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VwGH vom 11.10.2005, 2005/21/0141

VwGH vom 11.10.2005, 2005/21/0141

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2005/21/0125 E

2006/21/0098 E

2002/21/0102 E

2002/21/0106 E

2005/21/0123 E

2005/21/0189 E

2005/21/0188 E

2005/21/0138 E

2005/21/0206 E

2005/21/0129 E

2005/21/0219 E

2005/21/0201 E

2005/21/0311 E

2003/21/0031 E

2005/21/0396 E

2003/21/0008 E

2002/21/0133 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des ZF in A, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. Fr 1291/01, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines mit einer Österreicherin verheirateten ungarischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen.

Gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG zulässig ist. Demzufolge ist eine solche Entscheidung einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 der RL 64/221/EWG des Rates vom sowohl in ihrem Prüfungsinhalt als auch in ihren Auswirkungen gleichzuhalten.

Von daher gesehen gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-79011