VwGH vom 29.04.2010, 2008/15/0001

VwGH vom 29.04.2010, 2008/15/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des EM in P, vertreten durch Mag. Gertrude Froschauer, Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Weingartshofstraße 37-39, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0771-L/07, betreffend Einkommensteuer 1991 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, zahlte im Jahr 1991 S 50.000,-- und im Jahr 1993 S 40.000,-- an die Theologische Hochschule in Linz mit dem Verwendungszweck "Zuwendung gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988", die er als Betriebsausgaben geltend machte.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damalige Berufungsbehörde wurden diese Zahlungen als zweckgewidmete, private Kirchenbeitragszahlungen angesehen. Dies mit folgender Begründung: Die Diözesanfinanzkammer für Oberösterreich der römisch-katholischen Kirche habe erlaubt, den in der Kirchenbeitragsverordnung verpflichtend vorgesehenen Kirchenbeitrag auf speziell dafür eingerichtete Konten einzubezahlen, die einer Zweckwidmung für eine bestimmte kirchliche Organisation dienten. Für die Theologische Hochschule in Linz könne man zweckgewidmete Kirchenbeiträge auf das Konto

7... überweisen, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Für die

Annahme der Zahlung als freiwillige Spende sprächen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Bestätigung des Rektors der Hochschule und die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er auf den Zahlscheinen jeweils den Vermerk "Spende nach § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG" angeführt habe. Auf der anderen Seite spreche für die ausschließliche Zahlung von Kirchenbeiträgen, dass genau jenes Konto verwendet worden sei, welches für die zweckgebundene Zahlung von Kirchenbeiträgen eingerichtet worden sei und man davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer auch in seinen eigenen Angelegenheiten jene Sorgfalt walten lasse, zu welcher er beruflich als Steuerberater verpflichtet sei und es deshalb kein durch Unwissenheit ausgelöster Irrtum gewesen sei, welcher ihm das Konto für zweckgebundene Kirchenbeiträge habe benutzen lassen. Andererseits sei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass dem Prüfer von der Kirchenbeitragsstelle im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung die Auskunft erteilt worden sei, dass die "Zahlungen von S 50.000,-- 1991 und S 40.000,-- im Jahr 1993" der Kirchenbeitragsstelle zur Kenntnisnahme vorgelegt worden seien. So gesehen spreche die überragende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die auf ein Konto für zweckgebundene Kirchenbeiträge bezahlten Beiträge, welche auch der Kirchenbeitragsstelle bekannt gegeben worden seien, tatsächlich auch als Kirchenbeiträge verrechnet worden seien. Die Leistung des Kirchenbeitrages nach § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 schließe schon begrifflich das Vorliegen einer "Zuwendung" im Sinne einer freiwilligen Spende nach § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 aus. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Zahlungen ausschließlich seinen Kirchenbeitrag geleistet habe. Dieser sei auch als Sonderausgabe in Höhe von S 1.000,-- berücksichtigt worden.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , 2001/14/0190, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In der Begründung führte er aus, die belangte Behörde habe ihre Beurteilung, dass es sich bei den strittigen Zahlungen um Kirchenbeitrag im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 und demnach nicht um Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 gehandelt habe, neben dem Umstand, dass für die Zahlungen "genau jenes Konto verwendet wurde, welches für die zweckgebundene Zahlung von Kirchenbeitrag" eingerichtet worden sei, vornehmlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer neben den in Rede stehenden Zahlungen andere zweifelsfrei als Kirchenbeitrag zu beurteilende Zahlungen nicht nachgewiesen habe. Hinzuweisen sei zunächst darauf, dass die Spendenbegünstigung des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 nicht an die Voraussetzung geknüpft sei, dass ein allfälliger Spender auch Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften leiste. Bei der entsprechenden Beurteilung durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verwendung des entsprechenden Kontos sei aber insbesondere die Frage unbeantwortet geblieben, ob und aus welchen Gründen im Beschwerdefall davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgenommene Widmung der Zahlungen als "Spende nach § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988" dadurch etwa

widerrufen habe, dass er die Zahlungen auf das Konto 7... und

somit nicht auf das laut den Feststellungen des Prüfers zur Schaffung einer "Unterscheidung zu den zweckgewidmeten Kirchenbeiträgen" eingerichtete "Spendenbegünstigungskonto 2..."

geleistet habe. Zur abschließenden Beurteilung dieser und auch der Frage, ob sich bei den jedenfalls erfolgten Zahlungen um Beiträge im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 gehandelt habe, fehlten aber vor allem hinreichende Feststellungen dazu, welche Vereinbarungen zwischen der Finanzkammer, der Diözese und der Hochschule abgeschlossen worden seien und unter welchen - den Beitragspflichtigen bekannten - Voraussetzungen die Finanzkammer der Diözese Zahlungen als Erfüllung der Kirchenbeitragspflicht anerkenne.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz )Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung neuerlich als unbegründet ab. Sie ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen auf jenes Konto der Hochschule geleistet habe, welches für Kirchenbeitragsleistungen mit entsprechender Zweckwidmung eingerichtet worden sei. Ob ihm das für tatsächliche "Spenden" - d.h. Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 - eingerichtete anders lautende Konto tatsächlich bekannt gewesen sei, sei nicht feststellbar. Dies sei aber für die Entscheidung letztlich ohne Belang. Ebenso sei nicht feststellbar gewesen, ob zwischen der Hochschule und der Diözesanfinanzkammer entsprechende Vereinbarungen bestanden haben, ob und in welchem Umfang als Spenden geleistete Beträge auf den Kirchenbeitrag anzurechnen seien. Den Zahlungen des Beschwerdeführers an die Hochschule seien Unterredungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Kirchenbeitragsstelle vorausgegangen. Die Zahlungen, die vom Beschwerdeführer in seinen an die Kirchenbeitragsstelle gerichteten Schreiben aus den Jahren 1991 bis 1994 selbst nicht als "Spenden" bezeichnet worden seien, seien - entsprechend dem Ersuchen des Beschwerdeführers - auf Beitragsrückstände und Vorauszahlungen angerechnet worden. Aus dem Antwortschreiben der Diözesanfinanzkammer gehe eindeutig hervor, dass die Zahlungen an die Hochschule nicht nur allenfalls ohne Kenntnis des Beschwerdeführers, sondern sogar über dessen ausdrückliche Veranlassung auf Beitragsschulden und Vorauszahlungen des Kirchenbeitrages angerechnet worden seien und insofern von einer Freiwilligkeit der Leistungen in Form einer Zuwendung an die Hochschule nicht die Rede sein könne. Vielmehr liege ein zweckgebundener Kirchenbeitrag vor. Daran könnten auch die auf den Zahlungsbelegen angebrachten Vermerke, dass es sich um Spenden im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 handle und dass dementsprechende Schreiben des Rektors der Hochschule nichts ändern. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der Zahlungen liege in der Leistung von Kirchenbeiträgen. Damit sei aber eine Beurteilung als Spende gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 ausgeschlossen.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch die Anführung des Verwendungszweckes seinen Willen, an wen und zu welchem Zwecke er die Überweisungen getätigt habe, dokumentiert. Der Auffassung der Behörde, dass nur die Verwendung einer bestimmten Kontonummer die Absetzbarkeit seiner Spende gesichert hätte, könne er sich nicht anschließen. Er habe die Spende nicht nur vom betrieblichen Girokonto bezahlt, sondern sei sie auch nachweislich in den Vermögensbereich der Hochschule gelangt. Dass er die Kirchenbeitragsstelle dazu habe bewegen können, seine Spenden anzuerkennen, möge als unschön erscheinen, sei für ihn aber zweckdienlich gewesen. Er habe vor der Leistung seiner Zuwendungen keine Kontakte oder Absprachen mit der Kirchenbeitragsstelle getroffen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung die Feststellung getroffen, dass es sich bei den Zahlungen von vornherein um die Zahlung von Kirchenbeitrag gehandelt hat.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen (vgl. Ritz, BAO3, § 167, Tz 10 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält diesen Anforderungen stand. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung konnte sich die belangte Behörde darauf stützen, dass der Beschwerdeführer exakt auf jenes Konto eingezahlt hat, welches von der Diözesankammer als für die Entrichtung von Kirchenbeitrag genannt worden ist. Die belangte Behörde hat sich auch auf die dem Antwortschreiben der Kirchenbeitragsstelle beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom und vom gestützt. Nach dem Inhalt des ersten Schreibens verlangte der Beschwerdeführer die Anrechnung des Betrages von S 50.000,-- auf seine Beitragsrückstände und die laufenden Vorauszahlungen. Nach dem Vermerk der Kirchenbeitragsstelle erfolgte die Anrechnung auf den Beitrag 1989, 1990 und 1991. Im zweitgenannten Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um Anrechnung auf den Kirchenbeitragsrückstand 1992, Rest - VZ 1993 und 1/2 VZ 1994. Beide Schreiben führen als Betreff "Zweckwidmung Kirchenbeitrag" an. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Beweisergebnisse gefolgert hat, dass es sich bei den Zahlungen von vornherein um einen zweckgebundenen Kirchenbeitrag handelt, ist das nicht unschlüssig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im aufhebenden Erkenntnis vom , 2001/14/0190, ausgesprochen, dass die Beurteilung einer Zahlung als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 eine Beurteilung der selben Zahlung als Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 und umgekehrt ausschließt.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am