zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 02.09.2009, 2008/15/0045

VwGH vom 02.09.2009, 2008/15/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H P in G, vertreten durch Dr. Maria Weidlinger, Rechtsanwältin in 4780 Schärding, Passauerstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom GZ. RV/400-L/202, betreffend Umsatzsteuer 1988 bis 1993, Einkommensteuer 1988 bis 1995 und Gewerbesteuer 1988 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Beschwerdeführer, einem Versicherungsmakler, der seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, wurde 1997 eine abgabenbehördliche Prüfung für den Zeitraum 1988 bis 1996 durchgeführt. Vom Prüfer wurden formelle und materielle Mängel der Aufzeichnungen festgestellt, da der Beschwerdeführer die "Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1988 und 1989" und die "Kassabücher (Journale) der Jahre 1990, 1992, 1993 und 1994" nicht vorgelegt habe. Mangels "Buchhaltungsunterlagen", sei die Erfassung von - in Kontrollmitteilungen ausgewiesenen - Provisionen der I Ltd. nicht ersichtlich gewesen. Diese Provisionen hätten 1988 149.158 S (brutto) und 1989 42.312 S (brutto) betragen und seien den erklärten Erlösen hinzugerechnet worden.

Der Prüfer stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer in der Vermögensteuererklärung zum Schulden von 2,700.000 S ausgewiesen habe. Darin enthalten sei ein Kredit über 1,137.392 S, der 1991 zurückbezahlt worden sei. Die Rückzahlung sei großteils in bar erfolgt, wobei die Herkunft der Barbeträge von ca. 1,000.000 S nicht ersichtlich sei. Die restlichen Schulden würden Bausparkredite über 1,549.000 S betreffen. Auf diese weiteren Kredite seien Rückzahlungen von ca. 700.000 S geleistet worden, deren Herkunft ebenfalls nicht geklärt sei.

Am habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er von seiner Mutter in den letzten zwei Jahren Schenkungen von insgesamt 600.000 S erhalten habe.

Im Gegensatz dazu gab die Mutter des Beschwerdeführers am Folgendes an:

"Nach eingehender Zeugenbelehrung bin ich bereit, wahrheitsgemäß auszusagen. Über Befragung gebe ich an, daß ich meinem Sohn (Beschwerdeführer) niemals Schenkungen in bar leistete. Mein Gatte (...) verstarb vor ca. 12 Jahren. Damals hatten wir Ersparnisse von ca. S 400.000.--. Bei Geburt meines Enkels Elisabeth im Jahr 1987 erwarb ich um die Ersparnisse Goldmünzen um ca. S 400.000.-- - S 500.000.-- und übergab diese an meine Schwiegertochter (zweite Ehefrau des Beschwerdeführers) für das Enkelkind. Nach Geburt des Enkels Andrea waren die Goldmünzen für beide Enkerl gedacht. (Der Beschwerdeführer) und (die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers) erhielten niemals Schenkungen von mir. Ich bin seit 20 Jahren in Pension und habe nur eine geringe Rente (dzt. S 8.000.-- monatl.). Nach Übergabe der Goldmünzen wäre ich nicht in der Lage gewesen entsprechende Schenkungen zu geben."

Aufgrund von Zeugeneinvernahmen stellte der Prüfer zudem fest, dass der Beschwerdeführer 1988, 1989 und 1992 Entschädigungszahlungen an IMMAG-Kunden als Aufwand abgesetzt habe, die tatsächlich nicht gezahlt worden seien. Die zu Unrecht abgesetzten Beträge hätten 1988 80.000 S 1989 320.250 S und 1992 98.500 S betragen und seien den für diese Jahre erklärten Gewinnen wieder hinzugerechnet worden.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ (zum Teil im wiederaufgenommenen Verfahren) neue Bescheide betreffend Umsatz- (1988 bis 1995), Einkommen- (1988 bis 1995) und Gewerbesteuer (1988 bis 1993).

In der gegen die Sachbescheide gerichteten Berufung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass allfällige Mängel darauf zurückzuführen seien, dass er sich "bezüglich Buchhaltung" auf seine damals zweite Ehefrau verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe dem Finanzamt alles vorgelegt, was ihm die zweite Ehefrau nach der Scheidung ausgefolgt habe.

Der Beschwerdeführer sei nach wie vor der Meinung, dass die Provisionen der I Ltd. "in die Buchhaltung aufgenommen worden sind". Die Provisionen seien von der zweiten Ehefrau vereinnahmt worden. Wenn der Beschwerdeführer diese fallweise entgegengenommen habe, dann habe er sie sicher an die zweite Ehefrau weitergeben, "da wir jeden Schilling, abgesehen von den notwendigsten sonstigen Ausgaben zum Hausbau verwendet haben, ganz egal von wem verdient". Sollte eine Versteuerung der Provisionen nicht mehr feststellbar sein, wäre es gerechtfertigt diese zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau im Verhältnis 1:1 aufzuteilen und auf Zuschläge zu verzichten.

Den in der Vermögensteuererklärung zum ausgewiesenen Kredit über 1,137.392 S habe die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers etwa 1989 aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt kein Vermögen gehabt. Haus und Grundstück hätten der zweiten Ehefrau gehört. Die erste Ehefrau habe dem Beschwerdeführer 1989 mit einem Konkursantrag und mit der Anfechtung der Besitzübergabe an die zweite Ehefrau gedroht. Aus diesem Grund habe die zweite Ehefrau "sicherheitshalber" den streitgegenständlichen Kredit aufgenommen, was nicht nötig gewesen wäre, weil es die erste Ehefrau bei der Drohung belassen habe, vielleicht auch durch die hohen Schulden abgeschreckt. Nachdem der Beschwerdeführer mit der ersten Ehefrau eine Einigung erzielt habe, habe die zweite Ehefrau den Kredit mit der seinerzeit ausbezahlten Kreditvaluta rückgeführt. "Um diese Aktion nicht allzu offen darzustellen, tat sie dies eben in mehreren Raten."

Dass der Beschwerdeführer 600.000 S von seiner Mutter erhalten habe, sei durch entsprechende Unterlagen belegt. Die falsche Aussage seiner Mutter sei über Veranlassung seiner zweiten Ehefrau zustande gekommen. Aus einer der Berufung beigelegten Sparbuchseite sei die Abhebung von 485.000 S zu ersehen. Weiters liege ein Kontoauszug über die Abhebung von 19.200 S am bei. Von diesem Betrag habe der Beschwerdeführer 15.000 S erhalten, um die 500.000 S aufzufüllen. Die verbleibenden 100.000 S seien dem Beschwerdeführer in Form von Goldmünzen ausgehändigt worden. Weitere 150.000 S zur Abdeckung seines Kontos habe der Beschwerdeführer im Februar 1991 leihweise von seiner Mutter erhalten. Neben den angeführten Unterlagen war der Berufung eine "Aussage-Willenserklärung" der Mutter vom wie folgt beigelegt:

"Dem Finanzamt gebe ich bekannt, dass die Aussage, ich hätte meinem Sohn (Beschwerdeführer) kein Geld gegeben, nicht stimmt. Diese Aussage kam nur deshalb zustande weil meine Ex-Schwiegertochter behauptet hat ich dürfte das nicht zugeben sonst würde mein Sohn große Nachteile haben. Ich stelle daher richtig, dass ich (Mutter) meinem Sohn S 600.000,- die letzten 2 Jahren gegeben habe. Als Beweis ist mein Sohn berechtigt mein Sparbuch von der Bank zu beheben und die treffende Seite zu kopieren und dem Finanzamt vorzulegen. Ich möchte nicht persönlich vorbeikommen, um mich nicht wieder aufzuregen. ... Zusätzlich habe ich (Mutter) meinem Sohn S 15.000,- vom Konto am gegeben. Weiters übergab ich ihm Goldmünzen im Wert von S 100.000,-

somit hat mein Sohn von mir Ende 1995 insgesamt S 600.000,-

erhalten. Weiters gebe ich bekannt, dass ich meinem Sohn (Beschwerdeführer) 1991 einen Geldbetrag in Höhe von S 150.000,-

geliehen habe, weil er angeblich mit seinem Konto im Minus war. Über die Dauer der Ausleihung wurde keine Regelung vereinbart."

Dass die tatsächlich erfolgten Entschädigungszahlungen nicht in allen Fällen mit den Angaben gegenüber dem Finanzamt übereinstimmten, sei richtig. Die festgestellten Differenzen seien für den Beschwerdeführer aber nicht überprüfbar, da ihm das Finanzamt keine diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Die Gewinnzurechnungen für die Jahre 1988, 1989 und 1992 erscheine aber sehr hoch, weshalb der Beschwerdeführer ersuche, diese zu reduzieren.

Die Berufungsschrift enthält weiters umfangreiche Ausführungen zu den Verdienstmöglichkeiten eines Versicherungsvertreters, zum Werdegang des Beschwerdeführers, zur zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers und zu den vom Beschwerdeführer geschaffenen Werten (zwei Häuser im Wert von ca. S 7 Mio.). Der Berufung waren diverser Schriftverkehr, diverse Vereinbarungen und Bestätigungen, Kopien von Sparbüchern und Bankkontoauszügen etc. beigelegt.

Vom Finanzamt wurde nach einer Stellungnahme des Prüfers zur Berufung eine teils verbösernde (unter Bezugnahme auf die Berufungsausführungen zu den vom Beschwerdeführer geschaffenen Werten wurden die Zuschätzungen der Jahre 1988 bis 1991 um weitere 50.000 S und die Zuschätzungen der Jahre 1992 bis 1995 um weitere 250.000 S erhöht) und teils stattgebende (aufgrund der geänderten Aussage der Mutter des Beschwerdeführers wurden die Zuschätzungen der Jahre 1992 bis 1995 von je 150.000 S eliminiert) Berufungsvorentscheidung erlassen.

Zum Berufungsvorbringen, wonach die zweite Ehefrau den in der Vermögensteuererklärung zum ausgewiesenen Kredit über 1,137.392 S aufgenommen habe, wurde in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass der Prüfer eine Aufstellung über die Bewegungen auf diesem Konto erhalten habe. Laut dieser Aufstellung seien ab Februar 1991 neben den laufenden Ratenzahlungen Sondertilgungen geleistet worden. Es liege eine Kopie zweier Zahlungsbelege über solche Eingänge vor. Bei einem handle es sich um eine Einzahlung von Franz H in Höhe von 140.000 S. Als Empfänger der Zahlung sei der Beschwerdeführer angeführt. Auf dem zweiten Beleg sei anhand der Unterschrift ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 307.356 S eingezahlt habe. Daraus ergebe sich ein Widerspruch zu den Berufungsausführungen.

Betreffend die strittigen Entschädigungszahlungen seien mit den betroffenen Personen zahlreiche Niederschriften aufgenommen worden. Die Zeugenaussagen hätten ergeben, dass die in den Entschädigungsvereinbarungen angeführten Beträge fast nie ausbezahlt worden seien. Die laut Zeugen ausbezahlten Entschädigungen seien mit den Schadensfällen laut Einnahmen- /Ausgabenrechnung verglichen worden. Dadurch hätten sich die vom Prüfer festgestellten Aufwandskürzungen ergeben.

Nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In einem umfassenden Nachtrag zum Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass er das erste Haus mit seinen Eltern sowie der ersten Ehefrau und das zweite Haus mit der zweiten Ehefrau gebaut habe. Beide Häuser seien zu 90% in Eigenregie errichtet worden. Der diesbezüglich angefallene Aufwand habe höchstens S 4 bis S 5 Mio. betragen, "wovon jetzt noch nicht alle Schulden bezahlt sind".

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Provisionen der I Ltd. und dem ungedeckten Vermögenszuwachs stellten "krasse Widersprüche" dar. In einem Fall würden Provisionen dem Beschwerdeführer zugerechnet, weil er sie entgegengenommen habe. Im anderen Fall gehe man von einem Vermögenszuwachs beim Beschwerdeführer aus, weil er 307.356 S auf das Kreditkonto seiner zweiten Ehefrau einbezahlt habe. Die Provisionen habe der Beschwerdeführer an seine zweite Ehefrau weitergeleitet, weshalb sie bei dieser zu versteuern seien. Das Geld, das der Beschwerdeführer auf das Kreditkonto seiner zweiten Ehefrau eingezahlt habe, könne nur von seiner Mutter stammen, die ihm Anfang der 90iger Jahre etwa 400.000 S gegeben habe. Die Einzahlung von Franz H habe seine zweite Ehefrau zu klären.

Anlässlich eines "Erörterungstermins" hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Kontrollmitteilungen betreffend die Provisionen der I Ltd. und die ausnahmslos vom Beschwerdeführer unterschriebenen Bestätigungen der Scheckübernahmen vor und stellte fest, dass die Erfassung dieser Provisionen nicht nachweisbar sei. Der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis und brachte vor, dass er das Geld für seine zweite Ehefrau vereinnahmt habe.

Hinsichtlich des nach wie vor ungeklärten Vermögenszuwachses der Jahre 1988 bis 1991 von 800.000 S brachte der Beschwerdeführer - wie bereits in der Berufung - vor, dass ein Kredit von 1,100.000 S aufgenommen und ein Jahr später zur Gänze zurückgezahlt worden sei. Das Geld sei in der Zwischenzeit zuhause gelegen. Der Kredit sei aufgenommen worden, weil die erste Ehefrau des Beschwerdeführers gedroht habe, dessen Existenz zu ruinieren. Wenn die belangte Behörde nicht glaube, dass das Geld zuhause gelegen sei, dann solle sie dem Beschwerdeführer glauben, dass ihm seine Mutter das Geld geschenkt habe.

Nicht geleistete Entschädigungszahlungen seien aus Verzweiflung als Aufwand verbucht worden. Wenn die Behörde diese Beträge ermittelt habe, könne der Beschwerdeführer nichts dagegen tun. Auch die Kunden hätten bei ihrer Befragung nicht immer die Wahrheit gesagt.

Nach dem "Erörterungstermin" legte der Beschwerdeführer einen mit seiner ersten Ehefrau abgeschlossenen Vergleich vom vor. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ein neunseitiger Schriftsatz seiner Mutter vom beigebracht, in dem u. a. Folgendes ausgeführt wird:

"Wann und wieviel Geld ich meinem Sohn jeweils gegeben habe, weiß ich nicht mehr genau, es waren aber immer größere Summen. Ich spare jährlich etwa 100.000,- bis etwa 130.000,- S und als mein Mann noch lebte einiges mehr. Ich kann mich aber erinnern, daß ich zu Beginn der neunziger Jahre, nachdem die erste Frau meines Sohnes gegen diesen Konkurs beantragt hatte, ihm und seiner zweiten Frau eine größere Summe zur Verfügung gestellt habe, da ich das Gefühl hatte, die zweite Ehe würde gut funktionieren und auch schon 2 Kinder da waren. Ich gab auch das Restgeld, das von meinem verstorbenen Mann noch da war. Das nächste Geld gab ich meinem Sohn 1995, was ja dem Finanzamt bereits bekannt ist. Ich wurde damals nicht gefragt, ob ich auch früher Geld gegeben habe."

Im Rahmen eines weiteren Erörterungstermins wurde von der belangten Behörde die Zeugenaussage der Mutter vom für unglaubwürdig erachtet, weil dies nunmehr bereits die dritte Version sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass in Bezug auf die ersparten und geschenkten Summen die Kopie eines Sparbuches betreffend den Zeitraum bis , fünf entwertete Sparbücher im Original und die schriftliche Zeugenaussage der Mutter vom , vorlägen. Bei der Einzahlung von 140.000 S auf das Kreditkonto seiner zweiten Ehefrau handelt es sich laut den Angaben des Beschwerdeführers "um eine anonyme Rückzahlung einer Frau, die ich im Casino kennengelernt habe und ihr das Geld geborgt hatte".

Über Ersuchen des Beschwerdeführers und auf deren eigenen Wunsch wurde die Mutter des Beschwerdeführers von der belangten Behörde einvernommen. Diese gab vor der belangten Behörde u.a. zu Protokoll:

"Nach der 2. Heirat unseres Sohnes haben wir ihm ca. 200.000,00 S bis 300.000,00 S gegeben. Anlässlich des Konkurses habe ich ihm nochmals 900.000,00 S gegeben. Weitere Zuwendungen meinerseits wurden ja von meinem Sohn bereits der Behörde bekanntgegeben."

Nach der Einvernahme der Mutter durch die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer noch eine Pensionsbestätigung der Mutter, Kontoauszüge der Mutter betreffend den Zeitraum Jänner 1990 bis Dezember 2003 und verschiedene Sparbücher betreffend Zeiträume ab April 1998 bei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1988 bis 1993 sowie betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 bis 1991 als unbegründet abgewiesen. Der Berufung betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1992 wurde teilweise, der Berufung betreffend Einkommensteuer 1993 bis 1995 und Gewerbesteuer 1993 zur Gänze stattgeben.

Der Beschwerdeführer habe teils keine und teils unvollständige und unrichtige Aufzeichnungen vorgelegt. Laut Prüfer seien getätigte Einnahmen nicht verbucht und nicht getätigte Aufwendungen verbucht worden, weshalb die Aussagekraft der Aufzeichnungen insgesamt in Frage zu stellen sei.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine zweite Ehefrau die Aufzeichnungen geführt und er der Finanzbehörde alle Unterlagen ausgehändigt habe, die er nach der Scheidung erhalten habe, gehe ins Leere, weil er selbst dafür verantwortlich sei, dass Aufzeichnungen korrekt geführt würden, um die richtige und vollständige Ermittlung seiner Abgabenverpflichtungen zu ermöglichen. Wenn sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg auf eine dritte Person verlasse, ohne deren Tätigkeit zu kontrollieren und auf Vollständigkeit zu überprüfen, so müsse er die damit verbundenen Nachteile auf sich nehmen.

Laut den vorliegenden Kontrollmitteilungen habe die I Ltd. in den Jahren 1988 und 1989 Provisionen von 191.471 S ausbezahlt. Der Finanzbehörde lägen 24 Kopien von Schecks und Scheckbestätigungen der I Ltd. vor, die alle der Beschwerdeführer unterzeichnet habe. Dass der Beschwerdeführer die von ihm quittierten Zahlungen an seine zweite Ehefrau weitergeleitet habe, sei nicht nachgewiesen worden, weshalb es gänzlich unglaubwürdig sei, dass es sich dabei um Einnahmen der zweiten Ehefrau handle. Dass die Provisionen beim Beschwerdeführer als Erlös erfasst worden wären, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Möglich sei, dass das Geld für den Hausbau verwendet worden sei. Diesfalls läge aber allenfalls eine Schenkung des Beschwerdeführers an seine zweite Ehefrau vor, weshalb die belangte Behörde die Ansicht des Prüfers teile, dass die Provisionen der I Ltd. dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien.

Im Jahr 1991 sei ein Kredit von 1,137.392 S großteils durch Bareinzahlung zurückgezahlt worden. Weiters seien Schulden bei der Bausparkasse Wüstenrot und beim Land Oberösterreich von 700.000 S getilgt worden. Der Prüfer habe aus diesem Grund Gewinnzuschätzungen für die Jahre 1988 bis 1995 von insgesamt 1,400.000 S vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Berufungsverfahrens nachgewiesen, dass er von seiner Mutter 1995 insgesamt 600.000 S erhalten habe, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass die Mutter bei ihrer ersten Einvernahme angegeben habe, dass sie dem Beschwerdeführer niemals Schenkungen in bar geleistet hätte. Erst nach Abschluss der Betriebsprüfung habe der Beschwerdeführer eine Erklärung seiner Mutter vorgelegt, in der diese bestätige, dass sie ihm 1995 einen Betrag von 600.000 S geschenkt habe. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zwar der Erstaussage die größere Glaubwürdigkeit beizumessen, aufgrund der verworrenen Familienverhältnisse des Beschwerdeführers werde im vorliegenden Fall aber der zweiten Aussage Glauben geschenkt, auch wenn der Beschwerdeführer die diesbezügliche Erklärung verfasst und die Mutter diese lediglich unterschrieben habe. Daher werde von der Zuschätzung von 600.000 S in den Jahren 1992 bis 1995 abgesehen.

Die Zuschätzung von 800.000 S in den Jahren 1988 bis 1991 resultiere aus einem Kredit, "der 1990 aufgenommen und 1991 zur Gänze zurückbezahlt worden ist". Der Beschwerdeführer behaupte, dieser Kredit sei aufgenommen worden, weil ihm seine erste Ehefrau mit Konkurs und Anfechtung gedroht habe. Er habe sich schließlich mit seiner ersten Ehefrau geeinigt und es sei der Kredit in der Folge zur Gänze zurückbezahlt worden. Zum Beweis dafür habe der Beschwerdeführer einen Vergleich mit seiner ersten Ehefrau vom vorgelegt. Bemerkenswert sei, dass der Kredit 1991 und damit vor Abschluss des Vergleiches zurückbezahlt worden sei. Wäre der Kredit zur Verschleierung tatsächlicher Vermögensverhältnisse aufgenommen worden, hätte er wohl erst nach einer Einigung mit der ersten Ehefrau zurückbezahlt werden dürfen. Es sei daher viel wahrscheinlicher, dass der Kredit für andere Zwecke (z.B. zum Hausbau) aufgenommen und die Rückzahlung mit bislang nicht erklärten Einnahmen erfolgt sei.

Richtig sei, dass der Kredit auf die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers laute. Dem Prüfer sei aber eine Aufstellung über die Bewegungen auf dem Kreditkonto vorgelegen, laut welcher es neben den laufenden Ratenzahlungen ab Februar 1991 zu - teilweise belegten - Sondertilgungen gekommen sei. Auf einem Einzahlungsbeleg über 140.000 S sei der Beschwerdeführer als Empfänger angeführt. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer 140.000 S erhalten und zur Rückzahlung des Kredites verwendet habe. Laut Beschwerdeführer stamme dieser Betrag von einer Frau, der er im Spielcasino Geld geborgt habe. Ein weiterer Einzahlungsbeleg über 307.356 S weise die Unterschrift des Beschwerdeführers auf. Aufgrund der angeführten Belege sei jedenfalls die Aussage des Beschwerdeführers als widerlegt anzusehen, dass er mit dem gegenständlichen Kredit nichts zu tun gehabt habe. Vielmehr bestätige der Beschwerdeführer ja selbst, dass er den Kredit getilgt habe, indem er versuche, auch diese Schuldentilgung damit zu erklären, dass er laufend Geld von seinen Eltern bekommen habe.

Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer immer dann, wenn er einen Vermögenszuwachs nicht erklären könne, behaupte, Geld von seiner Mutter erhalten zu haben. Im Schreiben vom habe die Mutter bekanntgegeben, dass sie dem Beschwerdeführer zu Beginn der neunziger Jahre sowie 1995 Geld gegeben habe. Dies seien die Zeiträume, für die der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Vermögenszuwächse einen Erklärungsnotstand habe. Hinsichtlich des nach wie vor strittigen Betrages von 800.000 S seien jedoch keine Belege vorgelegt worden und fehle den bezughabenden Ausführungen der Mutter die nötige Glaubwürdigkeit, da sie dem Beschwerdeführer laut Erstaussage nie und laut den weiteren Aussagen immer wieder Geld gegeben habe. Die diesbezüglichen Berufungsausführungen seien daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren und nicht geeignet, die belangte Behörde dazu zu veranlassen, von einem ungeklärten Vermögenszuwachs für den Zeitraum 1998 bis 1991 in Höhe von 800.000 S abzugehen.

Die Berufungsausführungen, wonach der Beschwerdeführer durch den Bau von zwei Häusern Werte in Millionenhöhe (ca. 7 Mio.) geschaffen habe, rechtfertigten hingegen eine weitere Zuschätzung von 1,200.000 S nicht, da das erste Haus bereits vor dem Prüfungszeitraum erbaut und fertiggestellt worden sei. Im übrigen sei den Ausführungen im Vorlageantrag Glauben zu schenken, dass die Errichtungskosten weit niedriger seien als der Wert der Häuser.

Dass der 1988, 1989 und 1992 verbuchte Entschädigungsaufwand nicht stimme, ergebe sich aus den umfangreichen Zeugeneinvernahmen und werde auch vom Beschwerdeführer bestätigt. Die laut Zeugen ausbezahlten Entschädigungen seien mit den Schadensfällen laut Einnahmen-Ausgabenrechnung verglichen worden. Dadurch hätten sich die festgestellten Aufwandskürzungen ergeben. Es bestehe auch kein Zweifel, dass der verminderte Aufwand dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, zumal dieser selbst eine Vereinbarung zwischen seiner zweiten Ehefrau und ihm vorlegt habe, wonach die Schadenersatzansprüche von IMMAG-Kunden vom Beschwerdeführer wie in den Vorjahren abgewickelt würden. Wenn schließlich der Beschwerdeführer lapidar vorbringe, dass auch die Kunden bei ihrer Befragung nicht immer die Wahrheit gesagt hätten, so sei dem entgegenzuhalten, dass keine stichhaltigen Gründe vorlägen, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bereits Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens gewesen seien. Im Strafverfahren sei der Beschwerdeführer freigesprochen worden, weil das Beweisverfahren ergeben habe, dass er weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe. Im Urteil werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer von August 1990 bis Dezember 1996 ein Einkommen erwirtschaftet habe, das höher gewesen sei als die Freigrenze, die ihn zum Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe berechtigt habe. Der Beschwerdeführer habe im Juni 1990 den Versicherungsmaklerschein aufgrund eines Konkursantrages zurückgelegt. Nach diesem Zeitpunkt sei er arbeitslos oder im Krankenstand gewesen. Im Mai 1996 habe der Beschwerdeführer die Pension beantragt, die ihm aufgrund eines Bandscheibenvorfalles auch zuerkannt worden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass eine Bindung der Abgabenbehörde an ein freisprechendes Strafurteil schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht besteht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 95/14/0043, vom , 97/13/0173, vom , 96/15/0255, VwSlg 7307 F/1998, und vom , 95/13/0191). Im übrigen wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer in den noch strittigen Jahren 1988 bis 1992 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt hat, was im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen steht, dass er ab Juni 1990 durchgehend arbeitslos oder im Krankenstand war.

Die belangte Behörde hätte - so die Beschwerde weiter - davon ausgehen müssen, dass der Kredit aufgenommen worden sei, um eine "Anfechtung der Übergabe der Liegenschaft" an die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers zu verhindern. Es sei in der Folge auch nur logisch, dass das zuvor bei der Bank aufgenommene Geld für die Rückzahlung des Kredites verwendet worden sei, "wobei es nach Außen ja keinen Sinn gemacht hätte diesen unverzüglich und auf ein Mal wieder zurückzuzahlen, sodass die Rückzahlungen eben entsprechend der vereinbarten Raten erfolgten". Schon die Tatsache, dass der Kredit 1991 zurückgezahlt worden sei, weise ganz eindeutig darauf hin, dass es sich um einen "Proforma-Kredit" gehandelt habe. Unerheblich sei, ob die Einzahlungen auf den Namen des Beschwerdeführers oder auf den Namen seiner zweiten Ehefrau lauteten, wobei der Beschwerdeführer ja schon mehrfach darauf hingewiesen habe, dass er sich in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit um die privaten Erledigungen seiner damals zweiten Ehefrau gekümmert habe. Dass die Kreditrückzahlung bereits vor der Einigung mit der ersten Ehefrau erfolgt sei, sei damit zu erklären, dass diese letztlich bereit gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer zu verhandeln. Aus diesem Grund sei "spätestens 1991" klar gewesen, dass die angedrohte "Vertragsanfechtung" nicht mehr zu fürchten sei.

Dazu wird vorweg angemerkt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom , 96/14/0145). In der Sache ist dem Beschwerdevorbringen zu erwidern, dass Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Herkunft jener Mittel war, die für die Abdeckung des strittigen Kredites herangezogen wurden. Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine zweite Ehefrau den Kredit mit der seinerzeit ausbezahlten Kreditvaluta rückgeführt habe. Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer hingegen aus, das Geld, das er auf das Kreditkonto seiner zweiten Ehefrau einzahlte, könne nur von seiner Mutter stammen, die ihm Anfang der 90er Jahre etwa 400.000 S gegeben habe. Anlässlich des ersten "Erörterungstermins" stellte es der Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich frei, was sie glauben wolle. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben stößt es aber auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde von einem nach wie vor ungeklärten Vermögenszuwachs ausgegangen ist und die sich einander ausschließenden Vorbringen als reine Schutzbehauptungen abgetan hat. Dies gilt umso mehr, als der angeblich zur Verschleierung tatsächlicher Vermögensverhältnisse aufgenommene Kredit vor dem Vergleich des Beschwerdeführers mit der ersten Ehefrau zurückgezahlt wurde und Belege für die angeblich Anfang der 90er Jahre erfolgte Schenkung der Mutter nicht vorliegen.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es "geradezu absurd scheint", wenn die belangte Behörde seiner Mutter die Glaubwürdigkeit abspreche, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Angaben der Mutter in Bezug auf die Schenkungen an den Beschwerdeführer ebenso widersprüchlich sind, wie die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Abdeckung des oben angeführten Kredites. Die Mutter hat im November 1997 angegeben, dass sie ihrem Sohn niemals Schenkungen in bar leistete. Im Dezember 1997 gab die Mutter bekannt, dass sie dem Beschwerdeführer "S 600.000,- die letzten zwei Jahre" und "1991 einen Geldbetrag in Höhe von S 150.000,-" gegeben habe. Im Jänner 2004 brachte die Mutter vor, dass sie nicht mehr genau wisse, wann und wieviel Geld sie dem Beschwerdeführer gegeben habe, es seien aber immer größere Summen gewesen. Anlässlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde gab die Mutter schließlich zu Protokoll, dass sie dem Beschwerdeführer nach seiner zweiten Heirat "ca. 200.000,00 S bis 300.000,00 S" und anlässlich des Konkurses "nochmals 900.000,00 S" gegeben habe und ihre "weiteren Zuwendungen" an den Beschwerdeführer der Behörde bereits bekannt seien. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die Aussagen der Mutter - jedenfalls hinsichtlich jener "Schenkungen", für die es keine weiteren Nachweise gibt - völlig zu Recht als unglaubwürdig angesehen.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde nicht ausreichend geprüft habe, "inwieweit es sich bei den insbesondere vor dem Jahr 1990 liegenden Vorschreibungen nicht um Konkursforderungen gehandelt hat" und dem Vorbringen, "dass Verjährung bzw. Verfristung der gegenständlichen Steuern zumindest zum Teil eingetreten ist", ist das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen zu halten.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, dass die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht vorlägen, ist er auf die nicht dezidiert bekämpften Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, dass er im Rahmen der Betriebsprüfung teils keine und teils unvollständige und unrichtige Aufzeichnungen vorgelegt hat. Es waren getätigte Einnahmen nicht verbucht und nicht getätigte Aufwendungen verbucht worden, weshalb die Aussagekraft der Aufzeichnungen insgesamt in Frage gestellt wurde. Damit war die Berechtigung zur Schätzung aber jedenfalls gegeben.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 455/2008.

Wien, am