VwGH vom 27.11.2014, 2013/03/0160

VwGH vom 27.11.2014, 2013/03/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. J K in W, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller und Mag. Rainer Frank, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl 10-JB-178/10-2013, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Der Bezirksjägermeister des Jagdbezirks Klagenfurt setzte mit Bescheid vom gemäß § 57 Abs 2 und Abs 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 89/2012 (K-JG), für das Eigenjagdgebiet H-Ost (Jagdgebietsnr 204059) den diesem Bescheid beigeschlossenen Abschussplan unter der Erteilung von Auflagen sowie weiteren Hinweisen für die Geltungsdauer von zwei Jahren (2013 und 2014) fest.

Diese Hinweise lauten wie folgt:

"Der Zusätzliche Abschuss kann von allen Jagdausübungsberechtigten im bezeichneten Gebiet (Hegering, Wildregion) nach Erfüllung der jeweiligen Wildklasse im Abschussplan des eigenen Jagdgebietes, nach Rücksprache mit dem Hegeringleiter, für die erfüllte Wildklasse in Anspruch genommen werden. Die Abschussmeldung an den Hegeringleiter hat unverzüglich zu erfolgen. Dieser hat die Meldung an den Leiter der Wildregion weiterzuleiten. Die vollständige Ausschöpfung der zusätzlichen Freigabe des Zusätzlichen Abschusses hat der Leiter der Wildregion den betroffenen Hegeringleitern und dem Bezirksjägermeister unverzüglich mitzuteilen. Eine Abschussverpflichtung bezüglich des Zusätzlichen Abschusses besteht nicht. Die Registrierung erfolgt im Jagdgebiet, in dem das Wildstück erlegt wurde.

Stellt der Bezirksjägermeister fest, dass im Zuge der Abschussplanerfüllung im ersten Jahr deutlich in unverhältnismäßiger Zahl bestimmte Stücke einer Wildart (ältere Stücke, Trophäenträger etc.) erlegt oder gefangen werden, hat er im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Erfüllung des Abschussplanes dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, weitere solche Stücke erst zu erlegen oder zu fangen, nachdem eine bestimmte Anzahl anderer Tiere der betreffenden Wildart erlegt oder gefangen wurden.

Sofern Hirsche der Klasse III ohne Unterteilung in IIIereinjährig (= Schmalspießer- ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) und IIIer-mehrjährig (ab Vollendung des zweiten bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres) freigegeben wurden, ist zu beachten, dass im Rahmen der Abschussplanerfüllung mindestens 45 % Schmalspießer zu erlegen sind und dass IIIer- Hirsche einjährig (= Schmalspießer) vom 1.5. bis 31.12, IIIer- Hirsche mehrjährig vom 1.8. bis 31.12. erlegt werden dürfen."

2.2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der nunmehr bekämpfte Abschussplan sei (mit Ausnahme des Rotwilds, für welches der beschwerdeführende Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplanantrag gestellt habe) das Ergebnis der Abschussplanbesprechung vom . Der Abschuss von Rotwild sei daher gemäß § 57 Abs 2 K-JG von Amts wegen festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Jagd so auszuüben sei, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden würden (§ 3 K-JG), sei für das in Rede stehende Jagdgebiet der Abschuss von Rotwild in Form eines gemeinsamen Abschusses gemäß § 57 Abs 8 K-JG festgesetzt worden. Der gemeinsame Abschuss sei von der wildökologischen Raumplanung (WÖRP) als probates Mittel für eine flächendeckende und großräumige Bejagung von Rotwild empfohlen, weil auf diese Weise eine bessere und flexiblere Bejagung im Sinn einer echten Rotwildreduktion möglich sei. Darüber hinaus sei für das Rotwild ein zusätzlicher Abschuss in einer Stückzahl festgesetzt worden, die angesichts von Wildschäden eine nach obenhin nahezu offene Reduktionsmöglichkeit der Zuwachsträger (Tiere und Kälber) darstelle. Die damit geschaffene starke Eingriffsmöglichkeit bei Tieren und Kälbern solle dem Jagdausübungsberechtigten und auch den umliegenden Jagdgebieten (über die Erfüllung des individuellen Abschussplanes hinaus) alle Möglichkeiten der Wildstandsreduktion bieten. Dem Abschussantrag des beschwerdeführenden Jagdausübungsberechtigten (ausgenommen Rotwild) vom sei zur Gänze entsprochen worden.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs 4 AVG abgewiesen.

2.2.1. Nach seiner Begründung werde in der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung zusammengefasst geltend gemacht, dass in rechtswidriger Weise sowohl im gemeinsamen Abschuss als auch im zusätzlichen Abschuss 0 Hirsche der Klasse III 1-jährig zum Abschuss freigegeben worden seien. Dies widerspreche den Abschussrichtlinien, wonach mindestens 45 % der Klasse III 1-jährig zu erlegen seien. Der gemeinsame Abschuss und der zusätzliche Abschuss seien kein probates Mittel zur Hintanhaltung von Wildschäden. Darüber hinaus bestehe für die Jagdausübungsberechtigten keine Verpflichtung, den zusätzlichen Abschuss zu erfüllen. Da der gemeinsame Abschuss im Vergleich zur Planperiode 2011/2012 nur geringfügig erhöht worden sei, könne daraus geschlossen werden, dass eine tatsächliche Rotwildreduktion und somit eine effektive Wildschadensverhütung nicht angestrebt würde. Der Beschwerdeführer sei vielmehr auf sich allein gestellt, Schwerpunktbejagungen in der Eigenjagd H-Ost durchzuführen, was aber zu einem erhöhten Jagddruck und zu einer verstärkten Beunruhigung des Rotwildes und in der Folge auch zu vermehrten Schäden führe. Der gemeinsame Abschuss (Pflichtabschuss) wäre derart festzusetzen gewesen, dass den Intentionen der Abschussrichtlinien und des § 57 Abs 2 K-JG entsprochen werde. Die Bezugnahme auf den WÖRP reiche keinesfalls aus, um diesen Intentionen gerecht zu werden, weil keine echten Wildstandserhebungen durchgeführt würden. Die Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, entsprechende Erhebungen durchzuführen, aus welchen hervorgehe, wie hoch (unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze) die Wilddichte im gegenständlichen Jagdgebiet sei. Der Beschwerdeführer beantrage einen Totalabschuss im Rahmen des Abschussplanes. In den Jagd- bzw Abschussgebieten K-Land südlich des Drauflusses sei den Bestimmungen der Abschussrichtlinien jahrelang zuwider gehandelt worden, zumal weit mehr männliches Rotwild als Tiere und Kälber erlegt worden sei, was zu einem beträchtlichen Ansteigen der Rotwildpopulation und in weiterer Folge zu einer nicht mehr tolerierbaren Schadensituation geführt habe. Ferner sei die Befangenheit des Bezirksjägermeisters geltend gemacht worden, weil dieser Abschussnehmer/Abschusspächter in einem der Eigenjagd H-Ost angrenzenden Gemeindejagdgebiet (Gemeindejagd E) sei.

2.2.2. Im Berufungsverfahren habe der Wildbiologe des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Berufungsvorbringen folgende gutachtliche Stellungnahme abgegeben:

"Jagdfachliche Stellungnahme

Zur Berufungsangelegenheit gegen den gemeinsamen Abschussplan (=GA) für Rotwild mit der Nummer 204781, für die Jahre 2013 und 2014, durch den Jagdausübungsberechtigten Dr. J K, für das Eigenjagdgebiet 'H Ost', Revierkennziffer 204059, kann folgende jagdfachliche Stellungnahme abgegeben werden.

...

Ausgangslage: Das EJ 'H Ost' (rund 5300 ha) befindet sich laut der Wildökologischen Raumplanung (WÖRP) für Kärnten in der Wildregion 4.2 - Rtal - südliche Randalpen und liegt in einer sogenannten Rotwildrandzone. Die Zahl 4 bezieht sich auf den Rotwildraum, in diesem Fall sind es die Karawanken und die Zahl 2 auf das Rtal. Rotwildrandzonen sind per Definition (lt. WÖRP) Gebiete, in welche Rotwild nur bedingt integrierbar (auf überwiegender Fläche ungünstige Landschaftsstruktur, Gebiete die gegenwärtig nicht als Kernzone geeignet sind) ist. Die Rotwildrandzone ist teilweise Pufferzone zwischen Kern- und Freizone. Die Randzone ist Teil des Rotwildlebensraumes (siehe Wildökologische Raumplanung von Kärnten, Evaluierung Endbericht, November 2012). Rotwild kann hier in geringer Dichte ganzjährig vorkommen bzw. saisonal in höheren Dichten. Das Gebiet ist mit 80% Wald ausgestattet.

Der GA 204781 für Rotwild wird für insgesamt 3 Hegeringe (Hegering 12, 13 und 14 = rund 20700ha) festgelegt, was zumindest in den letzten 6 Planperioden ebenfalls so geschah, mit Ausnahme der Planperiode 5, wo im gegenständlichen Gebiet (Hegeringe 12, 13 und 14 inkl. aller Jagdgebiete) das Rotwild über einen individuellen Abschussplan bejagt bzw. geplant wurde.

Der GA ist aus fachlicher Sicht ein sehr brauchbares Instrument für die Bejagung von Rotwild in Rotwildrandzonen mit geringer Rotwilddichte. Durch einen GA für Rotwild, ist eine flexible Bejagung dieser Tierart in Randgebieten nahezu uneingeschränkt möglich, da die einzelnen Jagdausübungsberechtigten Rotwild dort erlegen können, wo es sich gerade aufhält (vor allem die Zuwachsträger, also weibliches Rotwild).

Dies ist in Gebieten, welche zu 80% bewaldet sind, von enormen Vorteil, da das Rotwild in solchen Randgebieten dazu neigt in kleinen Familienverbänden zu ziehen und seine Einstands- bzw. Äsungsflächen oft wechseln kann. Somit wird durch einen GA auf das Rotwildverhalten reagiert, wodurch auch eine effiziente Bejagung möglich ist.

So sind im GA 204781 insgesamt 2 Hirsche der Klasse I, 1 Hirsch der Klasse II und 6 Hirschen der Klasse III, 12 Tiere und 12 Rotwildkälber zum Abschuss freigegeben worden.

... (Es folgen vier Diagramme.) ...

...

So wurden in den vergangen 6 Planperioden rund 145 Stück Rotwild über den GA bzw. individuellen Abschussplan und zusätzlich 11 Stück aus dem zusätzlichen Abschuss erlegt. In Summe 161 Stück Rotwild.

Das Flächenausmaß für den GA 20781 beträgt rund 20700 ha. Der durchschnittliche Abschuss pro Jahr, über die letzten 6 Planperioden gerechnet beträgt 13,4 Stück Rotwild pro Jahr, was einen durchschnittlichen jährlichen Abschuss von rund 0,065 Stück / 100 ha entspricht.

Aus dem Diagramm 3 ist ersichtlich, dass in den Jagdgebieten, ohne H Ost, in der PP 4 ein Hirsch mehr erlegt wurde als Kahlwild, ebenso in der PP 7. Aus dem Diagramm 4 ist ersichtlich, dass in dem EJ H Ost in der PP 5, zwei Hirsche mehr erlegt wurden als Kahlwild, was aus fachlicher Sicht keine Überbejagung von 'Trophäenträgern' darstellt.

Stellungnahme zu den Berufungspunkten lt. oa. Schreiben der FKFP Rechtsanwälte

Aus den aktuellen Abschussrichtlinien ist ersichtlich, dass es 3 Klassen von Hirschen gibt.

Hirsche der Klasse I: Alle Hirsche zehnjährig und älter (ab der Vollendung des zehnten Lebensjahres) fallen in diese Klasse.

Hirsche der Klasse II: Alle Hirsche fünf- bis neunjährig (ab der Vollendung des fünften bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres - fünf Jahrgänge) fallen in diese Klasse.

Hirsche der Klasse III: Alle Hirsche einjährig bis vierjährig (ab der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres - Schmalspießer)

Hirsche der Klasse III einjährig sind ein Teil der Hirsche Klasse III (ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres - Schmalspießer).

Im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft von Dezember 2012 (Nr. 206 / 41. Jahrgang) wird im Vorwort und auf S. 10 darauf hingewiesen, dass für die laufende Abschussplanperiode (2013/2014) keine Spießer in der Klasse III Hirsche mehr ausgewiesen werden, da es in der Vergangenheit zu Komplikationen beim Zugriff in den Gemeinsamen bzw. zusätzlichen Abschuss in der Hirschen Klasse III gekommen ist, als Hirschen der Klasse III einjährig separat in den Abschussplänen ausgewiesen wurden. Die Abschussrichtlinien, wonach in der Klasse III Hirsche zumindest 45 % Spießer zu erlegen sind, ist nach wie vor gültig.

Außerdem wurde im in der Abschussplanfestsetzung 2013/14 für das Jagdgebiet Eigenjagd H - Ost; Jagdgebietsnummer 204059 vom ..., im Bescheid auf S. 2 im dritten Absatz ebenfalls darauf hingewiesen, dass 'sofern Hirsche der Klasse III ohne Unterteilung in III-er- einjährig (= Schmalspießer ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) und III-er mehrjährig (ab Vollendung des zweiten bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres) freigegeben wurden, ist zu beachten, dass im Rahmen der Abschussplanerfüllung mindestens 45% Schmalspießer zu erlegen sind und dass IIIer- Hirsche einjährig (=Schmalspießer) vom 1.5 bis 31.12, IIIer Hirsche mehrjährig vom 1.8 bis 31.12 erlegt werden dürfen.'

Dies bedeutet für den gegenständlichen GA 204781, dass von den freigegebenen 6 Hirschen der Klasse III, rund 3 Schmalpießer zu erlegen sind (2,7). Für den zusätzlichen Abschuss würde dies, bei 30 freigegebenen Hirschen der Klasse III, rund 14 Spießer (13,5) bedeuten.

Ein Totalabschuss für Rotwild im Rahmen eines Abschussplanes in einer Rotwildrandzone, würde aus fachlicher Sicht bedeuten, dass sämtliches Rotwild, männliches und weibliches, unabhängig von Klasse und Alter, in unbegrenzter Stückzahl, zum Abschuss frei wäre! Dies würde bedeuten, dass man sehr hohe Stückzahlen (mit oder ohne Klassen) in den Abschussplan eintragen müsste, welcher aus fachlicher Sicht auch nie erfüllt werden könnte, da ja unbegrenzt Stücke freigegeben sind, dies erscheint aus fachlicher Sicht nicht realistisch.

Jedoch bei genauerer Betrachtung des gemeinsamen Abschussplanes bzw. unter Berücksichtigung des zusätzlichen Abschuss, an welchem auch die Hegeringe 12, 13 und 14 zur Gänze beteiligt sind, kann festgestellt werden, dass für die gegenständlichen Gebiete in Summe (GA ZA) 122 Stück Rotwild zum Abschuss freigegeben sind, was bei einer 100 % Erfüllung einem 'Totalabschuss' gleich zu setzen wäre, da in den vergangen 6 Planperioden (12 Jahren) insgesamt 161 Stück Rotwild erlegt worden sind. Sollten jedoch diese 120 Stück Rotwild innerhalb des zweijährigen Abschussplanes erlegt werden, gibt es ausreichend Möglichkeiten im Kärntner Jagdgesetz (bei Bedarf), zusätzliche Stücke freizugeben.

Es ist richtig, dass es keine Pflicht zur Erfüllung des zusätzlichen Abschussplanes gibt, man aber als Jagdausübungsberechtigter bei Bedarf auf diesen zugreifen kann, um mehr Rotwild erlegen zu können.

Es muss hier jedoch auch angemerkt werden, dass für die Jagdausübungsberechtigten die Pflicht besteht, die individuellen und gemeinsamen Abschusspläne zu erfüllen. Die Nichterfüllung von Abschussplänen hat jedoch keine Konsequenzen, da 'Jagdglück' nicht 'erzwingbar' ist.

Auf das Argument, dass in der Region immer weit mehr Hirsche als Tiere erlegt wurden und dadurch die nicht autochtone Rotwildpopulation angewachsen sei, trifft aus fachlicher Sicht nur für drei Planperioden zu (PP7; PP6 und PP4), wobei in Summe 4 Hirsche mehr erlegt wurden, wobei 2 Hirsche davon in der EJ H Ost (in der PP 6, siehe obige Diagramme) erlegt wurden und somit in dieser Planperiode mehr Hirsche als Kahlwild erlegt wurden, was aus fachlicher Sicht zu keinem massiven Anstieg der Rotwildpopulation geführt hat.

In gegenständlicher Region ist immer mit Rotwild zu rechnen, da Rotwild auch aus den Nachbarländern (Slowenien) immer wieder zuwandern wird, da auf angrenzendem slowenischen Staatsgebiet jährlich 1-2 Stück Rotwild pro 100ha erlegt werden (was aus fachlicher Sicht einer sog. Kernzone entsprechen würde), was für eine weit höhere Rotwilddichte spricht, als es sie in Kärnten gibt, da hier (in Kärnten) lediglich 0,065 Stück pro 100 ha im 12jährigen Schnitt erlegt wurden.

In zwei Gutachten wurde bereits ausführlich auf die komplexe Situation bzgl. Rotwild in den südlichen Randalpen hingewiesen (siehe Gutachten Zahl: 10-JAG-1/94-2013 EJ 'H Ost' und Zahl: 10- JAG-1/41-2013 EJ 'H West').

Zusammenfassung

Aus fachlicher Sicht erscheint der GA 204781 mit der freigegebenen Stückzahl durchaus angepasst zumal man als Jagdausübungsberechtigter auch in den zusätzlichen Abschussplan eingreifen kann, für dessen Erfüllung jedoch keine Pflicht besteht. Das Eigenjagdgebiet H Ost besitzt ein Gesamtausmaß von rund 5300 ha (rund ein Viertel der Fläche im gegenständlichen Gebiet) und ist uneingeschränkt am GA 204781, als auch uneingeschränkt am ZA (für die Wildregion 4.2) für Rotwild beteiligt, was aus fachlicher Sicht nahezu einer unbeschränkten Freigabe von Rotwild (zumindest für Tiere, Kälber und Hirschen der Klasse 3) nahekommt, da in Summe 2 Hirsche der Klasse I, 1 Hirsch der Klasse II, 36 Hirsche der Klasse III und 42 Tiere und 42 Kälber frei sind, welche vom Jagdausübungsberechtigten quasi uneingeschränkt bejagt werden können. Der Schwerpunkt der quantitativen Freigabe liegt beim weiblichen und beim Jungen Rotwild, welches auch verstärkt bejagt werden soll, wenn es Reduktionsbedarf in einer bestimmten Region gibt.

Sollte der GA als auch der ZA innerhalb der Planperiode erfüllt werden, so gibt es im Rahmen des Kärntner Jagdgesetzes genügend Möglichkeiten, um weitere Stücke frei zu geben."

2.2.3. Vom Landesforstdirektor sei mit Schreiben vom folgende Stellungnahme abgegeben worden:

"Forstfachliche Stellungnahme

Zur Problematik des Rotwildes in den Karawanken und den damit teilweise in Zusammenhang stehenden Wildschäden wurden seitens der Landesforstdirektion in den vergangenen Jahren schon mehrfach Stellungnahmen abgegeben. Festgestellt wird, dass in besagten Gebieten im Vergleich zu anderen, vergleichbaren Rotwildlebensräumen in Kärnten nur geringe Wilddichten vorliegen. (Vgl. dazu Stellungnahme (... des Wildbiologen) vom , wonach der getätigte Abschuss bei 0,065 Stück je 100 Hektar liegt! Viele namhafte Wissenschaftler und Wildbiologen sprechen von einem Wald verträglichen Rotwildbestand von 1-2 Stück je 100 Hektar).

Betreffend vorhandener Wildschäden gibt es aus dieser Region in den letzten Jahren keine Meldungen über gravierende Schadensflächen, weder von den Jagdausübungsberechtigten und dessen Forstpersonal noch hat die örtliche Bezirksforstaufsicht Kenntnis davon erlangt. Bei strengeren Wintern mit höheren Schneedecken kam es örtlich und in Kombination mit nicht immer sachgemäßen Rehwildfütterungen zu vereinzelten Winterschälungen.

Das Berufungsvorbringen auf Seite 5 letzter Absatz, wonach sich '... durch ein beauftragte Rotwildsaftfütterung im Raum E die Schälschadenssituation verschärfen würde', kann nicht nachvollzogen werden. Im Gegenteil soll der Saftfutterauftrag zu einer Lenkung des Rotwildes in weniger schadanfällige Winterlebensräume führen und es kommt dadurch eindeutig zu einer Entlastung anderer Gebiete, in diesem Fall der EJ H Ost.

Zum Vorschlag der Erlassung eines Totalabschusses oder einer Rotwildfreien Zone wird folgendes angemerkt:

Jeder Jagdausübungsberechtigte in Kärnten hat ein Antragsrecht betreff Abschüsse verschiedener Wildarten und hat daher selbst dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Jagdgebiet die Grundsätze des § 3 K-JG eingehalten bzw. erreicht werden. Er ist einzig und allein dafür verantwortlich, dass die beantragten Abschüsse auch getätigt werden. Die Höhe des beantragten und getätigten Abschusses richtet sich bei Eigenjagden in erster Linie nach innerbetrieblichen bzw. Eigentümerinteressen.

Aus Sicht der Landesforstdirektion sind die im vorliegenden Fall freigegebenen Abschüsse für Rotwild im Gemeinsamen und Zusätzlichen Abschussplan ausreichend. Sollte der freigegebene Abschuss nicht ausreichen, bestehen laut K-JG genügend Möglichkeiten, weitere Stücke frei zu bekommen.

Die Einrichtung einer Rotwildfreien Zone südlich der Drau wird aus Sicht der Landesforstdirektion abgelehnt, weil dadurch die Steuerungsmöglichkeiten der Behörden betreff Abschüsse gänzlich verloren gehen würden und es in Rotwildfreien Zonen erfahrungsgemäß manchmal zu einem Ansteigen von Schalenwildbeständen kommt."

2.2.4. Der Wildbiologe habe zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu seinem Gutachten vom Folgendes mitgeteilt:

"Stellungnahme

(zu den Eingaben von der Forstverwaltung H per E-Mail vom zur jagdfachlichen Stellungnahme vom ; ...):

Zu Punkt 1,

zur Datenauswertung für die Rotwildabschüsse der letzten 6 Planperioden, wurde ausschließlich statistisches Material der Kärntner Jägerschaft verwendet.

Die Rotwildabschüsse beziehen sich auf alle Jagdgebiete innerhalb der Hegeringe 204012, 204013 und 204014. Die Abschusszahlen pro 100 ha beziehen sich auf das Gesamtausmaß dieser 3 Hegeringe (rund 20700ha).

Die Daten wurden von fachlicher Seite erneut ausgewertet, wodurch eine Korrektur in den Abschusszahlen durchgeführt werden musste. Nach der neuerlichen Auswertung muss der Gesamtabschuss für Rotwild in den Hegeringen 204012, 204013 und 204014 der letzten 6 Planperioden auf in Summe 180 Stück Rotwild korrigiert werden. Dies bedeutet einen durchschnittlichen Abschuss von rund 0,087 Stück Rotwild / 100 ha pro Jahr. Zuvor betrug der durchschnittliche Abschuss pro Jahr und 100 ha 0,065 Stück, somit ergibt sich eine Steigerung von 0,022 Stück pro 100 ha pro Jahr.

Für die neuerliche Auswertung wurden folgende Abschüsse herangezogen:

Gemeinsam getätigter Abschuss für Rotwild seit 2001 für die Hegeringe 204012, 204013 und 204014, für welche der gemeinsame Abschussplan mit der Nummer GA 204781 festgelegt wird. Einzige Ausnahme bildet die Planperiode 5, in welcher das EJ 'H - Ost' einen individuellen Abschussplan durchgeführt hat. Diese Abschusszahlen wurden bei der Auswertung des Gesamtabschusses der 3 Hegeringe (204012, 204013 und 204014) hinzugerechnet. Ebenso wurde mit den zusätzlichen Abschüssen (Abschüsse über den individuellen bzw. gemeinsamen Abschussplan hinaus) verfahren, was zu folgenden Korrekturen in den Abschussstatistiken geführt hat.

... (Es folgen zwei Diagramme samt Erklärung.) ...

Zusammenfassung

Aus fachlicher Sicht ergeben sich durch die Korrektur der Abschusszahlen für Rotwild keine wesentlichen Änderungen in den Ausführungen im Gutachten vom (...), da sich die Abschussdichte von Rotwild im Schnitt um lediglich 0,022 Stück pro 100 ha auf in Summe 0,087 Stück pro 100 ha pro Jahr erhöht hat.'

2.2.5. Der beschwerdeführenden Partei sei diese ergänzende Stellungnahme des Wildbiologen zur allfälligen Stellungnahme übermittelt worden. Diese habe (wiederholt) um Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme (letztlich bis zum ) ersucht, eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei sei aber nicht eingelangt. Der Landesjagdbeirat habe mit Schreiben vom mitgeteilt, dass gegen die Abweisung der gegenständlichen Berufung keine Einwände erhoben würden.

2.2.6. Nach Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen in § 57 K-JG sowie in der Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom idF der Verordnung vom , mit der die Abschussrichtlinien erlassen werden, wurde im Folgenden begründend ausgeführt, dass gemäß § 4 lit b der Abschussrichtlinienverordnung 75 % Hirsche in der Klasse III - davon mindestens 45 % der Klasse III-einjährig - zu erlegen seien. Zu der neuen Situation im Hinblick auf die Änderung der Abschussrichtlinien 2004 durch die Verordnung des Landesvorstands der Kärntner Jägerschaft aus dem September 2006 sei im Kärntner Jäger Nr 206/2012, Seite 3, ausgeführt worden, "dass ... Hirsche der Klasse III nur noch in einer Klasse geplant werden", die Abschussrichtlinien jedoch dennoch nicht ihre Gültigkeit verlieren, wonach davon mindestens 45 % in der Spießerklasse (einjährig) zu erlegen seien; dies sei dort auf Seite 9, letzter Absatz, wie folgt näher erläutert worden:

"In einigen Fällen gab es in der letzten Abschussperiode Probleme bei den Zugriffsmöglichkeiten auf Hirsche der Klasse III. Diese ungewollte Bejagungserschwernis wird es in der nächsten Planperiode nicht mehr geben, da die Hirsche der Klasse III in ihrer Gesamtheit (dh. ohne Unterscheidung zwischen einjährigen und mehrjährigen IIIer-Hirschen) sowohl im individuellen als auch im Zusätzlichen Abschuss von den Bezirksjägermeistern freigegeben werden (Beschluss der Bezirksjägermeister-Konferenz vom ). Selbstverständlich sind in diesem Zusammenhang aber von den Jagdausübungsberechtigten die Abschussrichtlinien zu beachten, wonach im Rahmen der Abschusserfüllung mindestens 45% IIIer-Hirsche einjährig (Spießer) zu erlegen sind."

Damit seien nach Auffassung der belangten Behörde alle Hirsche der Klasse III seit der Novelle der Abschussrichtlinien im Jahr 2006 nur noch in einer Klasse, nämlich der Klasse III, zusammengefasst worden, sodass es nur noch eine für die Abschussplanung relevante Klasse III - und keine Unterteilung mehr in die Klasse III und in die Klasse III-einjährig - gäbe. Darüber hinaus sähen die Abschussrichtlinien in § 4 lit b vor, dass von der Klasse III mindestens 45 % der Klasse III-einjährig (Schmalspießer) zu erlegen seien.

Dies bedeute für den gegenständlichen gemeinsamen Abschuss (GA 204781), dass von den freigegebenen insgesamt sechs Hirschen der Klasse III rund drei Schmalspießer zu erlegen seien (2,7). Für einen zusätzlichen Abschuss würde dies bei insgesamt 30 freigegebenen Hirschen der Klasse III rund 14 Spießer (13,5) bedeuten.

Der Umstand, dass im angefochtenen Abschussplan - sowohl im gemeinsamen Abschuss als auch im zusätzlichen Abschuss in der Spalte "Hirsche der Klasse III-einjährig" - jeweils eine "0" stehe, bedeute somit keinesfalls, dass Hirsche der Klasse IIIeinjährig nicht freigegeben worden seien und somit nicht erlegt werden dürften. Dies würde eindeutig den Abschussrichtlinien in ihrer derzeit geltenden Fassung widersprechen und läge auch nicht in der Absicht des Verordnungsgebers bzw des Erstbescheides (uH auf das wiedergegebene Zitat aus dem Kärntner Jäger). Zu dem von der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das Rotwild geforderten Totalabschuss im Rahmen des Abschussplans werde angemerkt, dass auf Grund des gemeinsamen Abschussplanes unter Berücksichtigung des zusätzlichen Abschusses, an welchem auch die Hegeringe 12, 13 und 14 beteiligt seien, für das gegenständliche Jagdgebiet in Summe über 122 Stück Rotwild zum Abschuss freigegeben worden seien, was bei einer 100 %igen Erfüllung einem "Totalabschuss" gleichzusetzen wäre, zumal bei den vergangenen sechs Jagdperioden (dh: in zwölf Jahren) insgesamt 161 Stück Rotwild erlegt worden seien. Sollten diese 120 Stück Rotwild tatsächlich innerhalb des zweijährigen Abschussplanes erlegt werden, gäbe es darüber hinaus aber auch ausreichende Möglichkeiten im K-JG, bei Bedarf zusätzliche Stücke freizugeben. II. Beschwerde

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

III. Rechtslage

1. Die einschlägigen Regelungen im K-JG (zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2013) lauten (auszugsweise):

"§3

Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes

(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Wildlebende Vogelarten, die im Sinne der Richtlinie des Rates vom über die Erhaltung der

wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in Österreich ... Darüber

hinaus ist die Jagd so auszuüben, daß die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs. 3) vermieden werden.

(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

(3) Die Hege umfaßt das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, ihm die Lebensgrundlagen zu sichern, seine Entwicklung zu fördern und allen Störungen entgegenzuwirken. Sie umfaßt auch die Förderung der Umweltbedingungen durch Äsungsverbesserung und Reviergestaltung. Hiezu zählen insbesondere die Anlage von Daueräsungsflächen und Deckungsflächen, Verbißgehölzen, Hecken, Remisen u. ä. Es ist jedoch verboten, eine Wildart so zu überhegen, daß die im Jagdgebiet - ausgenommen die Zeit der Vegetationsruhe - vorhandene natürliche Äsung zu ihrer Ernährung nicht mehr ausreicht."

"8. Abschnitt

Vorschriften für die Jagdbetriebsführung

§ 55

Abschußplanung

Das Erlegen und Fangen von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild und Damwild - sowie von Auerhahnen, Birkhahnen, Waldschnepfen und Murmeltieren unterliegt der Abschußplanung. Die Landesregierung kann, wenn dies unter Berücksichtigung der für die Erlassung der Abschußrichtlinien maßgebenden Grundsätze erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, daß auch andere Wildarten der Abschußplanung unterliegen."

"§ 55a

Wildökologischer Raumplan

(1) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung für die der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für das gesamte Landesgebiet einen wildökologischen Raumplan zu erlassen. Hiebei ist auf das zwischen dem Wild und seiner Umwelt vorherrschende Verhältnis zur Sicherung des Lebensraumes des Wildes einerseits und zur nachhaltigen Vermeidung von Wildschäden und anderen Schäden in der Vegetation andererseits Bedacht zu nehmen

(2) Im wildökologischen Raumplan sind insbesondere festzulegen:

a) die Wildräume, gesondert für jede Wildart, wobei insbesondere auf die natürlichen und künstlichen Begrenzungen des Lebensraumes der einzelnen Wildpopulationen Bedacht zu nehmen ist;

b) die Wildregionen für die Wildarten, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf


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1.
die Grenzen der Wildräume und der Lebensräume der Wildarten;
2.
die Ermöglichung einer zweckmäßigen jagdbetrieblichen Zusammenarbeit von Jagdausübungsberechtigten im Rahmen von Hegegemeinschaften;
3.
die Grenzen der Hegeringe und der Bezirksgruppen der Kärntner Jägerschaft;
4.
die anzustrebende Zuteilung eines Jagdgebietes zu nur einer Wildregion.

(3) Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist.

(4) Im wildökologischen Raumplan muss weiters jede Wildregion, entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile der Wildregion als Lebensraum für das Rotwild, in Kernzonen, Randzonen und Freizonen gegliedert sein. Als Kernzonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die zu etwa 80 v. H. ein dem Rotwild entsprechendes Biotop aufweisen; in den Kernzonen soll das Rotwild in gesunden Beständen so erhalten bleiben, dass keine waldgefährdenden Wildschäden zu erwarten sind. In den Randzonen soll das Rotwild entweder nur vorübergehend oder nur in geringen Beständen vorhanden sein. Als Freizonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die ein für das Rotwild überwiegend ungeeignetes Biotop aufweisen und in denen die Wahrscheinlichkeit von Wildschäden besonders groß ist. Freizonen sollen von Rotwild möglichst frei gehalten werden.

(5) Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Abs. 1 die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (§ 61 Abs. 10) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (§ 61 Abs. 15). zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind auch jene Bereiche festzulegen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (§ 70 Abs. lb) besonders geeignet sind.

(6) Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle drei Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Abs. 1 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(7) Vor der Erlassung des wildökologischen Raumplanes sind der Landesjagdbeirat, die Landesregierung, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die Landwirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer Kärnten zu hören.

(8) Abweichend von § 88a, ist der wildökologische Raumplan durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden bei der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und den Geschäftsstellen der Bezirksjägermeister kundzumachen. Auf diese Art der Kundmachung ist sowohl im wildökologischen Raumplan selbst als auch in dem für die Kundmachung von Verordnungen der Kärntner Jägerschaft vorgesehenen Kundmachungsblatt hinzuweisen. Jedermann hat das Recht, bei den Stellen, bei denen der wildökologische Raumplan zur öffentlichen Einsicht aufliegt, gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausfertigungen, wie Kopien, zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind."

"§ 56

Abschußrichtlinien

Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung Richtlinien für die Abschußplanung (Abschußrichtlinien) sowie Grundsätze, die bei der Erfüllung des Abschußplanes einzuhalten sind, zu erlassen. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den wildökologischen Raumplan sowie die Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes, ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis, einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes, auf die Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes und die Erfordernisse eines ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung der Abschussrichtlinien sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören."

"§ 57

Abschußplan

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben. Der Hegeringleiter hat den beantragten Abschussplan mit seiner Stellungnahme bis spätestens 15. März dem Bezirksjägermeister zu übermitteln.

(2) Der Bezirksjägermeister hat auf der Grundlage des Abschussrahmens im wildökologischen Raumplan (§ 55a Abs. 3) und auf Grund der Abschussrichtlinien ffir jedes Jagdgebiet. das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft gemäß § 62 gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Abs. 1 gestellt, ist der Abschussplan von Amtswegen festzusetzen.Abschusspläne sind gemäß §§ 22, 23 und 24 des Zustellgesetzes,BGBl Nr 100/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 65/2002, zuzustellen. Eine Nachsendung hat nicht zu erfolgen.

(3) Ein Abschussplan ist für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen (Geltungsdauer des Abschussplanes).

(4) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:

a) die Gesamtfläche des Jagdgebietes (der aneinandergrenzenden Jagdgebiete) desselben Jagdausübungsberechtigten;

b) den während der Geltungsdauer des Abschussplanes durchzuführenden Abschuss;

c) eine Aufgliederung des zu erlegenden Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf der Geltungsdauer des Abschussplanes gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);

d) eine Unterteilung der zu erlegenden trophäentragenden Wildstücke, mit Ausnahme der Muffelschafe, in Altersklassen.

...

(6) Der Bezirksjägermeister darf von der Erlassung eines Abschussplanes für einzelne Jagdgebiete - ist für aneinandergrenzende Jagdgebiete nur ein Abschussplan zu erlassen, nur dann, wenn alle Jagdgebietsflächen denselben Grundeigentümer haben - absehen, wenn

a) der Antrag des Jagdausübungsberechtigten (Abs 1) vollständig ist und

b) gegen die im Antrag enthaltenen Angaben keine Einwendungen des Bezirksjagdbeirates oder des Verpächters einer Eigenjagd vorliegen und

c) keine Verfügungen nach Abs. 8 getroffen werden.

...

(8) Bei Schalenwild kann der Bezirksjägermeister einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Im Abschussplan sind die Namen und die Anschriften der Jagdausübungsberechtigten anzuführen, die im Falle der Erlegung oder des Fangens eines dieser Stücke jeweils unverzüglich zu verständigen sind.

(9) Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet die Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat zu hören. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen einen Abschussplan hat der Jagdausübungsberechtigte das Recht und die Pflicht, Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.

(10) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Inhalt des Abschussplanes seinen Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen.

..."

"§ 57a

Rechtswirkungen von Abschussplänen und Freizonen

(1) Das der Abschussplanung unterliegende Wild darf - soweit Abs. 2 oder 3 nicht anderes bestimmen - nur im Rahmen eines Abschussplanes erlegt oder gefangen werden.

(2) Stellt der Bezirksjägermeister fest, dass im Zuge der Abschussplanerfüllung im ersten Jahr deutlich in unverhältnismäßiger Zahl bestimmte Stücke einer Wildart (ältere Stücke, Trophäenträger etc.) erlegt oder gefangen wurden, hat er im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Erfüllung des Abschussplanes dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, weitere solche Stücke erst zu erlegen oder zu fangen, nachdem eine bestimmte Anzahl anderer Tiere der betreffenden Wildart erlegt oder gefangen wurden. Über Berufungen gegen diese Bescheide entscheidet die Landesregierung; diese Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) In Freizonen (§ 55a Abs. 4) ist jedes Stück Rotwild unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen oder zu fangen."

"58

Abschußmeldung

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders dem Hegeringleiter binnen einer Woche bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschußplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschußmeldung). Der Hegeringleiter hat die Abschußmeldung binnen einer Woche nach ihrem Einlangen an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten. Für die Abschußmeldung ist der Vordruck (Abs 2) zu verwenden.

(2) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den Inhalt und den Zweck der Abschußmeldung Vordrucke festzulegen."

"§ 59

Abschussliste und Wildnachweisung

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, gefangene oder sonstwie verendete Wild in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschußliste zu verzeichnen; für aneinandergrenzende Jagdgebiete, für die nur ein Abschußplan erlassen wurde, hat die Verzeichnung in einer Abschußliste zu erfolgen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschußliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigtem das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Die Verzeichnung ist, wenn es sich um Wild, das der Abschußplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt, unverzüglich nach dem Abschuß oder Fang bzw. nach Auffindung des Wildstückes, bei dem übrigen Wild am Ende des Jagdjahres vorzunehmen; bei jedem Wildstück, das der Abschußplanung unterliegt, und bei Schwarzwild oder Damwild ist ferner der Name des Erlegers zu vermerken."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Abschussrichtlinien, kundgemacht im Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft unter Nr 3/2004 idF Nr 1/2006, lauten auszugsweise:

"§ 1 Allgemeine Richtlinien

1. Der Abschussplan ist für jedes Jagdgebiet unter Berücksichtigung der Ziele der Wildökologischen Raumplanung so zu erstellen, dass alle der Planung unterliegenden Wildarten in ihrem Bestand gesichert sind und keine für die Land-und Forstwirtschaft untragbaren Wildschäden entstehen. Es ist auch auf den Wildlebensraum über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus Bedacht zu nehmen.

2. Das Geschlechterverhältnis des Wildes (männlich : weiblich) soll seiner biologischen Natur entsprechen (1 : 1 bei Reh-, Rot- und Muffelwild und 1 : 1,1 bei Gamswild).

Die biologisch angepasste Altersstruktur soll durch stärkeren Abschuss des Jungwildes und Schonung der Stücke mittleren Alters erreicht werden. Diese Grundsätze sind bei beiden Geschlechtern anzuwenden."

"§ 2 Altersklassen

...

b) Rotwild

...

3. Hirsche der Klasse III

Alle Hirsche einjährig bis vierjährig (ab der Vollendung des erstens Lebensjahres bis zur Vollendung des fünften lebensjahres - vier Jahrgänge)

4. Hirsche der Klasse III-einjährig

Alle Hirsche einjährig (ab der Vollendung des ersten lebensjahres bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres - Schmalspeißer); diese Klasse ist ein Teil der Klasse III."

"§ 4 Abschussfreigabe in den einzelnen Wildklassen

Die Abschussfreigabe hat sich an folgenden Prozentsätzen zu orientieren, wobei notwendige Abweichungen, die im Standort des gegenständlichen Jagdgebietes begründet sind, bei der Erstellung des Abschussplanes zulässig sind. Außergewöhnliche Verhältnisse wie Mängel in der Altersstruktur, Seuchen, andere Wildverluste (Verkehr) oder besondere Wildschäden, sind zu berücksichtigen.

Wird der im Abschussplan festgesetzte Abschuss von weiblichem Schalenwild oder von Rehkitzen, Rotwildkälbern oder Muffellämmern ohne triftigen Grund nicht nur unwesentlich unterschritten, so ist mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und unter Bedachtnahme auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis bei der nächsten Abschussplanfestsetzung eine der Nichterfüllung des Abschussplanes entsprechende Anzahl männlicher Stücke nicht zum Abschuss freizugeben.

...

b) Rotwild:

Hirsche: 32% Tiere: 34 % Kälber: 34 %

Hirsche:

Klasse I: 15 % Klasse II: 10 % Klasse III: 75 % (Davon sind mind. 45 % Klasse III-einjährig zu erlegen.) Tiere : Keine Altersklassen. Es sind zu erlegen:

50 % Schmaltiere und nichtführende Tiere im dritten Lebensjahr, unter Schonung der führenden Tiere.

Die Bestimmungen des § 1 der Abschussrichtlinien sind zu beachten."

IV. Erwägungen

1. Die Beschwerde wendet insbesondere ein, dass die Bezugnahme im angefochtenen Bescheid auf den wildökologischen Raumplan (WÖRP) keinesfalls ausreichen könne, um den in §§ 55a, 56 und 57 K-JG sowie in § 1 Z 1 bis 4 der Abschussrichtlinien normierten Grundsätzen gerecht zu werden, zumal seitens der belangten Behörde keine echten Wildstandserhebungen durchgeführt worden seien. Eine bloße Berücksichtigung des WÖRP könne die belangte Behörde von dieser Verpflichtung keinesfalls befreien. Ziel der Abschussplanung sei es, unter Berücksichtigung des WÖRP einen der Land- und Forstwirtschaft nicht abträglichen Wildbestand sowie eine angepasste Altersstruktur und ein artgerechtes Geschlechterverhältnis zu schaffen (vgl § 1 Z 1 bis 4 der Abschussrichtlinien, §§ 3, 55a, 56, 57 K-JG). Dass im gegenständlichen Bereich kein angepasstes Geschlechterverhältnis vorliege, sei darauf zurückzuführen, dass in den letzten Jahren bei weitem mehr Trophäenträger entnommen worden seien als Kälber und Tiere. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Erhebungen durchzuführen und dafür den für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen (nach Anzahl, Geschlecht und klassenmäßiger Zusammensetzung gegliederten) Wildstand im bekämpften Bescheid anzuführen. Darüber hinaus müsse aus dem Bescheid hervorgehen, wie hoch die gewünschte Wilddichte unter den zuvor genannten Grundsätzen sei. Auch deshalb müsse in der Begründung des Bescheides, damit er einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich sei, jedenfalls der für die Entscheidung maßgebliche tatsächliche Wildbestand festgehalten werden. Schließlich sei die Eignung der festgesetzten Maßnahmen darzulegen, inwiefern diese zur Verwirklichung des Zieles, einen dem K-JG entsprechenden Wildstand zu erreichen, geeignet seien.

2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

2.1. Nach § 3 Abs 2 erster Satz K-JG ist die Erzielung und Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepassten artenreichen und gesunden Wildstandes die maßgebende Voraussetzung dafür, dass ein geordneter Jagdbetrieb als gegeben angesehen werden kann. Bei der Erzielung und Erhaltung dieses Wildstandes sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen (§ 3 Abs 2 zweiter Satz K-JG), der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes (§ 3 Abs 2 letzter Satz K-JG).

Bei der Erlassung der Abschussrichtlinien nach § 56 K-JG ist in diesem Sinne neben der Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan auf die Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes abzustellen sowie auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis, einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes, auf die Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes sowie auch auf die Erfordernisse eines ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen.

Nach § 57 Abs 2 K-JG sind der Festsetzung des Abschussplanes neben dem wildökologischen Raumplan die derart erstellten Abschussrichtlinien zu Grunde zu legen. Die Grundlage für die Festsetzung des Abschussplanes bilden somit gleichermaßen der Abschussrahmen für eine Wildart pro Wildregion nach dem wildökologischen Raumplan iSd § 55a Abs 3 K-JG wie die insbesondere auf die Entwicklung und Erhaltung des besagten Wildstandes abzielenden Abschussrichtlinien. Nach den wiedergegebenen Abschussrichtlinien (vgl § 1 Z 1) ist in diesem Sinn der Abschussplan für ein Jagdgebiet insbesondere so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der wildökologischen Raumplanung alle der Planung unterliegenden Wildarten in ihrem Bestand gesichert sind und dass keine für die Land- und Forstwirtschaft untragbaren Wildschäden entstehen.

Vor diesem Hintergrund liegt eine maßgebliche Zielsetzung bei der Festsetzung des Abschussplanes in der Erreichung des dem § 3 Abs 2 bzw dem § 56 K-JG entsprechenden Wildstandes. Dabei setzt auch die Angabe bzw Aufgliederung des Abschusses, wie dies im Abschussplan nach § 57 Abs 4 K-JG zu erfolgen hat, voraus, dass diesem der in § 3 Abs 2 K-JG fokussierte und nach §§ 56 und 57 Abs 2 K-JG maßgebliche Wildstand zugrunde gelegt wird. Der festgesetzte (auf die Erreichung des dem Jagdgebiet nach den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Wildstandes gerichtete) Abschuss bildet jedenfalls eine (Teil )Menge des tatsächlichen Wildstandes.

2.2. Vor diesem Hintergrund stellt der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet eine maßgebende Grundlage für den Abschussplan für dieses Jagdgebiet dar. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (vgl etwa , , jeweils mwH). Wenn auch im Sinne einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung bei der Festlegung eines Abschussplanes jeweils die Abschussfreigaben und die tatsächlich getätigten Abschüsse der vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen sind (vgl etwa , mwH), vermag dies die besagte, in § 57 iVm § 56 und § 3 Abs 2 K-JG gegründete Wildstandsermittlung nicht entbehrlich zu machen. Die einem vom Jagdausübungsberechtigten bekannt gegebenen Abschussplan zu Grunde liegenden Zählergebnisse bedeuten im Übrigen zwar nicht, dass die Behörde die Ergebnisse von Zählungen ungeprüft ihrer Beurteilung zugrunde legen müsste, allerdings bedarf ein Abgehen von Zählergebnissen einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen (vgl ).

2.3. Die Wiedergabe des bekämpften Bescheides zeigt, dass dem damit erfolgten Abspruch zwar Überlegungen betreffend die wildökologische Raumplanung sowie Abschusszahlen zugrunde gelegt wurden, auf die für die Festsetzung des Abschussplanes maßgebliche Entwicklung und Erhaltung des Wildstandes auf Grundlage des tatsächlichen, im Sinn des Vorstehdenden ermittelten Wildstandes im konkreten Jagdgebiet iSd § 3 Abs 2 und §§ 56, 57 K-JG aber nicht näher eingegangen wurde. Damit wird der die Festsetzung des Abschussplanes für die Jahre 2013 bis 2014 betreffende angefochtene Bescheid den dabei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.

2.4. Damit ist es entbehrlich, auf das weitere gegen den bekämpften Bescheid gerichtete Beschwerdevorbringen einzugehen.

3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG iVm § 79 Abs 11 leg cit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am