VwGH vom 26.06.2014, 2010/16/0158
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Mairinger und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der M GmbH in Wien, bei der Beschwerdeerhebung vertreten durch Dr. Thomas Richter, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Zoll-Senat 1) vom , Zl. ZRV/0038-Z1W/06, betreffend Feststellung gemäß § 24 Abs. 3 ZollR-DG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat im Februar 2005 Waren (Parfümerieerzeugnisse), welche zuvor aus dem Gemeinschaftsgebiet (Frankreich) in die Schweiz ausgeführt worden waren, aus der Schweiz nach Österreich eingeführt, wo sie zum freien Verkehr abgefertigt wurden. In weiterer Folge wurden die Waren über Rotterdam nach Israel ausgeführt. Dazu hat die beschwerdeführende Gesellschaft als Ausführerin die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 Nr. X 1591602 vom vorgelegt.
Aufgrund eines Verifizierungsersuchens der israelischen Zollverwaltung fand bei der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Prüfung nach § 24 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) statt, bei welcher der Prüfer die Schlussfolgerung zog, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Präferenznachweises nicht vorgelegen seien, weil die direkte Beförderung der Waren von Frankreich durch die Schweiz über Österreich nach Israel nicht nachgewiesen worden sei.
Mit Bescheid vom stellte das Zollamt W gemäß § 24 Abs. 3 ZollR-DG fest, dass der von der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgestellte Präferenznachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 Nr. X 1591602 zu Unrecht ausgestellt worden sei, da für sämtliche vom Nachweis erfassten Artikel "das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen" nicht habe nachgewiesen werden können.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Gesellschaft vor, das Erfordernis der unmittelbaren Beförderung könne sich im vorliegenden Fall nur auf die Lieferung der Waren von Österreich nach Israel beziehen, nicht aber auf den gesamten Beförderungsvorgang von Frankreich über die Schweiz und Österreich nach Israel. Dass die gegenständlichen Waren unmittelbar von Österreich nach Israel befördert worden seien, sei unstrittig. Die vorgelagerte Ausfuhr in die Schweiz habe nicht zum Verlust der Ursprungseigenschaft geführt. Die Waren seien daher so zu behandeln, als ob sie nie die Gemeinschaft verlassen hätten.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung erhob die beschwerdeführende Gesellschaft eine (Administrativ )Beschwerde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte dabei im Wesentlichen aus, das schweizerische Zollamt E habe am eine Warenverkehrsbescheinigung über "6 Paletten Parfümerieerzeugnisse geschrumpft mit 87 Kartons" ausgestellt, wobei als Ursprungsland "EG" und als Bestimmungsstaat "AT/Österreich" eingetragen worden seien.
Am habe das Zollamt Wo die Anmeldung zur Überführung dieser Parfümerieerzeugnisse in den freien Verkehr des Zollgebietes der Gemeinschaft mit einer Menge von 11.724 Stück und einem Betrag von EUR 258.366,03 angenommen und aufgrund des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft vom die verfahrensgegenständliche Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 Nr. X 1591602 ausgestellt, in der "EU" als "Ursprungsstaat" und "Israel" als "Bestimmungsstaat" eingetragen worden seien. Am selben Tag habe die beschwerdeführende Gesellschaft die genannten Parfümerieerzeugnisse unter Vorlage der gegenständlichen Warenverkehrsbescheinigung zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr angemeldet. Diese Anmeldung habe das Zollamt Wo antragsgemäß angenommen. Die genannten Waren seien am von Österreich über Rotterdam nach Israel versendet worden, wo sie am angekommen seien.
Die Schweiz sei im vorliegenden Fall Drittland im Sinne des Art. 13 des Protokolls Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens und Durchfuhr- oder Einlagerungsland im Sinne des Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz des genannten Protokolls; Österreich sei Einfuhrland im Sinne dessen Art. 14 Abs. 2.
Aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Gesellschaft und der von ihr vorgelegten Schriftstücke sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen Parfümerieerzeugnisse die Ursprungseigenschaft während ihres Verbleibs in der Schweiz beibehalten hätten. Art. 14 des Protokolls Nr. 4 normiere die unmittelbare Beförderung der Waren als weitere Voraussetzung für die Präferenzbehandlung. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe keinen Nachweis im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. a oder b des genannten Protokolls vorgelegt und folglich den Nachweis der Erfüllung der in Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz genannten Bedingungen nicht erbracht, weshalb die verfahrensgegenständliche Warenverkehrsbescheinigung gemäß § 24 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz als zu Unrecht ausgestellt gelte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich in ihrem Recht auf Anerkennung der Rechtsgültigkeit der verfahrensgegenständlichen Warenverkehrsbescheinigung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Gemäß Art. 27 lit. a iVm Art. 20 Abs. 3 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom , S. 1 ff (Zollkodex), werden durch die Präferenzursprungsregeln die Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist, in diesen Abkommen festgelegt.
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (Europa-Mittelmeer-Abkommen; BGBl. III Nr. 109/2000; ABl. (EG) L 147 vom , S 3 ff) lauten in ihrer Stammfassung wie folgt:
"(...)
TITEL II
FREIER WARENVERKEHR
(...)
KAPITEL 2
GEWERBLICHE WAREN
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren und, was die Ursprungswaren Israels betrifft, der in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Waren. Artikel 8
Einfuhr- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel verboten. Dies gilt auch für Finanzzölle.
(...)
Artikel 28
Die Bestimmung des Begriffs 'Erzeugnisse mit Ursprung in' oder 'Ursprungserzeugnisse' und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in Protokoll Nr. 4 festgelegt.
(...)"
Das Protokoll Nr. 4 lautet (auszugsweise):
" PROTOKOLL Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs 'Erzeugnisse mit Ursprung in'
oder 'Ursprungserzeugnisse' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(...)
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 11
Territorialitätsprinzip
Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Israel erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikel 12 und 13 als abgebrochen, wenn in der betreffenden Vertragspartei be- oder verarbeitete Waren das Gebiet dieser Vertragspartei verlassen haben.
(...)
Artikel 13
Wiedereinfuhr von Waren
Waren, die aus der Gemeinschaft oder aus Israel in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie die betreffende Vertragspartei nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Artikel 14
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Bedingungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse oder Vormaterialien, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Israels befördert werden, ohne ein anderes Gebiet zu berühren. Jedoch können Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Israel, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Israels, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, befördert werden, sofern die Waren unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Israels befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands folgende Unterlagen vorgelegt werden:
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
i) genaue Warenbeschreibung,
ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und
iii) Bedingungen, unter denen die Waren im Durchfuhrland geblieben sind, oder
c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
(...)
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 17
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erhalten bei der Einfuhr in eine Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder
b) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden 'Erklärung auf der Rechnung' genannt).
(...)
Artikel 18
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters unter der Verantwortung des Ausführers ausgestellt.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach den Mustern in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Bedingungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Protokolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Israels ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Israels im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
(...)
(6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Bedingungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(7) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum anzugeben.
(8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrlands ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
(...)
Artikel 25
Vorlage der Ursprungsnachweise
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Bedingungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
(...)
Artikel 32
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Bedingungen dieses Protokolls haben.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.
Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung schließen lassen.
(3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind berechtigt, die Vorlage von Belegen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(...)"
Gemäß § 24 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, idF BGBl. I Nr. 26/2004, gilt ein Präferenznachweis oder eine Lieferantenerklärung als zu Unrecht ausgestellt, wenn der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen kann, was mit Bescheid festzustellen ist.
Die beschwerdeführende Gesellschaft vertritt die Auffassung, das in Art. 14 Protokoll Nr. 4 normierte Kriterium der unmittelbaren Beförderung könne sich im vorliegenden Fall nur auf die Lieferung der Waren von Österreich nach Israel beziehen, nicht aber - wie die belangte Behörde offensichtlich vermeint - auf den gesamten Beförderungsvorgang von Frankreich über die Schweiz und Österreich nach Israel. Von der belangten Behörde werde nicht bestritten, dass die Parfümeriewaren unmittelbar von Österreich nach Israel befördert worden seien.
Die in Titel III des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen normierten Voraussetzungen der Ursprungseigenschaft und der unmittelbaren Beförderung müssen kumulativ vorliegen, um eine Zollpräferenzbehandlung nach dem Abkommen zu ermöglichen. Im Beschwerdefall oblag es den israelischen Zollbehörden, das Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Zugrundelegung der von den österreichischen Zollbehörden ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung zu beurteilen und gegebenenfalls die Präferenzzollbehandlung der nach Israel eingeführten Parfümeriewaren zu gewähren.
Die belangte Behörde hat im Instanzenzug die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ursprungsnachweises Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 Nr. X 1591602 nicht vorgelegen seien und dies damit begründet, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nicht den Nachweis nach Art. 14 des Protokolls Nr. 4 erbracht hätte.
Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass die Beurteilung der Ursprungseigenschaft der Waren ausschließlich aufgrund der Bestimmungen in den Artikeln 11 bis 13 des Protokolls Nr. 4 zu erfolgen hat. Art. 14 des Protokolls Nr. 4 bezieht sich hingegen ausschließlich auf die Voraussetzung der unmittelbaren Beförderung der Waren vom Gebiet der Gemeinschaft in das Gebiet Israels (oder umgekehrt). Das Vorliegen dieser letztgenannten Voraussetzung ist aber im Beschwerdefall gem. Art. 14 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 von den israelischen Zollbehörden, nicht aber von den österreichischen Zollbehörden zu beurteilen. Im Zusammenhang mit der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung kommt aber der unmittelbaren Beförderung gemäß Art. 14 des Protokolls Nr. 4 nicht die von der belangten Behörde angenommene Bedeutung zu.
Die belangte Behörde hat offenbar in Verkennung der Rechtslage den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 vermischt. Dem Ausspruch, die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 Nr. X 1591602 vom sei zu Unrecht ausgestellt worden, hätte die belangte Behörde Feststellungen zu Grunde legen können, welche die Wiedereinfuhr der in Rede stehenden Waren aus der Schweiz betreffen, doch geht sie selbst davon aus, dass die Parfümeriewaren ihre "Ursprungseigenschaft gemäß Art. 13 Protokoll Nr. 4 (...) während ihres Verbleibs in der Schweiz beibehalten haben".
Von dem in der Beschwerde angeregten Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV konnte abgesehen werden, weil die richtige Anwendung des Europa-Mittelmeer-Abkommens, insbesondere dessen Protokolls Nr. 4, im Beschwerdefall derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , Rs. 283/81, "C.I.L.F.I.T.").
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am