VwGH vom 31.01.2013, 2013/04/0001

VwGH vom 31.01.2013, 2013/04/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X Handelsgesellschaft mbH in Y, vertreten durch Dr. Michael Lesigang, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 82, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Gew- 53035/12-1, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die für einen näher bezeichneten Standort erteilte Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin betreffend den "Handel gemäß § 103 Abs 1 lit c Z 25 GewO 73, beschränkt auf Orientteppiche" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom sei die Insolvenz über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden. Der Eintrag (dieser Entscheidung) scheine auch "mit heutigem Tag der Entscheidung" in der "Ediktsdatei" auf. Allein diese Umstände seien rechtlich die iSd § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 maßgebenden Sachverhaltselemente. Weitergehende Prüfungen in Bezug auf die Hintergründe des Konkursverfahrens habe die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Ihr sei hinsichtlich des genannten Entziehungsgrundes auch kein Ermessen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin sei jedoch auf die Möglichkeit der Beantragung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994 hinzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei schließlich festzuhalten, dass die durch die Novelle BGBl. I Nr. 85/2012 geänderte Rechtslage im gegenständlichen Fall noch nicht heranzuziehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 85/2012 am war das gegenständliche Entziehungsverfahren anhängig, weshalb es gemäß § 379 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung dieser Novelle nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen war.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 (in der somit maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 85/2012) ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. § 13 Abs. 3 GewO 1994 ordnet an, dass Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (Z. 1) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist (Z. 2).

Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach der genannten Stelle handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde. Anders als nach der Rechtslage vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29, kann die Behörde - ausgenommen im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung - von der in § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann nicht mehr absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist (vgl. zur ständigen hg. Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/04/0199).

Ausgehend davon hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass aufgrund der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen (Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; noch nicht abgelaufener Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den Insolvenzfall gewährt wird) mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorzugehen ist.

Die Beschwerde hält dem entgegen, dass das Landesgericht Innsbruck (als zuständiges Firmenbuchgericht) mit Beschluss vom dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Amtslöschungsverfahren einzustellen, stattgegeben und in der Begründung ausgeführt habe, dass ausreichendes Gesellschaftsvermögen vorhanden sei. Damit sei auch für die belangte Behörde evident, dass die Voraussetzungen zur Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens und überhaupt eines Insolvenzverfahrens nicht mehr vorgelegen hätten. Der Gewerbeentziehungsgrund gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 sei somit "obsolet geworden".

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Entscheidung, ob eine Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2005 aus dem Firmenbuch zu löschen ist oder nicht, von den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen zu unterscheiden ist. Selbst unter der - nicht überprüften - Annahme, dass der behauptete Firmenbuchbeschluss vorliegt und den angeführten Inhalt hat, lässt sich daher für das gegenständliche Verfahren nichts gewinnen. Wie erwähnt ist gegenständlich unstrittig von der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Beschwerdeführerin und vom offenen Zeitraum für die Einsicht in den genannten Insolvenzfall im Rahmen der Insolvenzdatei auszugehen. Die Ansicht der belangten Behörde, gegenständlich seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt, ist daher unbedenklich. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein (weiterer) gerichtlicher Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen wäre (diesfalls wären die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 3 Z. 1 GewO 1994 nicht mehr erfüllt und die Gewerbeberechtigung nicht mehr zu entziehen gewesen). Anderen Fällen, in denen ein Schuldner seine Insolvenzsituation wieder bereinigen kann und daher eine Fortsetzung der Gewerbeausübung zu rechtfertigen ist, wird gewerberechtlich durch die in § 26 GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/04/0201), worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich hingewiesen hat.

3. Da sich somit bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am