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VwGH vom 17.11.2005, 2005/21/0236

VwGH vom 17.11.2005, 2005/21/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. Günter Schandor, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Arndtstraße 98/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. Fr 3464/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß "§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Ziff. 1 Fremdengesetz 1997" - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer war im Bescheiderlassungszeitpunkt mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Hinblick auf die Stellung des Beschwerdeführers als Ehemann einer Österreicherin gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/21/0165, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis und damit auch auf das dort zitierte Erkenntnis vom , Zlen. 2005/21/0113 und 0114, verwiesen. Angesichts der Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift ist zu ergänzen, dass - ausgehend von der dem Beschwerdeführer formell zukommenden Stellung als Ehemann einer österreichischen Staatsangehörigen - die Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer "Scheinehe" unter Einhaltung der in Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG vorgesehenen Rechtsschutzgarantien zu prüfen ist.

Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-79032