. Bezüglich der Restschuldbefreiung könne erst nach Ablauf der 7 Jahre (Abschöpfungsverfahren) geurteilt werden. Die von der S im Schreiben vom genannten offenen Beträge seien nach den Angaben des Beschwerdeführer nicht richtig, weil die genannten Beiträge bezahlt (am durch Überweisung "erledigt") worden seien. Was die offene Grundumlage bei der W betreffe, so habe diese einer "Reduktion der Beiträge um 50 % ... zugestimmt", wobei der Beschwerdeführer den ersten Teil des (offenen) Betrages bis Ende November 2012 einbezahlt habe und der Rest erst Ende Dezember 2012 fällig werde. Dazu habe der Beschwerdeführer mit der genannten Stellungnahme ein "Konvolut von Zahlscheinbelegen" vorgelegt.

Außerdem habe der Beschwerdeführer in der genannten Stellungnahme Gründe für verspätete Zahlungen genannt und darauf hingewiesen, dass er auf die aus der selbständigen Tätigkeit (Versicherungsvermittlung) erzielten Provisionseinnahmen, die jedoch in der Regel erst ein bis zwei Monate später an ihn überwiesen würden, angewiesen sei.

Der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde zugrunde, dass im Insolvenzverfahren nach dem Scheitern der in Aussicht genommenen Sanierungs- und Zahlungspläne mit Gerichtsbeschluss vom das Abschöpfungsverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Weiters legte die belangte Behörde zugrunde, dass der Beschwerdeführer "(Nach )Zahlungen bei der S ... bis 12/2012" veranlasst habe. Sodann verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 entscheidend sei, ob der Betreffende den Zahlungsverpflichtungen "gegenüber allen Gläubigern tatsächlich nachkommt", wobei dem allfälligen Fehlen eines Verschuldens an der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen keine Bedeutung zukomme.

Daran anschließend meinte die belangte Behörde, es könne "nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftliche Situation des (Beschwerdeführers) soweit konsolidiert" habe, dass dessen künftige Ausübung von selbständigen Tätigkeiten in der Versicherungsvermittlung iSd § 87 Abs. 2 GewO 1994 im Interesse der Gläubiger liege. Der Beschwerdeführer habe nämlich in der Stellungnahme vom seine wirtschaftliche Situation als äußerst angespannt bezeichnet und die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht nachvollziehbar bescheinigt (der Beschwerdeführer habe seine monatlichen Provisionseinnahmen aus Versicherungsvermittlung mit EUR 2.000,-- bis 3.000,-- bloß geschätzt). Der Beschwerdeführer habe daher nicht darlegen können, dass es ihm künftig möglich sein werde, neben der Befriedigung der Gläubiger im laufenden Abschöpfungsverfahren auch seine aus der weiteren Gewerbeausübung erwachsenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Bei einer Gesamtbetrachtung seien vielmehr weiterhin Liquiditätsprobleme und Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Zahlungszielen zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 85/2012 (GewO 1994), lauten auszugsweise:

"§ 13.

...

(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

...

§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

...

2. einer der im § 13 Abs. 4 oder ... angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder

...

(2) Die Behörde kann im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

...

(6) Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, so kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird.

...

Gewerbliche Vermögensberatung

§ 136a. ...

(2) Bezüglich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegt der Gewerbliche Vermögensberater den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung.

...

Versicherungsvermittlung

§ 137. (1) Bei der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung handelt es sich um das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Es kann sich dabei insbesondere um Versicherungsagenten- oder um Versicherungsmaklertätigkeiten im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung, und des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, in der geltenden Fassung, handeln.

(2) Nach diesem Bundesgesetz kann die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung - entsprechend der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen - in der Form 'Versicherungsagent' oder in der Form 'Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten' erfolgen und zwar im Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 75 oder Z 76 oder als Nebengewerbe. ...

..."

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2010, lauten:

"Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)

§ 1. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.

...

Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

Antrag des Schuldners

§ 199. (1) Der Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.

(2) Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, daß er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. ...

...

Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger

§ 206. (1) Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig.

...

Obliegenheiten des Schuldners

§ 210. (1) Dem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, herauszugeben;

3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen;

4. keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Z 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen;

5. dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

6. Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten;

7. keinem Insolvenzgläubiger besondere Vorteile (§ 206 Abs. 2) einzuräumen und

8. keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Gläubiger jedenfalls so zu stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit hätte.

...

Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung

§ 213. (1) Das Gericht hat das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären, wenn

1. drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 50 % der Forderungen erhalten haben oder

2. die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10 % der Forderungen erhalten haben.

Es hat gleichzeitig auszusprechen, daß der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist. ...

...

Wirkung der Restschuldbefreiung

§ 214. (1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Forderungen nach § 58 Z 1.

..."

1. Zum Gewerbeausschlussgrund des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 bei Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist unstrittig (und durch den aktenkundigen Auszug aus der Insolvenzdatei belegt), dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) eröffnet wurde und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides () der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen war. Unstrittig ist weiters, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Schulden des Beschwerdeführers ein Abschöpfungsverfahren (§ 199 IO ff) anhängig war.

Damit ist gegenständlich der erste Satz § 13 Abs. 4 GewO 1994 verwirklicht. Eine Ausnahme vom Ausschlussgrund (§ 13 Abs. 4 dritter Satz GewO 1994) liegt gegenständlich, anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, nicht vor, weil (abgesehen davon, dass nach den behördlichen Feststellungen im vorliegenden Fall der Sanierungsplan und der Zahlungsplan nicht gerichtlich genehmigt wurden) gegenständlich das (noch anhängige) Abschöpfungsverfahren durch das Gericht noch nicht für beendet erklärt und die Restschuldbefreiung noch nicht erteilt wurde (§ 213 Abs. 1 IO).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Ausschlussgrund des § 13 Abs. 4 GewO 1994 und damit den des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 verwirklicht hat.

2. Zum Absehen von der Entziehung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 :

2.1. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zusammengefasst geltend, die belangte Behörde hätte sich mit seinem Vorbringen über zwischenzeitig geleistete Zahlungen auseinander setzen müssen und diese Zahlungen bei der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 ebenso berücksichtigen müssen wie die (in der Beschwerde näher ausgeführten) Umstände, die zu den Zahlungsrückständen und zur Nichtgenehmigung des Sanierungsplanes und des Zahlungsplanes im Rahmen des Insolvenzverfahrens geführt hätten. Außerdem habe sie auf die Vernehmung des Beschwerdeführers zu seinen erzielbaren Einkünften, die zur Erreichung der Mindestquote im Abschöpfungsverfahren führen würden, zu Unrecht verzichtet.

2.2. Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist (dabei handelt es sich, ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann", um keine Ermessensentscheidung, sondern um eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0216, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/04/0282, und vom , Zl. 2007/04/0036, mwN).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Vorliegen der genannten Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 verneint, indem sie von offenen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 und davor ausgegangen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bemängelt, mit seinen im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwänden, er habe zwischenzeitig Zahlungen gegenüber der S und gegenüber der W geleistet, konkret auseinander gesetzt hat.

Im vorliegenden Fall liegen nämlich schon deshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nicht vor, weil bereits aufgrund des (bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unstrittig anhängigen) Abschöpfungsverfahrens iSd §§ 199 ff IO nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfülle. Vielmehr bestätigt auch die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Abschöpfungsverfahren nur einen Teil seiner Verbindlichkeiten, nämlich 10 % der angemeldeten Forderungen, erst im Laufe der folgenden 7 Jahre begleichen werde (sodass gemäß § 213 Abs. 1 zweiter Satz IO erst danach eine Befreiung von seinen nicht erfüllten Verbindlichkeiten erfolgen kann). Bis dahin kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern erfüllt und dass seine weitere Gewerbeausübung keine wirtschaftliche Gefährdung weiterer Gläubiger darstellt.

§ 87 Abs. 2 GewO 1994 ist nämlich für jene Fälle vorgesehen, in denen es dem Gewerbetreibenden gelungen ist, nach Eröffnung des Konkurses bzw. des Insolvenzverfahrens seine wirtschaftliche Situation bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu konsolidieren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/04/0145), wovon gegenständlich angesichts der nur teilweisen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens (zumindest solange die Restschuldbefreiung iSd § 213 Abs. 1 IO nicht erreicht ist) nicht ausgegangen werden kann.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vernehmung die erzielbaren Einkünfte hätte darlegen können.

3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2013, BGBl. II Nr. 518 idF BGBl. II Nr. 8/2014 - auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-79071