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VwGH vom 08.09.2010, 2010/16/0156

VwGH vom 08.09.2010, 2010/16/0156

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/16/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der T GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck,

1.) vom , GZ. ZRV/0219-Z1W/08, (hg. Zl. 2010/16/0156) und

2.) vom , GZ. ZRV/0218-Z1W/08, (hg. Zl. 2010/16/0157)

jeweils betreffend die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und den dieser jeweils in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheiden ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Bescheiden vom 19. März und vom schrieb das Zollamt Wien der Beschwerdeführerin Einfuhrumsatzsteuer vor. Die Beschwerdeführerin habe in näher genannten Zeiträumen in näher genannten Zollanmeldungen den Namen und die UID Nummer zweier GesmbH als Warenempfänger angeführt, obwohl diese nicht Empfänger der Waren gewesen seien.

Mit Schriftsätzen vom hat die Beschwerdeführerin dagegen berufen und gleichzeitig jeweils einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Diese Anträge wies das Zollamt Wien mit Bescheiden vom ab.

Dagegen erhobene Berufungen wies das Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet ab.

Die dagegen erhobenen Administrativbeschwerden wies die belangte Behörde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden als unbegründet ab. Sie habe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidungen und die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dartun können, dass durch die Vollziehung der betreffenden Entscheidungen ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Eine Prüfung, ob von einer Sicherheitsleistung Abstand genommen werden könne, setze voraus, dass ein Aussetzungsgrund vorliege.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht

"auf Nichtvorschreibung von Eingangsabgaben ohne Vorliegen der hiefür gesetzlichen Voraussetzungen,

wonach die erkennende Behörde in der Begründung eines Bescheides die Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen und Ermessen richtig auszuüben hat"

verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) ist das gemeinschaftliche Zollrecht, darunter der Zollkodex und das ZollR-DG sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Art. 1 des Zollkodex), in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich (nunmehr unionsrechtlich) und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit im ZollR-DG oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Nach § 26 Abs. 3 UStG 1994 sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die Zollämter für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zuständig.

Gemäß Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) ist der von der Zollbehörde buchmäßig erfasste Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Gemäß § 74 Abs. 1 ZollR-DG gilt die Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK als Abgabenbescheid.

Art. 244 ZK idF der Berichtigung ABlEG Nr. L 97 vom lautet:

"Art. 244. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn den Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/16/0132, und vom , Zl. 2000/14/0185, VwSlg 7971/F) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang die Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwN).

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden im Instanzenzug Anträge der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollziehung zweier Bescheide über die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sprechen nicht über die Vorschreibung von Eingangsabgaben ab und haben die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht auf "Nichtvorschreibung von Eingangsabgaben" daher nicht verletzt.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch im Recht auf richtige Ermessensausübung verletzt. Die u.a. für die Einfuhrumsatzsteuer anzuwendende Vorschrift des Art. 244 ZK verlangt von der Behörde zunächst die Prüfung, ob einer der beiden Tatbestände für eine Aussetzung der Vollziehung (begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung und Möglichkeit, dass dem Schuldner ein unersetzbarer Schaden entsteht) erfüllt ist, und räumt der Behörde dabei ein Ermessen nicht ein. Erst wenn die Behörde einen dieser beiden Tatbestände als erfüllt ansieht, stellt sich die Frage, ob eine Sicherheitsleistung ganz oder teilweise gefordert werden braucht und ob der Behörde dabei in Ausübung des Ermessens auf die Forderung einer Sicherheitsleistung verzichtet (vgl. auch das (Bernd Giloy), sowie Alexander , "Berichtigung" des Art. 244 Abs. 3 ZK; in AWPrax 1996/8, 278).

In den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde verneint, dass einer der beiden angeführten Tatbestände für eine Aussetzung der Vollziehung erfüllt wäre, sich deshalb zu Recht mit der Frage der Forderung einer Sicherheitsleistung nicht auseinandergesetzt und gar kein Ermessen ausgeübt. Im geltend gemachten Recht auf richtige Ermessensausübung wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am