VwGH vom 27.01.2011, 2010/16/0113

VwGH vom 27.01.2011, 2010/16/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der P in B, vertreten durch die Fiebinger Polak Leon Partner Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Am Getreidemarkt 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1189-W/10, betreffend

u. a. Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang, in seinem Spruchpunkt 2., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1922 geborene Ehemann der Beschwerdeführerin schloss eine Lebensversicherung gegen Einmalerlag ab, nach welcher er ab 1990 und im Falle, dass er vor seiner im Jahr 1929 geborenen Ehefrau sterben werde, diese dann eine lebenslängliche monatliche Rentenleistung erhalten werde.

Am verfasste der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Testament, in welchem er seine drei Söhne als Erben einsetzte und seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, den Hälfteanteil einer Liegenschaft in H. verbunden mit dem Recht zur Verwaltung der gesamten Liegenschaft und das Eigentum an der gesamten Einrichtung im Hause dieser Liegenschaft als Vorausvermächtnis einräumte. "Der Vollständigkeit und Ordnung halber" hielt er im Testament u. a. fest, er habe eine näher bezeichnete Lebens-(Renten )Versicherung abgeschlossen, aus der nach seinem Tod seine Frau eine lebenslängliche Monatsrente erhalte und für den Fall, dass auch seine Frau versterbe, seine Söhne bis zu jeweils gleichen Teilen eine Rente in der selben Höhe erhalten würden. Er weise auch darauf hin, dass er neben seiner Frau und seinen drei Söhnen Stifter einer näher genannten Stiftung sei.

Am starb der Ehemann der Beschwerdeführerin.

Ab Jänner 2006 zahlte das Versicherungsunternehmen der Beschwerdeführerin eine monatliche Rente (Grundrente und Bonusrente) in Höhe von anfangs 2.140,57 EUR aus.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin die Erbschaftssteuer fest und bezog dabei diese Rente mit einem kapitalisierten Wert von 229.365,58 EUR in die Berechnung mit ein.

Die Begründung lautete "Bezugsber.

Versicherung = Versicherungserlös aus Z. Versicherungs AG".

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, ihr verstorbener Ehemann habe die in Rede stehende Versicherung abgeschlossen, um ihr auch nach seinem Ableben Unterhalt zukommen zu lassen. Die Versicherung sei aus einer moralischen Verpflichtung des Verstorbenen abgeschlossen worden, seiner Frau den gesetzlichen Unterhalt zuzuwenden. Mangels Bereicherungswillens des Erblassers liege kein erbschaftssteuerpflichtiger Erwerb vor. Tatsächlich müsse sich die Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer aus dem steuerlichen Wert der ererbten Grundstücke von rund 164.000 EUR abzüglich der übernommenen Bankverbindlichkeiten von rund 203.000 EUR zusammensetzen.

Auf Ersuchen der belangten Behörde teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom mit, sie beziehe eine monatliche Witwenpension von der "SVA" in Höhe von 947,02 EUR, habe aus der im oben erwähnten Testament angeführten Privatstiftung in den Jahren 2003 bis 2006 Ausschüttungen in der Höhe von jeweils rund 2.300 EUR jährlich erhalten und die Kosten des Seniorenheimes, in welchem sie lebe, würden monatlich rund

2.481 EUR zuzüglich laufender Spesen umfassen. Zur Rentenzahlung der Versicherung führte sie aus, die Bedingungen der Versicherung zeigten, dass die Versicherung - bezogen auf die Beschwerdeführerin - als Unterhaltsvorsorge für sie für den Fall des Vorversterbens ihres Ehemannes abgeschlossen worden sei. Mit dieser Versicherung sei sichergestellt worden, dass die Beschwerdeführerin auf Lebenszeit die monatliche Rente erhalte. Die damalige Absicht, dass durch die Rentenzahlung die Kosten eines Altersheimes gedeckt werden könnten, habe - wie die zwischenzeitliche Entwicklung beweise - mit der Versicherungsleistung gerade erreicht werden können.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des emeritierten Rechtsanwaltes Dr. L., zum Beweis dafür, dass ihr verstorbener Ehemann die konkrete Versicherung über Anraten Dris. L. als Unterhaltsvorsorge für seine Frau nach seinem eigenen Tod abgeschlossen habe und auch das Testament ihres Ehemannes mit diesem Willen des Verstorbenen errichtet worden sei.

In einem Erörterungsgespräch vor der belangten Behörde am führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass "die Liegenschaft" (Anmerkung: deren Hälfteeigentum auf Grund des erwähnten Testamentes für die Beschwerdeführerin einverleibt worden war) um 600.000 EUR verkauft worden sei, weil der Käufer die Liegenschaft als äußerst renovierungsbedürftig beurteilt und das Haus mit dem Wert eines Rohbaues angesetzt habe. Nach Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten der Verlassenschaft, der Erbschaftssteuer der Beschwerdeführerin und des die Beschwerdeführerin betreffenden Rückstandes im Seniorenheim sowie des Rechtsanwaltshonorares seien nur etwa 27.500 EUR zur Verteilung an die Söhne des Ehemannes der Beschwerdeführerin verblieben. Angesichts der Höhe des eigenen Einkommens der Beschwerdeführerin von knapp über 1.000 EUR monatlich und angesichts der Darstellungen der konkreten Verhältnisse durch den beantragten Zeugen Dr. L. sei erwiesen, dass die in Rede stehende Rentenversicherung vom Erblasser als reine Unterhaltsvorsorge für seine Frau ohne jeglichen Bereicherungswillen gedacht gewesen sei und auch tatsächlich nach dessen Tod zur Bedeckung des Unterhaltes notwendig sei, der auf ein Leben in einem Pensionistenheim beschränkt sei und keineswegs dem weitaus aufwendigeren Lebensstandard des Ehepaares entspreche. Eine Bereicherung liege nicht vor.

Der emeritierte Rechtsanwalt Dr. L. gab, bei diesem Erörterungsgespräch als Zeuge vernommen, an, er habe für den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin das oben erwähnte Testament errichtet. Er sei seit Jugend auf mit dem Erblasser befreundet gewesen und habe ihn jahrzehntelang anwaltlich betreut. Die in Rede stehende Ablebensversicherung sei eine Rentenversicherung, in der die Beschwerdeführerin Mitversicherte sei. In dieser Position habe sie einen von der Erbschaft und dem Verlassenschaftsverfahren unabhängigen, persönlichen und direkten Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung. Dieser Anspruch sei lediglich betagt vom Ableben des mitversicherten Ehemannes, sei aber zivilrechtlich kein Teil der Erbschaft nach dem Verstorbenen. Die Anführung im Testament habe ausschließlich informativen, nicht aber materiellen Charakter. Mit dieser Versicherung sollte sichergestellt sein, dass die Gläubiger der Verlassenschaft nicht auf die der Witwe zufließende Rente greifen könnten. Er selbst habe die Verhandlungen zum Abschluss der Versicherung geführt. Angesichts des Lebensaufwandes des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin, der schon durch Jahre hindurch nur zu Lasten der Vermögenswerte habe aufrecht erhalten werde können - es sei bereits etwa in den 70er Jahren mit dem Verkauf des Familienbesitzes in Oberösterreich begonnen worden -, sei es das Anliegen des Verstorbenen gewesen, durch Verwertung eines ihm von dritter Seite zugekommenen Abfertigungsbetrages von rund 5,000.000 S eine entsprechende Sicherstellung der Grundbedürfnisse seiner Frau für den Fall seines Todes zu erzielen. Es sei völlig klar, dass angesichts der Vermögens- und Einkommenslage der Beschwerdeführerin es dieser unmöglich sein werde, nach dem Tod ihres Mannes den von diesem gepflogenen und weitgehend fremdfinanzierten Lebensstil aufrecht zu erhalten. Diese Entwicklung sei bereits zu Abschluss der Versicherung Anfang 1990 durchaus zu befürchten gestanden. Allein auf den dem Verstorbenen gehörigen Liegenschaften in M. sei damals bereits ein Höchstbetragspfandrecht von rund 4,500.000 S einverleibt worden. Tatsächlich seien in der Folge weitere bücherliche Sicherstellungen auf den Liegenschaften des Ehepaares aufgenommen worden. Beim Abschluss der Versicherung sei von vornherein vorgesehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin als Mitversicherte aufscheine. Das heute von der Beschwerdeführerin geführte Leben entspreche nicht mehr dem gemeinsamen Lebensstandard. Wenn dieser seinerzeit sehr hoch gewesen sei, müsse sich die Beschwerdeführerin jetzt mit dem Leben in einem Heim begnügen. Zu Lebzeiten ihres Mannes sei ihr ein großzügig geführter Villenhaushalt mit entsprechendem Personal zur Verfügung gestanden.

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung gegen den angeführten Bescheid des Finanzamtes vom als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe aus der S. Privatstiftung in den Jahren 2003 bis 2006 Ausschüttungen von jeweils rund 2.300 EUR jährlich erhalten. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine Eigenpension in Höhe von rund 950 EUR monatlich bezogen. Das ergebe zusammen einen Betrag von etwa 1.140 EUR monatlich. Die Liegenschaft in H. sei um 600.000 EUR verkauft worden. Nach Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten der Verlassenschaft sowie der Erbschaftssteuer der Beschwerdeführerin und des die Beschwerdeführerin betreffenden Rückstandes im Seniorenheim sowie des Rechtsanwaltshonorares seien aus der Erbmasse nur etwa

27.500 EUR zur Verteilung an die Söhne verblieben.

Der damalige Parteienvertreter sei im Testament als Testamentsvollstrecker genannt worden, weil die Familien seit Generationen in geschäftsfreundlicher Beziehung gestanden seien. Der Vater des Parteienvertreters (Anmerkung: der em. Rechtsanwalt Dr. L.) habe diesem anlässlich eines Gespräches mitgeteilt, er könne sich daran erinnern, dass der Erblasser die in Rede stehende Versicherung über sein Anraten als Unterhaltsvorsorge für seine Frau nach seinem eigenen Tod abgeschlossen habe. Dies sei deshalb so wesentlich, weil die begründete Annahme bestanden habe, dass nach Abdeckung der Verlassenschaftsverbindlichkeiten kein ausreichendes Vermögen mehr vorhanden sein werde, um Frau und drei Söhne zu versorgen. Der Parteienvertreter selbst habe im Erörterungsgespräch ergänzt, dass die finanzielle Situation der Familie angespannt sei, weil darüber hinaus die Beschwerdeführerin dem ältesten Sohn gegenüber infolge dessen psychischer Erkrankung noch unterhaltspflichtig sei. Zweck der Versicherung sei die Abdeckung der monatlichen Kosten des Seniorenheimes, deren Kosten jetzt auch tatsächlich durch die Versicherungszahlungen mehr oder weniger gerade abgedeckt werden könnten.

Nach rechtlichen Ausführungen hielt die belangte Behörde fest, die angeführten Einkünfte der Beschwerdeführerin aus der Witwenpension und den Ausschüttungen der S. Privatstiftung ergäben einen Betrag von rund 1.140 EUR monatlich . Dieser Betrag liege eindeutig über dem Existenzminimum (2010) von derzeit rund 783 EUR monatlich. Die Beschwerdeführerin habe weiters als Vorausvermächtnis die Hälfte der angeführten Liegenschaft in H. erhalten. Aus dem Wortlaut des Testaments des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass die in Rede stehende Versicherung als lebensnotwendiger Unterhalt gedacht gewesen sei. Der Verstorbene hätte dort festhalten können, dass die Versicherung als Unterhalt der Beschwerdeführerin gedacht wäre. Der Zusatz, dass die Versicherung im Fall des Todes der Ehefrau an die Söhne gezahlt werde, spreche sogar gegen die Alimentierung der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde gehe unabhängig davon aus, dass es der Beschwerdeführerin aus der zustehenden Witwenpension, den Ausschüttungen der Privatstiftung und dem verbleibenden Verkaufspreis für die Liegenschaftshälfte möglich sein müsse, für ihren Unterhalt aufzukommen und somit der Abschluss der Rentenversicherung zur Sicherung des Unterhaltes nicht unbedingt erforderlich gewesen sei. Da die Rentenversicherung in Zusammenhang mit dem Seniorenheim gebracht werde, habe es dem Wunsch des Erblassers entsprochen, der Witwe oder im Falle ihres Vorversterbens seinen Söhnen den bisherigen Lebensstandard zu sichern. Nach der Zeugenaussage habe der Lebensstandard der Familie darin bestanden, durch Führung eines großzügigen Villenhaushaltes über ihren Verhältnissen zu leben. Es sei völlig klar gewesen, dass es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Vermögens- und Einkommenslage unmöglich sein werde, nach dem Tod ihres Mannes den von diesem gepflogenen und weitgehend fremdfinanzierten Lebensstil aufrecht zu erhalten. Es sei mehr an Lebenshaltungskosten aufgewendet worden, als an laufenden Einnahmen vorhanden gewesen sei, weswegen Familienvermögen habe verkauft werden müssen. Mit dem Abschluss der Rentenversicherung, die zivilrechtlich kein Teil der Erbschaft sei, habe sichergestellt werden sollen, dass Gläubiger der Verlassenschaft nicht auf die Witwe und im Fall ihres Vorversterbens auf die den Söhnen zufließende Rente greifen könnten. Damit sei von einem Bereicherungswillen des Erblassers auszugehen, der kein unbedingter sein müsse. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass beim Erblasser ein zumindest bedingter Bereicherungswille vorhanden gewesen sei. Die Absicht des Erblassers, den bisherigen Lebensstandard, der in einem Vermögensaufwand bestanden habe, der durch Jahre hindurch nur zu Lasten der Vermögenswerte aufrecht erhalten habe werden können, für die Witwe zu bewahren, schließe den Bereicherungswillen des Erblassers nicht aus.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt erachtet, für die von ihrem verstorbenen Ehemann eingeräumte lebenslängliche Monatsrente aus einer Rentenversicherung Erbschaftssteuer nicht entrichten zu müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem im Beschwerdefall noch anzuwendenden § 1 Abs. 1 Z 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterlag der Erbschaftssteuer der Erwerb von Todes wegen.

Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.

Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben fallen unter diese Bestimmung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0064, uva).

Nach § 796 ABGB hat der Ehegatte außer in hier nicht interessierenden Fällen der §§ 759 und 795 leg. cit., solange er sich nicht wiederverehelicht, an die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann.

§ 94 Abs. 1 und 2 ABGB lauten:

"§ 94. (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten nach § 94 Abs. 2 letzter Satz ABGB auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag."

Die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt grundsätzlich autonom durch die Ehegatten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Primär nach der Gestaltung in diesem Sinne bestimmen sich die den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse, und zwar nach Einkommen, Vermögen, Gesundheitszustand und sonstigen Sorgepflichten. Die Rechtsprechung kennt u.a. die Regel, dass bei beiderseitigem Einkommen dem weniger verdienenden Ehegatten 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens gebühren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/16/0096, und vom , Zl. 91/16/0111, jeweils mN).

Bei einem Erwerb im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist zu prüfen, ob - unbeschadet einer allfällig tatsächlich eingetretenen Bereicherung - der Bereicherungswille des Erblassers vorgelegen ist. Wollte der Erblasser seiner moralischen Verpflichtung Genüge leisten, den standesgemäßen Unterhalt seiner Ehegattin nach seinem Tode sicherzustellen, und sorgte er schon zu Lebzeiten für den anständigen Unterhalt der Ehegattin für die Zeit nach seinem Ableben, dann schließt die Erfüllung dieser moralischen Verpflichtung den Bereicherungswillen beim Zuwendenden aus (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 607/64, VwSlg 3.219/F).

Der mangelnde anständige Unterhalt wird dann nicht durch Vereinbarung eines Rentenrechtes für die überlebende Ehegattin vorgesorgt, wenn die überlebende Ehegattin selbst Alleinerbin eines nicht unbeträchtlichen Vermögens ist und über ein entsprechendes eigenes Einkommen verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0034, VwSlg. Nr. 7.026/F).

Was nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, muss nach den Grundsätzen des § 94 ABGB, also nach jenen Verhältnissen beurteilt werden, in denen die Ehegatten zuletzt gelebt haben. Der überlebende Ehegatte behält daher den Lebensstandard bei, den er während der Ehe hatte. Er braucht keinen sozialen Abstieg hinzunehmen und wird auch dann nicht in schlechtere Lebensverhältnisse als während der Ehe zurückversetzt, wenn er vorher in solchen gelebt hätte (vgl. etwa den ).

Der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten hat daher den Lebensverhältnissen zu entsprechen, in denen die früheren Ehegatten bis zum Tode des einen von ihnen gelebt hatten. Dem überlebenden Ehegatten gebührt daher der Unterhalt nur soweit, als dies im Falle des Fortlebens des verstorbenen Ehegatten nach der konkreten Situation der Eheleute der Fall wäre. Dies muss zwar nicht zu einer Fixierung des zuletzt gegen den Erben bestandenen Anspruchs führen, weil immer die angemessenen Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. Daher ist ein Bereicherungswille des Erblassers dann auszuschließen, wenn er dem überlebenden Ehegatten durch Einräumung einer Versorgungsrente den nach § 796 in Verbindung mit § 94 ABGB geschützten - nach den damaligen Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen - Unterhalt sichern wollte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/16/0214, und vom , Zl. 2009/16/0197).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde darauf abgestellt hat, ob die in Rede stehende Versicherung als "lebensnotwendiger Unterhalt" gedacht gewesen sei, und das Einkommen der Beschwerdeführerin dem Existenzminimum gegenübergestellt hat. Nicht auf den "lebensnotwendigen", sondern auf den angemessenen Unterhalt kommt es jedoch an.

In einer Eventualbegründung räumt die belangte Behörde ein, der Lebensstandard der Familie sei darin gelegen, durch Führung eines großzügigen Villenhaushaltes über ihre Verhältnisse zu leben, was angesichts der Vermögens- und Einkommenslage der Beschwerdeführerin von dieser unmöglich nach dem Tode ihres Mannes weiter aufrecht erhalten werden könne. Da die Rentenversicherung die Aufgabe habe, sicherzustellen, dass Gläubiger der Verlassenschaft nicht auf die der Witwe zufließende Rente greifen können, sei nach Ansicht der belangten Behörde von einem Bereicherungswillen des Erblassers auszugehen. Damit räumt die belangte Behörde aber selbst ein, dass das von ihr festgestellte Einkommen der Beschwerdeführerin und deren eigenes (vom Erblasser erworbene) Vermögen nicht ausreichten, den nach den bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit der ausbezahlten Versicherungsleistung würden gerade etwa die Kosten des Seniorenheimes abgedeckt, in welchem sie lebe, zieht die belangte Behörde nicht in Zweifel.

Die Aussage des langjährig mit dem Erblasser befreundeten und ihm auch bei Abschluss des Versicherungsvertrages und bei der Abfassung des Testamentes als Rechtsbeistand zu Rate stehenden em. Rechtsanwaltes als Zeuge, dass er dem Erblasser geraten habe, den Versicherungsvertrag in dieser Form abzuschließen, um der Beschwerdeführerin nach dem Tode des Erblassers den Unterhalt zu sichern, entkräftet die belangte Behörde nicht.

Die belangte Behörde hat daher nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie von einem Bereicherungswillen des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages ausgehen durfte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am