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VwGH vom 26.02.2014, 2013/04/0002

VwGH vom 26.02.2014, 2013/04/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der S GmbH in H, vertreten durch Mag. Pia Maria Krebs, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 66, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ-64.300/0223-IV/8/2010, betreffend Beitrag zum Grubenrettungswesen nach § 187 Abs. 3 MinroG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (belangte Behörde) vom wurde der Beschwerdeführerin vorgeschrieben, sie habe für das Besucherbergwerk S für das Jahr 2011 durch die Entrichtung von finanziellen Mitteln in der Höhe von EUR 19.936,-- zum Grubenrettungswesen beizutragen (Spruchpunkt I.). Die angeführten Beträge sind (nach Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) binnen eines Monats ab Zustellung auf ein näher bezeichnetes Konto der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen GmbH zu entrichten.

Diesen Ausspruch stützte die belangte Behörde auf § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010 (MinroG).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin nutze Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe (Besucherbergwerk S).

Seitens der Wirtschaftskammer Österreich sei gemäß § 187 Abs. 1 MinroG die "Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen GmbH" (Hauptstelle) eingerichtet worden. Der Hauptstelle oblägen die im § 187a MinroG angeführten Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens.

Die in § 187 Abs. 3 MinroG genannten Beträge dienten zum einen der Wahrnehmung der gegenseitigen Hilfeleistungspflicht nach § 111 MinroG und zum anderen der Finanzierung der Hauptstelle bzw. der von ihr nach § 187a MinroG wahrzunehmenden Aufgaben. Daher kämen die finanziellen Beiträge der Hauptstelle zu.

Zur Entscheidung über Art und Ausmaß dieses Beitrages habe die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Mittel, die zum Funktionieren des überbetrieblichen Grubenrettungswesens erforderlich seien, eruiert. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auf zwei - einen Bestandteil der Begründung bildende - Beilagen des angefochtenen Bescheides. Nach diesen sei für die Bestimmung des Beitrages ein auf Indikatoren basierendes Bewertungssystem (Tendenzanalyse) entwickelt und angewendet worden. Nach Auswertung von bei den Bergbauberechtigten erhobenen Daten sei mit Hilfe dieser Tendenzanalyse die von den Bergbauberechtigten zu leistenden Beträge ermittelt worden.

Im vorliegenden Verfahren habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie als Beitrag zum Grubenrettungswesen zwei Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung zur Verfügung stelle. Jeder Arbeitstrupp bestehe aus einem Truppführer und vier Personen. Die Truppmitglieder hätten Erfahrungen im untertägigen Bereich und die persönliche Fitness zur Ausführung einer bergmännischen Tätigkeit unter Tage.

Ergänzend seien ärztliche Nachweise betreffend die Grubentauglichkeit und die gesundheitliche Eignung zum Rettungswerk der Mitglieder der Arbeitstrupps übermittelt worden. Weiters sei seitens der Beschwerdeführerin angekündigt worden, dass noch dieses Jahr eine Auffrischung und Wiederholung der Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgen werde und sei eine Anmeldebestätigung vorgelegt worden. Auch seien Übungsbestätigungen für die Mitglieder der Arbeitstrupps übermittelt worden.

Der Leiter der Hauptstelle habe hiezu eine Stellungnahme abgegeben, dass ein Arbeitstrupp zur technischen Hilfeleistung gemäß den Grundsätzen für das Grubenrettungswesen anerkannt werden könne, wenn die Nachweise der Erste-Hilfe-Ausbildung und die Nachweise der untertägigen Erfahrung für alle Mitglieder dieses Arbeitstrupps erbracht würden. Der zweite angebotene Arbeitstrupp könne nicht als Beitrag zum überbetrieblichen Rettungswesen gewertet werden, da die für diesen Trupp genannten Personen nicht den Grundsätzen für das Grubenrettungswesen entsprechen würden. Demzufolge müssten Mitglieder eines Arbeitstrupps bestimmte Qualifikationen für einen Einsatz aufweisen, diese fachliche Eignung sei durch die Tätigkeit als Schaubergwerksführer, Kühlmaschinenmechaniker, Tischler oder Klimatechniker nicht erbracht worden.

Dem habe die Beschwerdeführerin entgegengehalten, sämtliche namhaft gemachte Personen seien im Sinne der Grundsätze für das Grubenrettungswesen ausreichend qualifiziert und daher als Mitglieder eines technischen Arbeitstrupps anzuerkennen. Alle genannten Personen seien Facharbeiter im Sinne des Punktes 3.2. der Grundsätze für das Grubenrettungswesen, Ing. K verfüge über eine einschlägige bergtechnische und markscheiderische Ausbildung und alle Personen seien zur Erste-Hilfe-Leistung theoretisch und praktisch ausgebildet.

Weiters sei von der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid näher bezeichnetes, beim Betrieb bereitgehaltenes Bergbauzubehör aufgelistet.

Für den Bereich Logistik und Management sei von der Beschwerdeführerin darauf verwiesen worden, dass durch die Beschäftigung von Ing. K ein wesentlicher Beitrag zum Grubenrettungswesen geleistet werde, da dadurch vom Besucherbergwerk S betriebsübergreifende Übungen abgehalten werden könnten sowie eine innerbetriebliche Fortbildung auf höchstem Niveau sichergestellt sei.

Sodann habe die Beschwerdeführerin ersucht, auch den zweiten Arbeitstrupp zur technischen Hilfeleistung, das bereitgehaltene Bergbauzubehör und die gestellten Logistik- bzw. Management-Leistungen anzuerkennen, in das Grubenrettungswesen einzubinden und in Folge den finanziellen Ersatzbeitrag zu reduzieren.

Ergänzend seien Teilnahmebestätigungen an einer Übung für das Grubenrettungswesen übermittelt und die 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung von Ing. K bestätigt worden.

Zu den ergänzenden Unterlagen der Beschwerdeführerin sei seitens des Leiters der Hauptstelle auf Ersuchen der belangten Behörde eine Stellungnahme abgegeben worden, welche im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich wiedergegeben wird.

In dieser Stellungnahme führt der Leiter der Hauptstelle im Ergebnis aus, aus den neu vorgelegten Unterlagen/Schulungsnachweisen seien keine neuen Erkenntnisse ableitbar. Die praktische Erfahrung zum Rettungswerk könne sowohl für den ersten als auch für den zweiten von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Arbeitstrupp nicht nachgewiesen werden. Auch lägen Schulungsbestätigungen für Erste Hilfe nicht vor (wobei - nicht weiter begründet - als "Anhalt" zur Erste-Hilfe-Ausbildung die - so bezeichnete - "Verordnungsgrundlage für die San-Ausbildung beim Österreichischen Bundesheer (gesetzliche Grundlage: BGBl. I Nr. 30/2002)" herangezogen werden könne). Auch die Rettungsübung Schaubergwerk K könne nicht als Ausbildungsnachweis für die Erfüllung der Kriterien angesehen werden. Darüber hinaus sei für das überbetriebliche Grubenrettungswesen ein weiterer Arbeitstrupp in diesem Sektor nicht erforderlich, da der Sektor I des Hauptrettungsplanes, in dem das Schaubergwerk S liege, von den Arbeitstrupps des aktiven Untertagebergbaues der S Magnesitindustrie betreut werde. Den 88 Bergbaubetrieben stünden 25 Arbeitstrupps zur Verfügung. Eine weitere Aufstockung von Arbeitstrupps sei aus Sicht des überbetrieblichen Grubenrettungswesens in diesem Sektor nicht mehr erforderlich. Auch das von der Beschwerdeführerin aufgelistete Bergbauzubehör und die zur Verfügung gestellte Logistik bzw. das Management für das überbetriebliche Grubenrettungswesen seien für das überbetriebliche Grubenrettungswesen nicht erforderlich. Eine monetäre Bewertung dieser Leistungen sei nicht möglich, da die in der S und in H vorgehaltenen Werkzeuge und Gerätschaften im überbetrieblichen Grubenrettungswesen nicht benötigt würden.

Sodann führte die belangte Behörde weiter aus, unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid angeführten Stellungnahme des Leiters der Hauptstelle folge, dass die von der Beschwerdeführerin neu vorgelegten Unterlagen und Schulungsnachweise keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Die praktische Erfahrung zum Grubenrettungswesen und somit die Einsetzbarkeit für Rettungszwecke habe für die genannten Personen nicht nachgewiesen werden können. Des Weiteren fehle mit Ausnahme von Herrn Ing. K der Nachweis über die notwendige regelmäßige Ausbildung zur Erste-Hilfe-Leistung.

Zur Notwendigkeit eines Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung im Rahmen des überbetrieblichen Grubenrettungswesens werde angemerkt, dass eine weitere Aufstockung von Arbeitstrupps in diesem Sektor aus Sicht des überbetrieblichen Grubenrettungswesens nicht erforderlich sei. Dieser Sektor werde bereits von anderen Arbeitstrupps betreut. Auch das aufgelistete Bergbauzubehör sowie die zur Verfügung gestellte Logistik bzw. Management seien für das überbetriebliche Grubenrettungswesen nicht erforderlich, da das angeführte Bergbauzubehör bereits in ausreichendem Umfang vorhanden sei. Die angeführte Beschäftigung von Ing. K könnte nicht als Beitrag zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen gesehen werden, da betriebsübergreifende Übungen von der Beschwerdeführerin nicht gefordert würden. Diese würden von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen durchgeführt. Daher könnten auch die durchgeführten Übungen (vom 17. November und ) nicht als Übungen für das überbetriebliche Grubenrettungswesen qualifiziert werden, da sie mit der Hauptstelle nicht abgestimmt, die Übungsteilnehmer nicht namentlich angeführt gewesen seien und keine Ausbildungsunterlagen vorlägen.

Insgesamt ergebe sich, dass für das Besucherbergwerk S der Beschwerdeführerin kein Arbeitstrupp berücksichtigt werden könne. Auch eine Berücksichtigung des Bergbauzubehörs, der Logistik und des Managements sei nicht möglich.

Unter Berücksichtigung des von allen Bergbauberechtigten zu leistenden gesetzlichen Mindestbeitrages und nach Durchführung der Ausgleichsrechnung ergebe sich der im Spruch vorgeschriebene Beitrag für das Jahr 2011.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom , B 255/11-8, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof (nach dem Datum des Abtretungsbeschlusses gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG) noch vor dem dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, sind gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

2. Rechtslage:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010 (MinroG), lauten (der für die Vorschreibung des Beitrages maßgebliche § 187 Abs. 3 wurde vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben):

" Anwendungsbereich

§ 2. ...

(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte

...

5. der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

(3) ... Für die bergbautechnischen Aspekte der in Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - ... die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes ... sinngemäß.

(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.

...

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

§ 187. (1) Die Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich hat zur Leitung der Hauptstelle einen im Grubenrettungswesen ausgebildeten, erfahrenen Diplomingenieur der Studienrichtung Bergwesen (Bergingenieur) zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Diese hat zu erfolgen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und an der Verlässlichkeit des vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen.

(3) Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (§ 189) und bei den im § 2 Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher.

...

Aufgaben der Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

§ 187a. Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen:

...

2. Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Unterstützung der Durchführung von Rettungswerken. Hiezu zählt insbesondere:

...

c) einen Plan für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten und diesen nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, zu aktualisieren,

d) bei der Erstellung des Hauptrettungsplanes nach den Regeln der Technik und nach Maßgabe der Erfordernisse (Möglichkeit und Ausmaß eines Schadensereignisses, Anzahl der sich untertage aufhaltenden Personen, Dimension des Grubengebäudes, Gebirgsverhalten) und der Möglichkeiten (Grubenwehrtrupps bzw. Gasschutzwehrtrupps, Arbeitstrupps, Bergbauzubehör, Logistik, Management u. dgl.) die gegenseitige Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorzubereiten.

...

4. Nach den Regeln der montanistischen Wissenschaften und der Technik und nach Maßgabe des § 187d die Grundsätze insbesondere für

a) die Organisation von Grubenwehren und Grubenrettungsstellen bzw. Gasschutzwehren und Gasrettungsstellen, die Trupps für technische Hilfeleistung, die ortskundigen Führer und ortskundigen Auskunftspersonen,

b) die Aufnahme, die Mitgliedschaft und das Ausscheiden aus der Grubenwehr bzw. der Gasschutzwehr,

c) die Ausbildung und Weiterbildung der mit dem Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen befassten Personen,


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d)
den Übungsbetrieb von Grubenwehren bzw. Gasschutzwehren,
e)
die Alarmierung, Dienstanweisungen,
f)
den Einsatz und die Vorgangsweise beim Rettungswerk sowie
g)
das notwendige Bergbauzubehör
festzusetzen und den gemäß den zur Verfügung gestellten Notfallplänen (§ 187b) am Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen Beteiligten sowie der Behörde und dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen.
..."
3.
Beitrag zum Grubenrettungswesen nach § 187 Abs. 3 MinroG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Vorschreibung eines Beitrages zum Grubenrettungswesen nach § 187 Abs. 3 MinroG bereits im Erkenntnis vom , Zlen. 2006/04/0189, 0191 bis 0195, beschäftigt, wobei dort alleine die Mindestbeitragsregel des letzten Satzes dieser Bestimmung und nicht die vorliegend aufgeworfene Frage zu behandeln war.
Im Beschwerdefall geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin angebotene Bereitstellung von Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management im Rahmen des Beitrages zum Grubenrettungswesen gemäß § 187 Abs. 3 MinroG zu berücksichtigen gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, nach § 187 Abs. 3 MinroG habe sie lediglich ersatzweise einen finanziellen Beitrag zu leisten. In erster Linie sei der Beitrag zum Grubenrettungswesen faktisch zu leisten, sodass von einem "Primat des faktischen Beitrags" gesprochen werden könne. Da der Beitrag gemäß § 187 Abs. 3 MinroG "nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten" festzusetzen sei, könne ein von einem Bergbauberechtigten ordnungsgemäß angebotener und per se tauglicher faktischer Beitrag nicht von der belangten Behörde "zurückgewiesen" werden. Dies schon vor dem Hintergrund, dass es ein Zuviel an Rettungsmitteln gar nicht geben könne. Wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrete, die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beiträge für das Grubenrettungswesen seien nicht erforderlich, also konkret nicht benötigt, so fehle es zweifellos an einem konkreten Bedarf, weshalb die Vorschreibung einer Ersatzzahlung im Ergebnis rechtswidrig erfolgt sei. Bei der Entscheidung nach § 187 Abs. 3 MinroG handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Dieses Ermessen sei im Beschwerdefall nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt und die Entscheidung nicht ausreichend begründet worden. So könne auch die Auffassung der belangten Behörde, die von der Beschwerdeführerin als Nachweis der fachlichen Eignung angegebenen Übungen könnten nicht akzeptiert werden, weil sie nicht mit der Hauptstelle abgestimmt worden seien, nicht bestehen. So finde sich keine rechtliche Grundlage, insbesondere auch nicht in § 187a MinroG, dass Übungen nur dann als Übungen für das überbetriebliche Grubenrettungswesen qualifiziert werden könnten, wenn sie mit der Hauptstelle abgestimmt und von dieser quasi monopolartig durchgeführt würden.
Voranzustellen ist, dass es sich vorliegend um keine Ermessensentscheidung der belangten Behörde handelt. Vielmehr hat die belangte Behörde gemäß § 187 Abs. 3 zweiter Satz MinroG über die Art und das Ausmaß des Beitrages nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid zu entscheiden.
Der VfGH hat zur Bestimmung des § 187 Abs. 3 MinroG im zitierten Beschluss vom , B 255/11-8, Folgendes ausgeführt:
"Die Bestimmung des § 187 Abs. 3 MinroG ist jedenfalls nicht derart unbestimmt, dass sie gegen Art. 18 B-VG verstoßen würde (zur Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe
s.
VfSlg. 6477/1971 mwN; ferner VfSlg. 16.993/2003). Die darin angeführten und von der beschwerdeführenden Partei als unbestimmt erachteten Gesetzesbegriffe sind vor dem Hintergrund des auf Geld- und Sachleistungen beruhenden Systems einerseits und im Hinblick auf den Adressatenkreis andererseits jedenfalls einer systematischen und teleologischen Interpretation zugänglich (zum adäquaten Determinierungsgrad s. VfSlg. 13.785/1994, 666). Was die von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen herausgegebenen 'Grundsätze für das Grubenrettungswesen' betrifft, so handelt es sich dabei um keine Verordnung."
Ausgehend davon ist zum Verständnis des Beitrages für das (überbetriebliche) Grubenrettungswesen nach § 187 Abs. 3 MinroG auf das in den Materialien angeführte Ziel dieser Regelung zurückzugreifen: Die Bestimmung des § 187 Abs. 3 wurde mit der Mineralrohstoffgesetznovelle 2001, BGBl. I Nr. 21/2002, geschaffen. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (vgl. RV 833 BlgNR XXI. GP, 51) heißt es:
"Ziel der Regelung ist ein auf die Gegebenheiten des Betriebes abgestimmtes funktionierendes Rettungswerk, das auf einer möglichst breiten Basis die jeweils lokal vorhandenen Mittel und Möglichkeiten ausschöpft. Die darüber hinausgehenden Erfordernisse sollen mit der Einhebung des Beitrages, der der Unterhaltung der Hauptstelle zukommen soll, übergreifend abgedeckt werden. Die Bemessung des Beitrages soll sich neben den Erfordernissen auch nach den Möglichkeiten des Betriebes richten."
Zum Grubenrettungswesen an sich wird in den Erläuterungen (vgl. RV 833 BlgNR XXI. GP, 50) wie folgt ausgeführt:
"Das Grubenrettungswesen soll in Zukunft auf einem betrieblicherseits aufzustellenden Notfallplan und auf einer Hauptstelle für das Grubenrettungswesen basieren und einer einheitlichen Einsatzleitung unterstehen. Hinsichtlich des Notfallplanes wird auf die Ausführungen zu § 109 verwiesen. Der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen sollen die über der betrieblichen Ebene anfallenden organisatorischen und technischen Aufgaben vor allem mit Ziel einer bestmöglichen Vorbereitung auf einen Ernstfall zufallen."
Vor diesem Hintergrund haben die Bergbauberechtigten - wie im ersten Satz des § 187 Abs. 3 MinroG angeführt - insbesondere (und damit in erster Linie) zum Grubenrettungswesen durch Bereitstellung der dort genannten "Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfsleistungen, Bergbauzubehör, Logistik und Management udgl." beizutragen und in diesem Sinn - wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt - einen faktischen Beitrag zum Grubenrettungswesen zu leisten. Erst ersatzweise haben die Bergbauberechtigten durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Diese finanziellen Beiträge sollen - wie in den Erläuterungen ausgeführt - der Unterhaltung (mit anderen Worten der Finanzierung des Betriebes) der Hauptstelle zukommen.
Daraus folgt aber nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, dass eine "Zurückweisung" von angebotenen faktischen Beiträgen der Bergbauberechtigten nach § 187 Abs. 3 MinroG unzulässig ist.
Vielmehr ist von der belangten Behörde nach § 187 Abs. 3 zweiter Satz MinroG über die Art und das Ausmaß des Beitrages, also auch über die Frage, ob ein faktischer oder ein finanzieller Beitrag zu leisten ist, mit Bescheid zu entscheiden. Dabei ist zunächst zu beurteilen, ob der angebotene faktische Beitrag den fachlichen Anforderungen an das Grubenrettungswesen entspricht. Wie die Beschwerde selbst zutreffend ausführt, kann nämlich nur ein tauglicher faktischer Beitrag zum Grubenrettungswesen berücksichtigt werden.
Derartige fachliche Anordnungen werden gemäß § 187a Z 4 MinroG von der Hauptstelle in den dort genannten Grundsätzen festgesetzt, die nach den Regeln der montanistischen Wissenschaft und der Technik und nach Maßgabe des § 187d leg. cit. zu erstellen sind. Wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom festgehalten hat, sind diese Grundsätze jedoch keine (Durchführungs
)Verordnung zum MinroG und haben daher keine normative Wirkung. Vielmehr sind diese Grundsätze als einschlägiges Regelwerk im Rahmen der beratenden Funktion der Hauptstelle mit dem Ziel der bestmöglichen Vorbereitung auf ein Rettungswerk anzusehen (vgl. auch Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz, 3. Auflage (2007), Anm. 1 zu § 187a).
Weiters ist zu beurteilen, ob der vom Bergbauberechtigten angebotene faktische Beitrag zum Grubenrettungswesen erforderlich ist. So hat die belangte Behörde gemäß § 187 Abs. 3 MinroG "nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten" zu entscheiden. Der Wortlaut dieser Bestimmung unterscheidet nicht, sodass auch bei der Frage über die Art des Beitrages, nämlich ob ein faktischer oder ein finanzieller Beitrag zu leisten ist, (u.a.) "nach Maßgabe der Erfordernisse" (gemeint) des Grubenrettungswesens zu entscheiden ist.
In diesem Sinne sprechen die Erläuterungen davon, dass das Grubenrettungswesen "auf einer möglichst breiten Basis die jeweils lokal vorhandenen Mittel und Möglichkeiten" ausschöpfen soll. Inwieweit dies erforderlich ist ("nach Maßgabe der Erforderlichkeit"), ist nach Anhörung der Hauptstelle von der belangten Behörde zu beurteilen. Der Hauptstelle kommt gemäß § 187 Abs. 1 MinroG die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens zu. Insbesondere ist es dabei Aufgabe der Hauptstelle, einen Plan für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten und bei der Erstellung dieses Hauptrettungsplanes nach den Regeln der Technik und nach Maßgabe der Erfordernisse und der Möglichkeiten die gegenseitige Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorzubereiten. Gerade das Erfordernis eines faktischen Beitrages für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken wird für dessen Berücksichtigung im Rahmen des § 187 Abs. 3 MinroG entscheidend sein.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde zur Frage, ob der von der Beschwerdeführerin angebotene faktische Beitrag den fachlichen Anforderungen an das Grubenrettungswesen entspricht und für das (überbetriebliche) Grubenrettungswesen erforderlich ist, die Hauptstelle angehört hat, der ja wie oben ausgeführt, beratende Funktion zukommt.
4.
Kein Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG:
Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, die belangte Behörde habe die Stellungnahme des Leiters der Hauptstelle keinem Parteiengehör unterzogen.
Dies wird von der belangten Behörde auch nicht bestritten, sondern dagegen in der Gegenschrift lediglich vorgebracht, diese Stellungnahme habe "inhaltlich nichts Neues" enthalten.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass nach der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage die im angefochtenen Bescheid angeführte Stellungnahme vom von der Hauptstelle als Einrichtung (nach § 187 Abs. 1 MinroG) abgegeben wurde. Wenn der angefochtene Bescheid von einer Stellungnahme des Leiters der Hauptstelle spricht, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Leiter der Hauptstelle gemäß § 187 Abs. 2 MinroG die Leitung dieser Einrichtung zukommt, seine Stellungnahmen sind daher auch der Hauptstelle als Einrichtung zuzurechnen.
Die Ansicht der Beschwerde, dem Leiter der Hauptstelle sei gegenständlich die Funktion eines nichtamtlichen Sachverständigen zugekommen, wird vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das bereits Gesagte nicht geteilt. Daher ist auch auf den Einwand der Befangenheit des Sachverständigen nicht weiter einzugehen.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Gemäß § 37 AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was in der Beschwerde durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0085, mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, wäre ihr Parteiengehör eingeräumt worden, so hätte sie auch Gelegenheit gehabt, der Stellungnahme des Leiters der Hauptstelle auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, und darlegen können, dass alle Voraussetzungen für die Berücksichtigung des faktischen Beitrags hinreichend erfüllt seien. Konkret führt die Beschwerde zu der in der Stellungnahme des Leiters der Hauptstelle vermissten Erste-Hilfe-Ausbildung aus, dieser Stellungnahme sei zu entnehmen, dass für Mitglieder technischer Trupps eine Erste-Hilfe-Ausbildung nach den Vorgaben der AUVA offensichtlich nicht mehr ausreiche, sondern vielmehr eine Erste-Hilfe-Ausbildung gemäß der Verordnungsgrundlage für die San-Ausbildung beim Österreichischen Bundesheer vorausgesetzt werde. Ungeachtet dessen, dass seitens der belangten Behörde jegliche Erhebungen und Feststellungen im Hinblick auf Art und Umfang dieser nunmehr neuen Ausbildungsanforderungen unterlassen worden seien, fehle jegliche Feststellung, inwieweit sich die Ausbildungsinhalte mit jenen nach den Vorgaben der AUVA überschneiden würden.
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde aufzuzeigen, dass sie bei Gewährung von Parteiengehör eine Unschlüssigkeit der vorliegenden Stellungnahme des Leiters der Hauptstelle geltend gemacht hätte. Sie kann damit die Relevanz des vorgebrachten Verfahrensfehlers dartun.
5.
Aus diesen Erwägungen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
6.
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
7.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-78883