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VwGH vom 08.05.2013, 2013/04/0054

VwGH vom 08.05.2013, 2013/04/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Nikolaus Mair, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Gutenbergstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. 91.508/066025-I/3/13, betreffend Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z. 4 des Ingenieurgesetzes 2006 (IngG 2006) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe dem Antrag als Nachweis über die Ausbildung ein Berufsreifeprüfungszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe vom und ein Externistenzeugnis der HTL Jenbach - Höhere Lehranstalt für Maschineningenieurwesen, Ausbildungszweig Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung, vom beigeschlossen. Weiters habe der Beschwerdeführer hinsichtlich nachstehender Zeiten die Absolvierung einer (fachbezogenen) Praxis geltend gemacht: bis , bis , bis , bis sowie bis .

Durch die Vorlage des Berufsreifeprüfungszeugnisses der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe erachtete die belangte Behörde den Nachweis über die in § 2 Z. 4 lit. a IngG 2006 normierten wesentlichen allgemeinen Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, als erbracht, durch die Vorlage des Externistenzeugnisses der HTL Jenbach den Nachweis über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse.

In der Folge verwies die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als Praxis nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden könne, die der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" in einem Zeitraum absolviert habe, in dem er bereits über die gehobenen Kenntnisse, die diese Praxis voraussetze, verfügt habe. Da der Beschwerdeführer erst am die Externistenprüfung an der Höheren Lehranstalt für Maschineningenieurwesen abgelegt habe, sei davon auszugehen, dass er erst ab diesem Zeitpunkt über gehobene Kenntnisse des Fachgebietes "Maschineningenieurwesen, Ausbildungszweig Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung" verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe auch weder geltend gemacht noch mittels "staatsgültiger Schulzeugnisse" nachgewiesen, bereits vor diesem Zeitpunkt gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse besessen zu haben. Die in § 2 Z. 4 lit. b IngG 2006 normierte Voraussetzung einer mindestens sechsjährigen fachbezogenen Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetze und die nach dem Ablegen der erforderlichen Prüfungen absolviert worden sei, sei somit nicht erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 2 Z. 1 IngG 2006 ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die die Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt (lit. a) und eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können (lit. b).

Gemäß § 2 Z. 4 IngG 2006 ist die genannte Berechtigung auch Personen zu verleihen, die die Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden (lit. a), und eine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt (lit. b), nachweisen.

Gemäß § 4 Abs. 2 IngG 2006 sind dem Antrag u.a. Nachweise über die Praxis (Z. 2) und Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 2 Z. 4 IngG 2006 nachweisen (Z. 4), anzuschließen.

Gemäß § 4 Abs. 4 IngG 2006 hat der Bewerber durch die Nachweise über die Praxis glaubhaft zu machen, dass er eine Praxis absolviert hat, die fachbezogene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.

Strittig ist im vorliegenden Fall (die Erfüllung der Voraussetzung des § 2 Z. 4 lit. a IngG 2006 wurde von der belangten Behörde ausdrücklich bejaht) allein, ob der Beschwerdeführer eine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, iSd § 2 Z. 4 lit. b IngG 2006 nachgewiesen hat.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die belangte Behörde habe in keiner Weise überprüft, ob die nachgewiesene Praxis den Anforderungen des Gesetzes entspreche. Sie habe rein formal darauf abgestellt, dass die Praxiszeit erst nach Beendigung der schulischen Ausbildung beginnen könne. Dieser formale Standpunkt erweise sich aber im vorliegenden Fall als unrichtig, weil der Beschwerdeführer eine die gesetzliche Mindestzeit "weit übersteigende" Praxisausbildung nachweisen könne.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:

Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur "Vorgängerregelung" nach dem Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461) zutreffend ausgeführt hat, kann als zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" in einem Zeitraum absolviert hat, in welchem er bereits über die gehobenen Kenntnisse verfügte (vgl. zu § 4 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990 etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/04/0228). Dies gilt für die nunmehr maßgebliche Bestimmung des § 2 Z. 4 IngG 2006 gleichermaßen. Dass die erforderliche Praxis in jedem Fall erst nach Absolvierung bestimmter Prüfungen (im gegenständlichen Fall der Externistenprüfung an der Höheren Lehranstalt für Maschineningenieurwesen) zurückgelegt werden kann, trifft zwar nicht zu. Sie kann auch schon vor einer solchen Prüfung absolviert worden sein, wenn die gehobenen Kenntnisse zu dieser Zeit auf andere Art erworben wurden (vgl. dazu das zur vergleichbaren Vorschrift des § 2 Z. 1 lit. b IngG 2006 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/04/0156). Es wäre allerdings Sache des Beschwerdeführers gewesen, konkret darzustellen, dass und aus welchen Gründen dies im vorliegenden Fall zutrifft (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0015, mwN). Dieser Anforderung hat der Beschwerdeführer nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entsprochen und auch dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass und aus welchen Gründen die erforderlichen gehobenen Kenntnisse schon vor Ablegung der erwähnten Prüfung vorhanden gewesen wären.

Entgegen der Beschwerdeauffassung würde es auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer Praxis in einem die gesetzliche Mindestzeit (von sechs Jahren) weit übersteigenden Ausmaß nachweisen könnte. Für den vorliegenden Fall ist allerdings ohnehin darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde herangezogenen und vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Praxiszeiten in Summe ein Ausmaß von ca. sechseinhalb Jahren erreichen.

Der Beschwerdeführer macht zudem als Verfahrensmangel geltend, dass sich die belangte Behörde mit weiteren, von ihm vorgelegten Urkunden nicht auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich verweist er auf ein Meisterprüfungszeugnis für das Handwerk "Zentralheizungsbau" vom , ein Zeugnis über die Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe "Wasserleitungsinstallation" vom und ein Ergänzungsprüfungszeugnis für das Gewerbe der "Gas- und Wasserleitungsinstallateure" vom .

Auch damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er nicht konkret behauptet, bereits durch den Erwerb dieser Zeugnisse die erforderlichen gehobenen Kenntnisse erlangt zu haben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfahrensmängeln fehlt es daher an der Relevanzdarstellung.

Da sich somit bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-78988