VwGH vom 29.05.2013, 2010/16/0108

VwGH vom 29.05.2013, 2010/16/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller, Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Ing. H in G, vertreten durch die Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0981-G/09, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug einen Antrag des Beschwerdeführers ab, ihm für seinen am geborenen Sohn Nicolas ab Familienbeihilfe zu gewähren.

Die belangte Behörde ging dabei von der Sachverhaltsannahme aus, dass Nicolas auf Grund eines Einberufungsbefehles Grundwehrdienst vom 1. bis zum geleistet habe. Nach seiner "Abrüstung" sei Nicolas ab beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet gewesen. Mit Bescheid des Militärkommandos für Steiermark vom sei ausgesprochen worden, dass Nicolas untauglich sei.

Mit dem Sommersemester 2002 habe Nicolas an der Karl-Franzens-Universität Graz Anglistik und Amerikanistik sowie Betriebswirtschaftslehre inskribiert. Ab dem Wintersemester 2002/2003 habe er an der Fachhochschule Joanneum den Studiengang "Management Internationaler Geschäftsprozesse" belegt. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Studiums habe er - auch im Streitzeitraum - an der Wirtschaftsuniversität Wien Sozial- und Wirtschaftswissenschaften studiert.

Rechtlich vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Nicolas nach Vollendung des 26. Lebensjahres nicht mehr gegeben sei und dass der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG für eine Verlängerung des Anspruchszeitraums bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nicht erfüllt sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seines Sohnes Nicolas verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der Stammfassung sah noch eine Altersgrenze für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, vor.

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wurde diese Altersgrenze auf die Vollendung des 26. Lebensjahres herabgesetzt. Gleichzeitig wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 in § 2 Abs. 1 der lit. f eine lit. g angefügt, die lautete:

"g) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Schüler jedoch nur im Rahmen der in lit. b, aa) vorgesehenen Schuldauer; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in lit. b, bb) vorgesehenen Studiendauer,"

Die Materialien dazu (72 BlgNR 20. GP) führen an, dass die Altersgrenze bei Gewährung der Familienbeihilfe allgemein vom

27. auf das 26. Lebensjahr herabgesetzt werden soll. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes würden nach Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sich das Kind weiterhin in Berufsausbildung befinde.

Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998 wurde in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG der Ausdruck "Präsenz- oder Zivildienst" durch den Ausdruck "Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst" ersetzt.

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 wurde § 2 Abs. 1 lit. g FLAG neu gefasst und lautete:

"g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,"

Diese Änderung beruht auf einer einem in Plenum des Nationalrates eingebrachten Abänderungsantrag (StProt über die 149. Sitzung am , 20. GP, 198), zu dem sich zur Begründung lediglich die Aussage einer Abgeordneten findet, es liege eine geringfügige Modifikation zu bestehenden Ausnahmeregelungen für den Bezug von Familienbeihilfe vor. Es sei eine Korrektur von Einzelfällen für Präsenz- und Zivildiener (aaO, 194).

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 wurde auch das Studienförderungsgesetz 1992 geändert, dessen § 19 Abs. 3 Regelungen für die Verlängerung der Anspruchsdauer der Studienbeihilfe vorsah und keine Aussage über den Präsenz- oder Zivildienst enthielt. Mit der Änderung wurde § 19 Abs. 3 neu gefasst und lautete:

"(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

...

4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung."

Die Materialien (1442 BlgNR 20. GP) führen dazu im Vorblatt als Problem an, die Absolvierung von Präsenz- oder Zivildienst während des Studiums werde vom Familienlastenausgleichsgesetz und Studienförderungsgesetz unterschiedlich berücksichtigt. Als Ziel wurde eine angemessene Berücksichtigung von Präsenz- oder Zivildienst bei der Studienbeihilfe genannt und als Inhalt der gesetzlichen Änderung wurde eine Verlängerung der Anspruchsdauer wegen Absolvierung von Präsenz- oder Zivildienst angeführt.

Im allgemeinen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage wird ausgeführt:

"Ein weiterer Faktor, der häufig zu Studienverzögerungen geführt hat, ist die Absolvierung des Präsenz- oder Zivildienstes neben der Durchführung eines Studiums. Obwohl keine Notwendigkeit besteht, neben Präsenz- oder Zivildienst weiter die Fortsetzung des Studiums zu melden bzw. zu inskribieren, tun dies doch viele Studierende in der irrigen Annahme, dass sie in dieser Zeit Studienfortschritte erzielen könnten. Tatsächlich sind sie zeitlich meistens nicht in der Lage, ihr Studium in dieser Zeit zu betreiben, durch die fortgeführte Meldung bzw. Inskription des Studiums verlieren sie jedoch ein bis zwei Semester des Anspruches auf Studienbeihilfe, da sie während Präsenz- oder Zivildienst ja keinerlei Studienförderungen erhalten können. In Angleichung an die Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes werden daher Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, die in die Anspruchsdauer fallen, insoweit begünstigt, als sich dadurch die Anspruchsdauer am Ende des jeweiligen Studienabschnittes oder des Studiums verlängert."

Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt:

"Eine vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe, der auch Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales angehörten, hat unter anderem eine Angleichung der Bestimmungen über die Berücksichtigung von Präsenz- oder Zivildienst im Familienlastenausgleichsgesetz und im Studienförderungsgesetz vorgeschlagen.

Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr nicht nur im Familienlastenausgleichsgesetz, sondern auch im Studienförderungsgesetz die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während des Studiums dazu führt, dass die Anspruchsdauer entsprechend verlängert wird. Da es häufig nur zu Teilüberschneidungen der Studienzeit und der Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes kommt, ist in der Neuregelung darauf abgestellt, dass nur volle sechs Monate der zeitlichen Überschneidung zu einer Verlängerung um ein Semester führen. Dies bedeutet, dass es beim Präsenzdienst üblicherweise zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester kommen wird, beim Zivildienst um bis zu zwei Semester."

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, im Beschwerdefall erfülle die Leistung des Präsenzdienstes vom 1. bis zum nicht den Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG.

Bei Änderung des § 2 Abs. 1 FLAG und Anfügen einer lit. g in dieser Bestimmung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 sah das damalige Wehrgesetz 1990 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 im § 27 einen den Grundwehrdienst und die Truppenübungen umfassenden ordentlichen Präsenzdienst sowie einen außerordentlichen Präsenzdienst vor. Der Grundwehrdienst dauerte nach § 28 Abs. 1 Wehrgesetz 1990 sechs Monate, wozu noch Truppenübungen bis zur Gesamtdauer von 60 Tagen zu leisten waren (§ 28 Abs. 2 Wehrgesetz 1990). Wehrpflichtige konnten auch nach § 28 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 zu einem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden, wobei sie nach Leisten eines solchen Grundwehrdienstes gemäß § 28 Abs. 4 Wehrgesetz 1990 von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit waren.

Bei Änderung des § 2 Abs. 1 FLAG und Anfügen einer lit. g in dieser Bestimmung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 sah das Zivildienstgesetz 1986 idF der Zivildienstgesetz-Novelle1991, BGBl. 675/1991 im § 6a einen ordentlichen und einen außerordentlichen Zivildienst vor. Der ordentliche Zivildienst dauerte nach § 7 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 idF der Zivildienstgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 187/1994, elf Monate.

Der gleichzeitig mit der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG durch das GAFB eingeführte Ausbildungsdienst dauerte nach § 46a Wehrgesetz 1990 idF des GAFB zwölf Monate.

Durch das GAFB wurde auch in § 27 des Wehrgesetzes 1990 die Unterscheidung in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Präsenzdienst aufgegeben. Der Präsenzdienst war zu leisten als Grundwehrdienst oder als Truppenübungen oder in einer der sieben weiteren angeführten Arten.

Aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG einschließlich der Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen des FLAG und des § 19 des Studienförderungsgesetzes ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des Präsenzdienstes in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG den Grundwehrdienst gemeint hat, dessen Dauer von sechs oder acht Monaten einen Wehrpflichtigen in der Regel daran hinderte, diese Zeit erfolgreich für eine Berufsausbildung außerhalb des Bundesheeres zu nutzen. In typisierender Erfassung der zu Grunde liegenden Sachverhaltsmöglichkeiten (Grundwehrdienst von sechs oder acht Monaten, Zivildienst von elf Monaten, Ausbildungsdienst von zwölf Monaten) hat der Gesetzeber durch § 2 Abs. 1 lit g FLAG die Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe um ein Jahr (von der Vollendung des 26. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) verlängert.

Dem Sinn einer solcherart erfolgten Verlängerung des Anspruchszeitraumes im FLAG um ein Jahr widerspräche es, wenn eine solche Verlängerung die Rechtsfolge einer Leistung des Präsenzdienstes von lediglich wenigen Tagen wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch § 2 Abs. 1 lit. g FLAG auszulegen, wonach vor Vollendung des 26. Lebensjahres der Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder der Zivildienst geleistet worden sein muss, aber im selben Satz davon gesprochen wird, "sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden". Die unterschiedliche Wortwahl lässt sich auch damit erklären, dass eine Voraussetzung in der Leistung von Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst im oder vor dem Kalendermonat der Vollendung des 26. Lebensjahres liegt, wobei ein Teil dieser Leistung auch nach dem Kalendermonat der Vollendung des 26.Lebensjahres liegen kann und bei Vollendung des 26. Lebensjahres noch nicht der gesamte Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wurde, dass aber erst das Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzung einer anschließenden Berufsausbildung nach " Ab leistung" also nach Leistung des gesamten Präsenz-(Grundwehr )Dienstes oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes zur Gewährung von Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres führt. Dem Begriff "Ableistung" in § 2 Abs. lit. g FLAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 kommt somit die Bedeutung des im damaligen Wehrgesetz 1990 etwa in § 17 Abs. 6, § 28 Abs. 2 letzter Unterabsatz, § 32 Abs. 1 oder § 41 Abs. 2 Z 2 verwendeten Begriffes "vollständig geleistet" oder der "vollständigen Leistung" zu.

Der Beschwerdeführer trägt vor, Nicolas habe auf Grund eines am erhaltenen Einberufungsbefehles am seinen Präsenzdienst angetreten, jedoch bereits am auf Grund einer schweren Gesundheitseinschränkung abrüsten müssen. Ein Studienbeginn an der Fachhochschule Graz Joanneum sei Nicolas erst mit dem Wintersemester 2002/2003 möglich gewesen. Nicolas habe daher ein ganzes Ausbildungsjahr verloren. Es könne keine Rolle spielen, ob der Zeitverlust durch die gänzliche Ableistung des Präsenzdienstes eintrete oder durch einen angetretenen, aber vor der gänzlichen Leistung abgebrochenen Grundwehrdienstes, eine Schlechterstellung gegenüber Personen mit vollständiger Ableistung des Präsenzdienstes könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, vielmehr gebiete der Gleichheitsgrundsatz, derartige Sachverhalte so zu qualifizieren, als wäre der eingetretene Zeitverlust auf die gänzliche Ableistung des Grundwehrdienstes zurückzuführen. Dem ist die unwidersprochene Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers bereits im Sommersemester 2002 einer Ausbildung unterziehen konnte und an der Karl-Franzens-Universität Graz studiert hat. Dass es sich dabei nicht um die spätere Ausbildung an der Fachhochschule gehandelt haben mag, ändert daran nichts.

Ein Wehrpflichtiger, der den Grundwehrdienst abgeleistet (vollständig geleistet) hat und dadurch an einer zügigen und erfolgreichen Berufsausbildung außerhalb des Bundesheeres in der Regel gehindert ist (vgl. auch die erwähnten Materialien - 1442 BlgNR 20. GP) und ein Wehrpflichtiger, der lediglich neun Tage Grundwehrdienst leistet und nach seinem "Abrüsten" (nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst) an einer Berufsausbildung nicht mehr gehindert ist, befinden sich nicht in vergleichbaren Lagen, welche eine gleiche Behandlung erfordern.

So hat auch im Beschwerdefall nach den unwidersprochenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid Nicolas zwischen der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst und dem Beginn des Studiums an der Fachhochschule Anglistik und Amerikanistik sowie Betriebswirtschaftslehre studiert. In einem im angefochtenen Bescheid erwähnten Schreiben vom an das Finanzamt Graz-Stadt führte er aus, er habe "nach dem unfreiwilligen Abbruch des Präsenzdienstes an der Karl-Franzens-Universität Graz zwei Semester BWL und Anglistik-Studium absolviert. Dies jedoch nur aus dem Grund, dass die Monate bis zum Beginn des FH-Studiums nicht ungenützt verstreichen." Dergestalt kann keine Rede davon sein, dass Nicolas ein Ausbildungsjahr "verloren" hätte und ein Jahr daran gehindert gewesen wäre, sich einer - im Beschwerdefall zudem mit dem in Rede stehenden Fachhochschulstudium "Management Internationaler Geschäftsprozesse" kohärenten - Berufsausbildung zu unterziehen.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG im Beschwerdefall als nicht gegeben angenommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den in § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG genannten Gründen Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am