VwGH vom 18.03.2013, 2010/16/0161
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des M in O, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Viktor-Keldorfer-Straße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 2349/10b-33-8, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht (im Folgenden: Landesgericht Salzburg) vom wurde der Beschwerdeführer als beklagte Partei zur Zahlung von EUR 13.206,26 s. A. an die beklagte Partei sowie zum Ersatz der Prozesskosten und Aufwandersatz verpflichtet.
Am langte beim Landesgericht Salzburg ein durch seine Rechtsvertreter (unter Berufung auf die Vollmacht) eingebrachter Schriftsatz des Beschwerdeführers vom selben Tag ein. Dieser war mit "I. Antrag auf Verfahrenshilfe" und
"II. Berufung" überschrieben. Er hatte folgenden Wortlaut:
"I.
In oben bezeichneter Rechtssache beantragt der Beklagte die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Z 1 ZPO hinsichtlich der Befreiung von Gerichtsgebühren …
Es wird ersucht, ( die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ) als Verfahrenshelfer zu bestellen …
II.
Die beklagte Partei erhebt durch ihre ausgewiesenen Vertreter gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom …. nachstehende
BERUFUNG
an das Oberlandesgericht Linz. Das Urteil wird zur Gänze
angefochten. Als Berufungsgrund wird die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
Im Einzelnen wird hiezu folgendes ausgeführt:
…
Die beklagte Partei stellt daher nachstehende
BERUFUNGSANTRÄGE
Das Oberlandesgericht Linz möge
a) der Berufung Folge geben und das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen
b) der klagenden Partei die bisherigen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen."
Mit Beschluss vom trug das Landesgericht Salzburg dem Beschwerdeführer auf, binnen sieben Tagen "die Berufung und den Verfahrenshilfeantrag zu verbessern und die Berufung von einem Rechtsanwalt unterfertigt neu vorzulegen".
Mit Schriftsatz vom teilten die Parteien dem Landesgericht Salzburg ihre Vereinbarung über das Ruhen des Verfahrens mit.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung der für das gegenständliche Verfahren (mittels Gebühreneinzuges) entrichteten Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von EUR 986,-- mit dem Vorbringen, am sei "gemeinsam mit der eingebrachten Berufung auch ein Verfahrenshilfeantrag gestellt" worden, über den bislang noch nicht abgesprochen worden sei.
In ihrem Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ihrer Auffassung nach die mit Schriftsatz vom eingebrachte Berufung auf eine erteilte Vollmacht verweise und der Verfahrenshilfeantrag auf die Befreiung von Gerichtsgebühren eingeschränkt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, sodass keine Entscheidungspflicht des Erstgerichtes mehr vorliege.
In seiner Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer dazu aus, im Schriftsatz vom ausdrücklich zuerst die Verfahrenshilfe beantragt und mit I. bezeichnet zu haben. Erst für den Fall der Genehmigung der Verfahrenshilfe sei die als II. bezeichnete Berufung eingebracht worden. Im Verfahrenshilfeantrag habe der Beschwerdeführer nicht nur die Gebührenbefreiung, sondern auch ausdrücklich beantragt, seinen nunmehrigen Rechtsanwalt Dr. G als Verfahrenshelfer zu bestimmen. Da über den Verfahrenshilfeantrag noch nicht entschieden worden sei, könne auch die Gebühr für die Berufung nicht angefallen sein. Eine Entscheidung über die Berufung sei auch nicht beantragt worden. Zudem sei der erstgereihte Verfahrenshilfeantrag vor Bearbeitung zur Verbesserung zurückgestellt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers nicht statt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Schriftsatz vom sei vom Landesgericht Salzburg als Berufung behandelt und einem Verbesserungsverfahren zugeführt worden. An diese Behandlung sei die Justizverwaltungsbehörde gebunden. Dass die Berufung den Formvorschriften nicht entsprochen habe und der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei, sei für die Gebührenvorschreibung unerheblich. Darüber hinaus habe der Schriftsatz sehr wohl Berufungsanträge und ein Kostenbegehren enthalten. Die Gebührenpflicht entstehe auch, wenn über ein Rechtsmittel nicht entschieden werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich u.a. in seinem Recht auf Rückerstattung rechtsgrundlos geleisteter Pauschalgebühren verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gem. § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Z 1 lit. c Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür nach § 3 Abs. 2 GGG keine weitere Gebühr zu entrichten.
Tarifpost (TP) 2 GGG bestimmt die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz.
Gemäß Anmerkung 1 zu TP 2 unterliegen u.a. Berufungsverfahren der Pauschalgebühr nach diesem Tarifposten.
Die Gebührenpflicht erlischt nach Anmerkung 3 zu TP 2 auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
Gemäß § 30 Abs. 2 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen 1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und 2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. So bindet die Entscheidung des Gerichtes, dass es sich bei einem Schriftsatz um eine Berufung handelt, das Justizverwaltungsorgan (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2004/16/0124, mwN).
Der hier gegenständliche Schriftsatz vom wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - vom Gericht zweifelsfrei als Berufung behandelt und einem Verbesserungsverfahren zugeführt. In Bindung daran war daher auch im Verwaltungsverfahren zur Bestimmung der Gerichtsgebühr vom Vorliegen einer Berufung auszugehen. Darüber hinaus hat auch der Beschwerdeführer selbst in diesem Schriftsatz vom eine Berufung erblickt, andernfalls wäre es wohl nicht zur gemeinsamen Ruhensanzeige vom gekommen (vgl. § 483 Abs. 3 ZPO). Auch in seinem Rückzahlungsantrag vom geht der Beschwerdeführer noch selbst davon aus, mit diesem Schriftsatz vom eine Berufung erhoben zu haben. Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieses Schriftsatzes hegt im Übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel daran, dass es sich dabei (auch) um eine Berufung handelt. Dass diese nicht den für sie geltenden Formvorschriften entsprochen hat und in der Folge darüber auch nicht entschieden wurde, ist hinsichtlich der Gebührenpflicht schon wegen der Bestimmung des § 3 Abs. 2 GGG ohne Belang.
Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag obliegt dem Gericht. Nach der Aktenlage ist der Antrag noch unverbessert.
Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben hat.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am