VwGH vom 05.04.2011, 2010/16/0114

VwGH vom 05.04.2011, 2010/16/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der V AG in W, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 21, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. 100 Jv 9214/09f-33a, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat der O GmbH Co KEG einen Kredit zur geförderten Sanierung eines Wohnhauses gewährt. In dem die Grundlage für den Kreditvertrag bildenden Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der O GmbH Co KEG mit dem Betreff "Einmalbarkredit-Zusage" mit, dass sie einen Einmalbarkredit bis zum Betrag von EUR 1,934.475,-- zur Verfügung stellen werde, von dem ziffernmäßig bestimmte Teile zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen und der Aufstockung des Dachgeschoßes in einem Objekt in W dienen sollten. In dem mit "Sicherstellung" überschriebenem Absatz dieses Schreibens - somit des Kreditvertrages - heißt es unter anderem:

"Zur Sicherstellung der uns gegen Sie bereits jetzt oder künftig zustehenden Forderungen und Ansprüche gleich welcher Art aus der Inanspruchnahme dieses Kredites sowie aus allen darüber hinaus bestehenden oder künftig gewährten Krediten und Darlehen bestellen Sie uns Zug um Zug in einer uns genehmen Form Sicherheiten, insbesondere nachstehend angeführte: Sie verpfänden uns die Ihnen zur Gänze gehörige Liegenschaft EZ … BG J bis zum Höchstbetrag von EUR 2,321.400,-- lt. gesonderter Vereinbarung."

In der zur Besicherung dieses Kredites errichteten Pfandurkunde vom heißt es unter anderem (Fettdruck im Original):

"1. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche als Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von (Währung)

EUR 2,321.400,-- (in Worten EURO zweimillionendreihundertzwanzigeintausendvierhundert),

die der Bank gegen den (die) genannten Kreditnehmer einzeln oder gemeinsam und dessen (deren) Gesamtrechtsnachfolger aus dem oben genannten Kredit erwachsen sind oder noch erwachsen werden, bestellt (bestellen) der (die) Pfandgeber

(O GmbH Co KEG)

die ihm/ihnen gehörige(n) Liegenschaft(en) EZ … BG J

zu Anteil: 1/1

samt allen rechtlichen und tatsächlichen Zubehör zum Pfand und erteilt (erteilen) hiermit die ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund der vorliegenden Urkunde ohne sein (ihr) ferneres Wissen und Einvernehmen, jedoch auf seine (ihre) Kosten, das vorstehend bestellte Pfandrecht für die vorbezeichnete(n) Forderung(en) des Kreditgebers an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von

EUR 2,321.400,-- (in Worten EURO zweimillionendreihundertzwanzigeintausendvierhundert),

im Lastenblatt der angeführten Liegenschaft(en) (simultan) grundbücherlich einverleibt werde.

2. … die Verpfändung wird durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos eines Kontokorrents nicht eingeschränkt oder aufgehoben und bleibt in voller Höhe bis zur vollständigen, anfechtungsfesten Abdeckung aller Verpflichtungen gemäß Punkt 1 gegenüber der Bank aufrecht.

13. Die Bank ist berechtigt, ihre gesamten Forderungen aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten auch aufgrund der ihr zur wechselmäßigen Bedeckung derselben übergebenen Wechsel im Rahmen der bestellten Hypothek geltend zu machen, ohne dass damit eine Umwandlung der ursprünglichen Kreditforderungen verbunden wäre.

21. Zum Zwecke der Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung wird festgehalten, dass die Pfandbestellung ausschließlich zur Sicherstellung des unter Punkt 1 genannten Einmalbarkredites dient, welcher zur Finanzierung von Bauvorhaben im Sinne des § 42 WWFSG 1989 gewährt wurde."

Auf der Grundlage dieser Pfandurkunde bewilligte das Bezirksgericht J mit Beschluss vom im Lastenblatt der Pfandliegenschaft antragsgemäß "die Einverleibung des Pfandrechtes bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2,321.400,-- für alle Forderungen aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, welche der (Beschwerdeführerin) aus gewährten oder künftig noch zu gewährenden Krediten erwachsen sind oder noch erwachsen werden."

Mit Zahlungsaufforderung vom schrieb das Bezirksgericht J der O GmbH Co KEG auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 2,321.400,-- die Eintragungsgebühr nach TP 9 b GGG von 1,2% in der Höhe von EUR 27.857,-- vor.

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht J mit, die Einverleibung des Pfandrechtes sei durch die Finanzierung eines Objektes veranlasst gewesen, das im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert worden sei, weshalb Gebührenfreiheit gemäß "§ 52 Abs. 3 WFG 1984" (gemeint: § 42 Abs. 3 WSG) eingetreten sei. Das Pfandrecht diene ausschließlich zur Besicherung des Kredites gemäß Kreditvertrag vom (Verweis auf Punkte 1. und 21. der Pfandurkunde vom ).

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb das Bezirksgericht J der O GmbH Co KEG und der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand Eintragungsgebühren nach TP 9 b GGG in der Höhe von EUR 27.857,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 GEG von EUR 8,-- vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag einerseits keine Folge gegeben andererseits den Zahlungsauftrag dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin alleine für die Bezahlung der Eintragungsgebühr hafte und die Kostenbeamtin dahin angewiesen werde, die O GmbH Co KEG als zahlungspflichtige Partei zu löschen.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder, stützte sich auf den oben dargestellten Urkundeninhalt und führte aus, dass sich aus dem Wortlaut des im Grundbuch auf Antrag der Beschwerdeführerin vollzogenen Beschlusses zweifelsfrei ergebe, dass die Höchstbetragshypothek von EUR 2,321.400,-- für bestehende und künftige Kreditverhältnisse bestellt worden sei und nicht nur der Besicherung des geförderten Kredites diene. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Pfandurkunde nur "obgenannten Kredit" besichern habe sollen und dieser Kredit ausschließlich der Finanzierung eines nach § 42 Wohnhaussanierungsgesetz (WSG) geförderten Bauvorhabens gedient habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes; die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Befreiung von Gerichtsgebühren gemäß § 42 Abs. 3 WSG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin meint in der Beschwerde, durch den Verweis in Punkt 21. der Pfandurkunde auf Punkt 1. der Pfandurkunde, wo auch vom "obgenannten Kredit" die Rede sei, ergebe sich, dass die Pfandbestellung nur zur Sicherstellung des geförderten Kredites erfolgt sei. Es komme daher die Befreiungsbestimmung des § 42 Abs. 3 WSG zum Tragen.

Gemäß § 42 Abs. 3 WSG sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit.

Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn eine Maximalhypothek nicht nur zur Besicherung eines geförderten Kredites, sondern darüber hinaus auch zur Besicherung künftiger anderer Kredite dient, die Anwendung der Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn die Pfandurkunde den Hinweis enthält, dass aus gebührenrechtlichen Gründen einvernehmlich festgestellt werde, dass das Pfandrecht nur zur Sicherung des eingeräumten Einmalkredites diene (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2001/16/0553, und vom , Zl. 91/16/0009).

In Anbetracht der im Beschwerdefall sowohl im Kreditvertrag als auch in der Pfandurkunde verwendeten Formulierungen hinsichtlich der Besicherung künftiger Kredite, die auch durch einen Verweis auf einen "obgenannten Kredit" nicht anders als ihrem Wortlaut gemäß zu verstehen sind, hat die belangte Behörde vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung zutreffend eine Gebührenbefreiung verneint. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am