VwGH vom 11.09.2014, 2010/16/0119

VwGH vom 11.09.2014, 2010/16/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der S Tic. A. S. in I, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 2 (L), vom , Zl. ZRV/0090- Z 2L/09, betreffend Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am verbrachte der bei der Beschwerdeführerin als Fahrer beschäftigte HB aus der Schweiz kommend einen mit für die Türkei bestimmte Spulmaschinen beladenen Lkw in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Der Lkw und die Spulmaschinen wurden am selben Tag durch die österreichischen Zollbehörden beschlagnahmt.

Mit Bescheid vom teilte das damalige Hauptzollamt F (in der Folge: Zollamt) dem HB gem. Art. 221 ZK die für die Spulmaschinen entstandene Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt S 770.684,-- (EUR 56.007,79), davon S 686.914,-- (EUR 49.919,99) an Einfuhrumsatzsteuer und S 83.770,-- (EUR 6.087,80) an Zoll, mit.

In der Folge langte beim Zollamt ein an dieses gerichteter Schriftsatz des (als "Beteiligter" bezeichneten) HB, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Wilfried W, ein. Dieser hatte folgenden Inhalt:

"In der umseits bezeichneten Abgabensache gibt der Einschreiter bekannt, daß er hinsichtlich der in der Beilage bezeichneten Abgabenpflicht des Beteiligten in Höhe von ATS 770.684,-- ein Sparbuch eröffnet hat und die Haftung für diesen Betrag übernimmt.

Es werden daher, wie besprochen, der Beschlagnahmebescheid aufzuheben und die beschlagnahmten Waren auszufolgen sein.

Bregenz, am HB"

Mit Bescheid vom teilte das Zollamt der Beschwerdeführerin nach Art. 221 Abs. 1 ZK die gem. Art. 202 Abs. 1 ZK entstandene Eingangsabgabenschuld (in derselben Höhe wie dem HB) mit und führte begründend aus, dass zwischen ihr und ihrem Arbeitnehmer HB gem. § 79 Abs. 2 ZollR-DG ein Gesamtschuldverhältnis entstanden sei. Dieser habe in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienst- oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt, weil er die Waren ohne Gestellung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom Berufung und beantragte (eventualiter), ihr eine allfällige Zoll- oder Einfuhrabgabenschuld nach Art. 239 ZK zu erlassen. Es sei keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit nach Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO vorgelegen. Der "präsumptive Primärschuldner" habe davon ausgehen dürfen, dass keine Abgabenpflicht bestehe.

Mit Bescheid vom wies das Zollamt den Erlassantrag der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Mit Berufungsvorentscheidung ebenfalls vom wies das Zollamt die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Mitteilung der Entstehung der Eingangsabgabenschuld als unbegründet ab, wogegen die Beschwerdeführerin einen "Vorlageantrag" einbrachte.

Mit "Bescheid - Übertragungserklärung" vom sprach das Zollamt aus, dass die auf Grund des (im Schreiben vom angeführten) Einlagebuches dem Abgabenschuldner HB gegen die H Bank zustehende Forderung von ATS 770.684,--, die laut "Amtshilfeersuchen HZA F vom an FA B" zu Gunsten der vollstreckbaren Abgabenschuld in derselben Höhe gepfändet worden sei, gem. § 71 Abs. 3 Abgabenexekutionsordnung der Republik Österreich bis zur Höhe der Abgabenschuld übertragen werde.

Mit Berufungsentscheidung vom hob die belangte Behörde die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes F vom auf.

Mit Schreiben vom begehrte die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer.

Zum weiteren Verfahrensverlauf siehe die Darstellung des Sachverhalts im hg. Erkenntnis vom , 2007/16/0098. In diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof u.a. auch darauf hin, dass die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Abweisung ihres Erlassantrages durch den Bescheid des Zollamtes vom noch nicht erledigt sei. Es sei im Übrigen die Eingangsabgabenschuld nach Einbringen des Erlassantrages durch Entrichtung des Abgabenbetrages (vgl. den Bescheid des Zollamtes F vom ) erloschen (Art. 233 Buchstabe a ZK). Der Erlassantrag der Beschwerdeführerin sei daher ab diesem Zeitpunkt in einen Antrag auf Erstattung bereits entrichteter Eingangsabgaben zu deuten. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom sei lediglich als inhaltliche Ergänzung oder Klarstellung des ursprünglichen Erlassantrages aufzufassen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hob das Zollamt seinen Bescheid vom mit der Begründung auf, aus dem (ebenfalls den vorliegenden Beschwerdefall betreffenden) hg. Erkenntnis vom , 2004/16/0194, 0195, ergebe sich, dass § 79 Abs. 2 ZollR-DG, wonach im Falle des vorschriftswidrigen Verbringens der Dienstgeber Mitschuldner der Zollschuld des Dienstnehmers sei, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehe, insoweit diese Bestimmung ohne Bedachtnahme auf die vom , genannten subjektiven Tatbestandselemente den Dienstgeber in den Kreis der Zollschuldner einbeziehe. § 79 Abs. 2 ZollR-DG, auf den sich der Bescheid vom gestützt habe, habe daher unangewendet zu bleiben.

Mit Berufungsvorentscheidung ebenfalls vom wies das Zollamt die gegen den (den Erlass-/Erstattungsantrag abweisenden) Bescheid vom erhobene Berufung als unbegründet ab. Begründend führte die Behörde aus, dass der Bescheid bezüglich der Zollschuldentstehung für die Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin mit Berufungsvorscheidung, ebenfalls vom , antragsgemäß aufgehoben worden sei und daher keine Eingangsabgabenschuld für die Beschwerdeführerin bestehe.

Die Beschwerdeführerin brachte gegen den letztgenannten Bescheid einen - als Beschwerde gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG zu wertenden - "Vorlageantrag" ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde nach Ergänzung des Spruchs der Berufungsvorentscheidung (wonach der erstinstanzliche Bescheid vom dahingehend geändert werde, dass der Erstattungsantrag vom - ergänzt mit Eingabe vom - zurückgewiesen werde) als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin weder Abgabenschuldnerin sei noch die Eingangsabgaben im eigenen Namen entrichtet habe. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass das Geld zur Sicherstellung der Eingangsabgabenschuld des HB von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden sei. Das Zollrecht sehe jedoch keine Antragsberechtigung für denjenigen vor, der eine Eingangsabgabenschuld (nur) wirtschaftlich getragen habe. Zur Erlangung einer Antragslegitimation hätte die Entrichtung der Abgaben im eigenen Namen erfolgen müssen. Könnte sich ein Dritter, der dem Zollschuldner Geld geliehen habe, das Geld im Erstattungsweg mit dem Argument zurückholen, dass Unbilligkeit vorliege, weil man ihm ja keine Fahrlässigkeit vorwerfen könne, würde dies die Durchsetzung eines Abgabenanspruches in vielen Fällen unmöglich machen.

Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , C-414/02, sei für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil in diesem Vorabentscheidungsverfahren lediglich die Frage zu beantworten gewesen sei, ob eine im Wege des § 79 Abs. 2 ZollR-DG erfolgte Ausdehnung des Begriffes des Zollschuldners mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, nicht aber die Auslegung der Bestimmungen über den Erlass oder die Erstattung von Eingangsabgaben.

Zur Erlangung der Antragslegitimation hätte die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Eingangsabgabenschuld des HB gemäß Art. 231 ZK übernehmen können, was jedoch nicht geschehen sei.

Selbst im Falle, dass der Beschwerdeführerin die Antragslegitimation zukäme, sei für sie nichts zu gewinnen:

§ 83 ZollR-DG in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Eingangsabgabenschuld geltenden Fassung enthalte keine Auslegung, was im Falle eines Erstattungsantrages für die Einfuhrumsatzsteuer als besonderer Fall gelte.

Da der Sachverhalt keinem der in Art. 900 bis 903 ZK-DVO enthaltenen Fälle entspreche, käme eine Erstattung nur in Betracht, wenn es sich um einen besonderen Fall im Sinne des Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO handle. Das Vorliegen eines derartigen besonderen Falles sei aber nicht erkennbar. Der Lenker des Lastkraftwagens habe sich beim vorschriftswidrigen Verbringen der Waren im Vergleich zu anderen Lenkern in keiner außergewöhnlichen Situation befunden. Auf die Situation der Beschwerdeführerin komme es nicht an. Die Zuwiderhandlung des Lenkers habe ihr zollschuldrechtlich nicht zugerechnet werden können, was schlussendlich zur Aufhebung des diesbezüglichen Zollschuldbescheides geführt habe. Der für die Beschwerdeführerin entstandene Schaden hätte gegenüber dem Lenker auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden müssen.

Wenn die Beschwerdeführerin eventualiter geltend mache, dass ihr die Zollschuld auch nach Art. 236 ZK zu erstatten gewesen wäre, übersehe sie, dass die Aufhebung des Bescheides betreffend die Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin nichts daran geändert habe, dass im vorliegenden Fall für den Lenker eine Eingangsabgabenschuld nach Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK entstanden und rechtskräftig vorgeschrieben worden sei. Die Eingangsabgabenschuld sei daher gesetzlich geschuldet, sodass eine Erstattung nach Art. 236 ZK nicht in Betracht käme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Nach Art. 235 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex - ZK) gilt als Erstattung die Rückzahlung der Gesamtheit oder eines Teils der entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

Art. 236 Abs. 1 ZK lautet:

"Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, daß der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfaßt worden ist.

(...)

Eine Erstattung oder ein Erlaß wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist."

Art. 239 Abs. 1 ZK lautet:

"Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle


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werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt;
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ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlaß kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden."
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) enthält in ihrem Teil IV Titel IV nähere Vorschriften für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO in der durch ABl EG L 111 vom , S. 88, berichtigten Fassung lautet:
"Der Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - nachstehend 'Antrag auf Erstattung oder Erlaß' genannt - ist von der Person, die die Abgaben entrichtet hat, vom Zollschuldner oder von den Personen, die seine Rechte und Pflichten übernommen haben, zu stellen.
Der Antrag auf Erstattung oder Erlaß kann auch vom Stellvertreter der im vorstehenden Unterabsatz erwähnten Personen gestellt werden."
Strittig ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdeführerin berechtigt war, einen Erstattungsantrag nach Art. 239 ZK zu stellen.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Antragslegitimation mit der wirtschaftlichen Tragung der Abgabenschuld. Sie habe diese im Ergebnis entrichtet, weil ihr Rechtsanwalt Dr. Wilfried W, der auch HB rechtsfreundlich vertreten habe, den auf dem Sparbuch erliegenden Betrag zuvor von der Beschwerdeführerin treuhändig entgegen genommen habe. Die Annahme, dass dieser Betrag durch den türkischen Lastwagenfahrer HB oder durch den gemeinsamen Rechtsvertreter aufgebracht worden sei, sei unrealistisch.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Abgaben, deren Erstattung beantragt wurde, überhaupt entrichtet wurden. Nach Art. 235 Buchstabe b ZK setzt die Erstattung nämlich die Entrichtung von Einfuhrabgaben voraus. Das bedeutet im Allgemeinen, dass diese Abgaben dem Beteiligten mitgeteilt worden sind und dann auf diese Steuerschuld eine Zahlung geleistet worden ist (
Alexander in Witte, Zollkodex6, Art. 235 Rz 3).
Im Beschwerdefall ist der Abgabenbehörde zur Sicherstellung der Einfuhrabgaben, die HB geschuldet hat, zunächst ein Sparbuch der H Bank, lautend auf den Rechtsvertreter des HB, übergeben worden. Die durch das Sparbuch verbriefte Forderung wurde in der Folge von der Abgabenbehörde gepfändet und zur Überweisung iSd § 73 AbgEO gebracht (vgl. den Bescheid des Zollamtes vom ). Nach § 73 Abs. 4 AbgEO wird die Forderung durch die Zahlung des Drittschuldners bis zur Höhe des nach Maßgabe des Pfandrechts gebührenden Betrages getilgt. Die Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen offensichtlich übereinstimmend davon aus, dass diese Zahlung bereits erfolgt ist. Es ist somit im Beschwerdefall von einer getilgten Abgabenschuld auszugehen.
In der Folge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählt.
Art. 878 ZK-DVO nennt als Personen, die berechtigt sind, einen Erstattungsantrag zu stellen: die Person, die die Abgaben entrichtet hat, den Zollschuldner und die Personen, die seine Rechte und Pflichten übernommen haben.
Die Beschwerdeführerin behauptet, den Abgabenbetrag zwar nicht selbst zur Einzahlung gebracht, aber wirtschaftlich getragen zu haben.
Nach Art. 231 ZK kann jeder Abgabenbetrag von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden. Zahlt ein Dritter die Abgaben, so kann er auch deren Erstattung beantragen (
Alexander in Witte, Zollkodex6, Art. 231).
Im Beschwerdefall ist aber die Zahlung unstrittig nicht durch die Beschwerdeführerin erfolgt.
Sowohl die ausschließlich im Namen des HB vorgenommene Sicherheitsleistung in Form eines Sparbuchs als auch dessen Pfändung und Übertragung auf die Abgabengläubigerin erfolgte ausdrücklich und ausschließlich unter Bezugnahme auf die Abgabenschuld des HB.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin den Betrag auf dem Sparbuch aufgebracht hat, wäre damit für die Beschwerdeführerin noch nichts gewonnen. Das Schreiben vom , mit dem der Zollbehörde die Sicherheitsleistung angeboten wurde, wurde nämlich ausschließlich im Namen des HB verfasst. Auch die Sparurkunde wies nur den (gemeinsamen) Rechtsvertreter als Berechtigten aus, der in diesem Zusammenhang ausschließlich für den HB auftrat. Dass dieser Rechtsvertreter diesbezüglich auch die Beschwerdeführerin vertreten hätte, ist hingegen nicht ersichtlich, ist er doch bislang nur im Zusammenhang mit deren (vermeintlichen) Abgabenschuld für sie aufgetreten.
Daraus folgt aber für den Beschwerdefall, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Entrichtung der Abgabenschuld des HB nicht durch die Beschwerdeführerin erfolgt ist.
Die Beschwerdeführerin ist aber auch nicht Abgabenschuldnerin gewesen. Im Beschwerdefall wurde nämlich ausschließlich die Abgabenschuld des HB und nicht jene (vermeintliche) Abgabenschuld der Beschwerdeführerin getilgt. Der Bescheid des Zollamtes vom , mit dem die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin des HB als vermeintliche Gesamtschuldnerin herangezogen worden war, wurde darüber hinaus durch die Berufungsvorentscheidung vom (antragsgemäß) beseitigt.
Dass eine befreiende Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt (§ 79 Abs. 1 ZollR-DG) vorliegen würde, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. So ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Rechte und Pflichten des HB übernommen hat.
Daraus ergibt sich aber für den Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführerin gemäß Art. 878 ZK-DVO keine Berechtigung zugekommen ist, einen Erstattungsantrag zu stellen, und dieser daher zu Recht zurückgewiesen wurde. Damit erübrigt es sich auch, auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensvorschriften und auf das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang der Alternativbegründung der belangten Behörde einzugehen.
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der nationalen Rechtslage. Bereits im hg. Erkenntnis vom , 1347/53, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die wirksame Abstattung einer Abgabenschuld gleichgültig ist, woher die Mittel stammen, die hiefür vom Abgabenschuldner verwendet worden sind. Verwendet der Abgabenschuldner zu Unrecht Gelder, die ihm ein Dritter anvertraut hat, so erwächst diesem Dritten daraus nur ein (zivilrechtlicher) Ersatzanspruch gegen den Abgabenschuldner, nicht aber der (öffentlich-rechtliche) Anspruch gegenüber dem Abgabenberechtigten.
Die Beschwerde war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am