VwGH vom 29.04.2013, 2010/16/0089

VwGH vom 29.04.2013, 2010/16/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Mag. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. 100 Jv 9148/09z - 33a (BA 191/09), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird - soweit er den Abspruch über den Betrag von EUR 6 nach § 6 Abs. 1 vorletzter Satz GEG betrifft -

wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, erteilte für seine in eigener Sache beim Bezirksgericht Donaustadt eingebrachte Mahnklage vom (Werklohn/Honorar) dem Bezirksgericht für die Pauschalgebühr von EUR 92 einen Einziehungsauftrag von seinem Konto bei der P Bank.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts dem Beschwerdeführer die aushaftende Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG von EUR 92, die Einhebungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8 und den Mehrbetrag gem. § 31 GGG von EUR 46, insgesamt somit EUR 146, zur Zahlung vor. Begründend führte sie aus, dass der Einziehungsauftrag nicht habe durchgeführt werden können.

In seinem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag verwies der Beschwerdeführer auf die bestehende Kontendeckung. Es sei nicht nachvollziehbar, von welchem Konto (aufgrund des Zahlungsauftrages) die Justizverwaltung Gerichtsgebühren hätte abbuchen wollen. Er stelle daher den Antrag auf Berichtigung der Einhebungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8 und des Mehrbetrages gem. § 31 GGG von EUR 46.

Mit Schreiben vom teilte die Revisorin des Landesgerichtes für ZRS Wien dem Beschwerdeführer mit, dass der Gebühreneinzug am auf dem bei der Mahnklage vom angeführten Konto des Beschwerdeführers

92. xxx.xxx, BLZ xxxxxxxx veranlasst worden sei, und ersuchte um die Vorlage eines Beleges über die am vorhandene Kontodeckung.

Der Beschwerdeführer übermittelte per Mail vom u. a. einen Kontoauszug vom in Kopie. Dieser wies ein Guthaben aus.

Mit Mail vom teilte die Revisorin dem Beschwerdeführer mit, dass die in dem übermittelten Beleg ausgewiesene Abbuchung durch Einziehung ein anderes Verfahren betreffe. Die "Retoure über EUR 92 am " sei an den Beschwerdeführer bereits ergangen. Er werde um eine Stellungnahme unter Anschluss von Belegen ersucht.

In seinem Mail vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer mit, er habe bereits nachgewiesen, dass ausreichend Geld auf seinem Einzugskonto gewesen sei. Mehr könne und wolle er nicht tun, weil ihm das zu kostspielig wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge und änderte den Zahlungsauftrag dahingehend ab, dass damit auch ein "weiterer Betrag für die aus der Rückleitung entstandenen Bankspesen gem. § 6 Abs. 1 GEG von EUR 6", sohin insgesamt EUR 152 an offenen Gebühren vorgeschrieben wurden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Gebühreneinzug aufgrund fehlender Kostendeckung fehlgeschlagen sei. Der Beschwerdeführer sei von seiner Bank bereits am davon verständigt worden. Ein Verschulden könne weder der Bank noch dem Gericht zur Last gelegt werden. Da die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung durch Abbuchung bzw. Einziehung nicht im Bereich des Gerichtes gelegen sei, habe der Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag erlassen müssen. Neben der Gebühr sei ein Mehrbetrag (gem. § 31 GGG) von 50 % des ausstehenden Betrages, höchstens jedoch EUR 400, einzuheben. Es sei daher ein Betrag von EUR 46 vorzuschreiben gewesen. Der Zahlungsauftrag sei gem. § 7 Abs. 3 GEG auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen zu ändern. Wenn dem Zahlungsauftrag ein fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen sei, so sei zusätzlich zur Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG ein weiterer Betrag von EUR 6 zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstandenen Aufwendungen an Bankspesen gem. § 6 Abs. 1 GEG zu entrichten. Nach Zahlung der Pauschalgebühr von EUR 92 (Buchung vom ) hafte daher noch ein Restbetrag von EUR 60 als unberichtigt aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Beschwerdeführer erachtet sich - immerhin erkennbar - in seinem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von EUR 6 an Ersatz für die Bankspesen und des Mehrbetrages nach § 31 GGG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind nach § 4 Abs. 4 GGG die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

Der Bundesminister für Justiz hat gem. § 4 Abs. 5 GGG nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens zu regeln, hiefür ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.

Gemäß § 31 Abs. 1 GGG (idF vor der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013) ist bei einer mit der Überreichung der Eingabe begründeten Gebühr, die nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder bei der die Einziehung erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben. Der Mehrbetrag darf jedoch EUR 400 nicht übersteigen.

Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird gem. § 6 Abs. 1 GEG die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 zu entrichten.

War dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so war dem Zahlungspflichtigen gem. § 6 Abs. 1 vorletzter Satz GEG idF vor der Grundbuchsgebührennovelle zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von EUR 6 zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben.

Diese im Beschwerdefall noch anzuwendende Bestimmung wurde durch die Grundbuchsgebührennovelle im Hinblick auf die Neuregelung in § 31 Abs. 1 GGG aufgehoben.

Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die Österreichische Postsparkasse gem. § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV, BGBl. Nr. 599/1999 (idF vor der Novelle BGBl. II Nr. 56/2013), hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.

Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich des Gerichts, etwa in einem Versehen des Kostenbeamten, so hat dieser gem. § 13 Abs. 2 AEV nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat der Kostenbeamte des Gerichts unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Mehrgebühr gem. § 31 GGG sowie die Gebühr gem. § 6 Abs. 1 vorletzter Satz GEG von EUR 6 vorgeschrieben wurde.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Vorschreibung zunächst mit dem Vorbringen, auf seinem Konto sei am Tag der Einbringung der Mahnklage, dem , eine ausreichende Deckung vorhanden gewesen. Dass der Versuch des Gebührenabzugs tatsächlich am erfolgt und gescheitert sei, habe er erstmals durch den angefochtenen Bescheid erfahren. Wäre diesbezüglich nicht das Parteiengehör verletzt worden, hätte er den Nachweis zu erbringen versucht, dass eine ausreichende Deckung auf seinem Konto gegeben gewesen sei oder er hätte nachvollziehen können, warum möglicherweise ein Bankfehler vorliege.

Damit legt der Beschwerdeführer jedoch nicht die Relevanz des Verfahrensfehlers dar. Vielmehr findet sich in den mit der Beschwerde vorgelegten Beilagen ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben der Bank des Beschwerdeführers vom , in dem das verfahrensgegenständliche Konto betreffend u. a. folgendes ausgeführt wird:

"Der Einziehungsauftrag seitens des Oberlandesgerichtes Wien in der Höhe von EUR 92,00 wurde am mangels Deckung nicht durchgeführt. Es wurde diesbezüglich ein Entgelt von EUR 7,50 am angelastet."

Es ist daher davon auszugehen, dass der Einziehungsversuch der Justizverwaltungsbehörde tatsächlich erfolglos geblieben ist. Sollte der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, seine Bank sei irrtümlich von einer mangelnden Kostendeckung ausgegangen, dann wäre er zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Der Beschwerdeführer rügt auch, die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, von welchem Konto der Einzug hätte vorgenommen werden sollen. Die Revisorin hat aber dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom Kontonummer und Bankleitzahl des verfahrensgegenständlichen Kontos mitgeteilt. Auch das oben genannte Schreiben der Bank des Beschwerdeführers vom bezieht sich ausschließlich auf dieses Konto. Warum die unterlassene ausdrückliche Bezeichnung dieses Kontos im angefochtenen Bescheid zu dessen Rechtswidrigkeit führen sollte, legt die Beschwerde hingegen nicht dar.

Der Beschwerdeführer äußert auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 31 Abs. 1 GGG, weil damit seiner Auffassung nach de facto eine Strafe vorgesehen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei dem Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG um keine Strafe, sondern um eine objektive Säumnisfolge handle. Diese akzessorisch zur Gerichtsgebühr hinzutretende Gebührenerhöhung ist vom Bestand der Hauptschuld abhängig. Ein schuldhaftes Verhalten ist somit nicht Voraussetzung für die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2004/16/0129). Die Normierung einer solchen objektiven Säumnisfolge steht dem Gesetzgeber aber frei und stellt auch durchaus keine ungewöhnliche Regelung dar (vgl. z.B. den Säumniszuschlag nach § 217 BAO). Gegen die Norm des § 31 Abs. 1 GGG bestehen seit der Einführung der betragsmäßigen (absoluten) Höchstgrenze durch die Novelle BGBl. Nr. 292/1987 auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil nunmehr eine Regelung zur Vermeidung einer überschießenden Reaktion auf die Unterlassung des Abgabepflichtigen besteht (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/16/0103, und vom , 90/16/0162).

Auch der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, dass § 13 Abs. 2 letzter Satz AEV nicht zwingend die Erlassung eines weiteren Zahlungsauftrages vor der Vorschreibung des Mehrbetrages nach § 31 GGG vorsieht, vermag keine Bedenken an der Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung zu erwecken. Der Beschwerdeführer vermeint eine Verfassungswidrigkeit der AEV auch darin zu erblicken, dass dem Gebührenschuldner für jeden im Zuge des Einziehungsverfahrens entstehenden Fehler seinerseits oder seitens seiner Bank Säumnisfolgen drohen würden, während es der Justizverwaltung nach dieser Verordnung möglich sei, auch erst Jahre nach Entstehung der Gebührenschuld die Einziehung zu veranlassen. Dem ist aber zu erwidern, dass es dem Gesetzgeber frei steht, für das (allenfalls fehlerhafte) Handeln der Parteien und der Behörden unterschiedliche Rechtsfolgen vorzusehen.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Vorschreibung der Gebühr nach § 6 Abs. 1 vorletzter Satz GEG von EUR 6 zur "Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen" mit dem Vorbringen, im Beschwerdefall fehle es an einer solchen Rückbuchung. Der Beschwerdeführer sei überdies ohnehin wegen des fehlgeschlagenen Einziehungsversuches mit einer zusätzlichen Bankgebühr in Höhe von EUR 7,50 belastet worden.

Im Fall einer misslungenen Einziehung entstehen dem Bund Aufwendungen an Bankspesen. Dem Bund wird dafür eine "Rückprovision" angelastet. Der Bund hatte vor Einführung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 vorletzter Satz GEG durch die Novelle BGBl. I Nr. 24/2007 keine Möglichkeit, vom Zahlungspflichtigen den Ersatz dieses Mehraufwandes für die Rückbuchung zu fordern. Mit der Einführung dieser zusätzlichen Vorschreibung sollte - jedoch nur in jenem Fall, dass die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nicht im Bereich des Gerichts liegt - dieses Manko behoben werden (vgl. die bei Wais/Dokalik , Gerichtsgebühren10, 420, zitierten Materialien zur Regierungsvorlage betreffend die Novelle BGBl. I Nr. 24/2007).

Darauf, ob in einem konkreten Fall durch den erfolglosen Versuch der Einziehung dem Bund oder dem Gebührenpflichtigen zusätzliche Bankspesen verrechnet werden und in welcher Höhe, kommt es jedenfalls nicht an. § 6 Abs. 1 vorletzter Satz GEG stellt auch ganz allgemein auf die dem Bund "entstehenden" und nicht auf die (konkret) "entstandenen" Aufwendungen an Bankspesen ab.

Allerdings erweist sich die Vorschreibung dieses Betrages aus einem anderen Grund als rechtswidrig:

Gegenstand des Zahlungsauftrages vom waren die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG, die Einhebungsgebühr nach § 6 GEG (betreffend die Einhebung der genannten Pauschalgebühr) sowie der Mehrbetrag nach § 31 GGG.

Nun kommt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zwar im Rahmen des Berichtigungsverfahrens die Befugnis zu, den Zahlungsauftrag zum Nachteil des Zahlungspflichtigen abzuändern, dies jedoch nur im Rahmen der Sache des Berichtigungsverfahrens. Andernfalls könnte der in § 7 GEG vorgesehene Instanzenzug verkürzt werden, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/16/0147, mwN).

Auf Grund des Berichtigungsantrages war die belangte Behörde daher zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zahlungsauftrag vom vorgeschriebenen Pauschalgebühr, der Einhebungsgebühr und des Mehrbetrages zuständig. § 7 Abs. 3 zweiter Satz GEG hatte die belangte Behörde ausschließlich dazu ermächtigt, hinsichtlich dieser Beträge auch für den Beschwerdeführer nachteilig Änderungen des bekämpften Zahlungsauftrages vorzunehmen. Dagegen war ein "weiterer Betrag von EUR 6 zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstandenen Aufwendungen an Bankspesen gem. § 6 Abs. 1 GEG" nicht Gegenstand des Zahlungsauftrages vom . Deshalb war die belangte Behörde zur Vorschreibung eines solchen Betrages im Rahmen des vorgegebenen Gegenstandes des Berichtigungsverfahrens unzuständig. Der angefochtene Bescheid war daher - soweit er die Vorschreibung dieses Betrages betrifft - gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am