VwGH vom 29.04.2015, 2013/03/0157

VwGH vom 29.04.2015, 2013/03/0157

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/03/0158 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A s.r.o. in B, Slowakische Republik, vertreten durch Mag. Sylvia Unger, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Ferstelgasse 1/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom , Zl RU6-AB-2208/008-2013, betreffend Bewilligung für Außenstarts und Außenlandungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen im Zeitraum vom bis zum in ganz Niederösterreich gemäß § 9 Abs 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 108/2013 (LFG), keine Folge gegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die beantragte Bewilligung solle pauschal für den gesamten Zeitraum und zur eigenständigen Auswahl der Örtlichkeit für die Durchführung von Starts und Landungen berechtigen. Der Amtssachverständige für technische Luftfahrtangelegenheiten habe sich im Ermittlungsverfahren dagegen ausgesprochen, eine Genehmigung über ein Jahr hinaus zu erteilen, weil mit einer Änderung der Bestimmungen für Außenlandungen und Außenabflüge im LFG zu rechnen sei.

Auf Grund eines Verbesserungsauftrags, aktuelle Pilotenscheine sowie die gültigen Eintragungsscheine für die Luftfahrzeuge, auf die die Genehmigung lauten solle, vorzulegen, habe die Beschwerdeführerin eine Reihe von Piloten sowie von Luftfahrzeugen bekannt gegeben.

Zu den öffentlichen Interessen iSd § 9 Abs 2 LFG, die Außenlandungen und Außenabflügen nicht entgegenstehen dürften, zähle auch die Verkehrssicherheit, welche sowohl die Sicherheit des Verkehrs am Boden, als auch die Sicherheit des Luftverkehrs umfasse; dazu zählten insbesondere die Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde als auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und die Sicherheit der Insassen sowie die Sicherheit von Nichtverkehrsteilnehmern.

Für die belangte Behörde sei es allerdings unmöglich, für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Prognose zu erstellen, ob öffentliche Interessen der Durchführung von Außenstarts oder Außenlandungen, die in ganz Niederösterreich durchgeführt werden sollten, entgegenstehen könnten.

Ferner gehe aus den vorgelegten Eintragungsscheinen der angesprochenen Luftfahrzeuge hervor, dass die beschwerdeführende Partei die Halterin lediglich der Luftfahrzeuge B und C sei. Nur für diese Luftfahrzeuge komme ihr eine Antragsbefugnis gemäß § 9 Abs 2 LFG zu. Laut den vorgelegten Lufttüchtigkeitszertifikaten (Airworthiness Review Certificate) dauere die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges B lediglich bis zum , die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges C lediglich bis zum .

Gemäß § 3 Abs 4 der Zivilluftfahrtzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl II Nr 143/2010, dürfe ein Luftfahrzeug nicht verwendet werden, wenn die Lufttüchtigkeit bzw Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden sei. Die beantragte Genehmigungsdauer reiche weit über die Gültigkeitsdauer der vorgelegten Lufttüchtigkeitszeugnisse hinaus, weshalb dem Antrag keine Folge gegeben werden konnte.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangte Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Rechtslage

1. Die relevanten Bestimmungen des LFG (idF der Novelle BGBl I Nr 108/2013) lauten auszugsweise:

"Außenlandungen und Außenabflüge

§ 9. (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

..."

"A. Luftfahrzeuge.

Begriffsbestimmung

§ 11. (1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind."

"Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge

§ 12. (1) Soweit in den §§ 7, 18, 20 und 132 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, daß es


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1.
die österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt,
2.
für die jeweilige Verwendung lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und
...

(3) Die näheren Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu regeln. ..."

"Lufttüchtigkeit

§ 17. Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist."

2. Hier relevante Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl II Nr 143 (ZLLV 2010), lauten auszugsweise:

"Zulässige Verwendung

§ 3. (1) ...

...

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, darf ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrtgerät unbeschadet der Bestimmung des § 44 und des § 58 Abs. 3 außerdem nicht verwendet werden, wenn

1. die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist oder

2. der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit nach Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 nicht beurkundet worden ist oder

..."

"Lufttüchtigkeit

Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit

§ 30. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters für ein Luftfahrzeug nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 2 der Anlage A sowie eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A und eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer gemäß den §§ 31 bis 39 und gegebenenfalls § 40 durchgeführten Prüfung die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart festgestellt worden ist.

(2) Die zuständige Behörde oder die gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betriebe haben für ein Luftfahrzeug nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Nachprüfbericht durch Stempel und Unterschrift einer hiezu berechtigten Person zu bestätigen. Nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Z 8 ist zusätzlich eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A, nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen."

III. Erwägungen

1. Nach § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG) nichts anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Für die vorliegende, noch im Dezember 2013 eingebrachte Beschwerde sind daher die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter relevant, zumal nicht erkennbar ist, dass diesbezüglich durch das VwGbk-ÜG etwas anderes bestimmt würde (vgl § 4 VwGbk-ÜG).

2. § 9 Abs 1 LFG normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Aus § 9 Abs 1 LFG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern - für den vorliegenden Fall relevant - sich aus § 9 Abs 2 LFG nichts anderes ergibt (vgl etwa , , und ).

Gemäß § 9 Abs 2 LFG dürfen Außenabflüge und Außenlandungen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Eine solche Bewilligung ist - vorliegend maßgeblich - nur dann zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. § 9 Abs 2 LFG stellt diesbezüglich auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall jeweils in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab (vgl etwa , und (VwSlg 13.466 A/1991)). Auch der Schutz der Sicherheit der Luftfahrt liegt zweifellos im öffentlichen Interesse (vgl ). Bei dem hier relevanten weiten Verständnis des Begriffs der Sicherheit der Luftfahrt (vgl in diesem Zusammenhang etwa ) zählt angesichts der mit den Rechtsvorschriften betreffend die Lufttüchtigkeit bzw die Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen offensichtlich bezweckten Gefahrenabwehr auch dazu, dass ein Luftfahrzeug lufttüchtig iSd § 17 LFG ist, wobei die Lufttüchtigkeit bzw Betriebstüchtigkeit (wie sich aus den oben wiedergegebenen Rechtsvorschriften ergibt) entsprechend der ZLLV 2010 beurkundet sein muss.

Ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab, so insbesondere auch von der Lage des Start- und Landeplatzes und deren Umgebung (vgl , mwH). Die nach § 9 Abs 2 LFG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind in Bezug auf dritte Personen von der Behörde von Amts wegen zu wahren, dritten Personen wird das Recht, bestimmte öffentliche Interessen als subjektives Recht geltend zu machen, nicht eingeräumt ( (VwSlg 15.670 A/2001)).

Aus dem zweiten Satz des § 9 Abs 2 LFG im Zusammenhalt mit dem dritten Satz dieser Bestimmung ergibt sich, dass insofern ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Bewilligung für Außenabflüge und Außenlandungen besteht, als iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz LFG Beeinträchtigungen durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden können, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist und derart ein Entgegenstehen öffentlicher Interessen ausgeschlossen werden kann (siehe - auch zum Folgenden - , mwH). Die Behörde ist zuständig, einen Antrag iSd § 9 Abs 2 LFG einschränkende Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, wenn solche Maßnahmen nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erforderlich sind, um die Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen iSd § 9 Abs 2 LFG hintanzuhalten und damit den Antrag genehmigungsfähig zu machen. Daher sind - auch mit Blick auf Bedingungen und Auflagen - Feststellungen darüber notwendig, welche konkreten Gefährdungen (nach Art und Ausmaß) durch Außenlandungen und Außenabflüge ausgelöst werden, die Gegenstand des jeweils zur Entscheidung stehenden Antrages sind. Kann durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen ausgeschlossen werden, dass die beantragten Außenlandungen bzw Außenabflüge zu einer Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses führen, hat eine antragstellende Partei gemäß § 9 Abs 2 LFG einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung (vgl nochmals , mwH).

3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als nicht zielführend.

3.1. Die Frage, ob und welche öffentlichen Interessen der Erteilung einer Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab (vgl auch ). Daher kommt es (etwa im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Schutz von Lärmimmissionen) entscheidend auf die Verhältnisse im Einzelfall, also insbesondere auf den geplanten Ort einer Außenlandung oder eines Außenabflugs und seiner jeweiligen Umgebung an (vgl etwa ).

In diesem Sinn sind für die Einschätzung jener öffentlicher Interessen, die gegen beantragte Außenabflüge bzw Außenlandungen sprechen, grundsätzlich insbesondere Feststellungen zur Lage des Start- und Landeplatzes (einschließlich der in der Nachbarschaft befindlichen Wohngebäude, Siedlungsräume, jagd- und naturschutzrechtlich relevanten Gebieten), zur geplanten Flugroute, zum bereits vorhandenen Geräuschpegel und zur Geräuschimmission der zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge erforderlich (; vgl auch ).

Eine solche Beurteilung setzt voraus, dass die jeweiligen für die Außenabflüge und Außenlandungen vorgesehenen Plätze von der antragstellenden Partei bekannt gegeben werden (). Es wäre daher an der beschwerdeführenden Partei gelegen gewesen, im Zusammenhang mit ihrem Antrag die für die Außenabflüge und Außenlandungen vorgesehenen Plätze derart zu konkretisieren, dass die belangte Behörde - allenfalls nach weiteren einschlägigen Ermittlungen - in der Lage gewesen wäre, die Beurteilung nach § 9 Abs 2 LFG vorzunehmen. Dass die beschwerdeführende Partei eine solche Konkretisierung vorgenommen hätte, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsakten.

3.2. Bei diesem Ergebnis war auf die Frage der Gültigkeit der Lufttüchtigkeitszeugnisse der Luftfahrzeuge nicht mehr einzugehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs 2 LFG die Bewilligung, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen ist. Der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit der für die Außenabflüge und Außenlandungen eingesetzten Luftfahrzeuge während der beantragten Bewilligungsdauer hätte daher auch Gegenstand einer entsprechenden Bedingung bei Erteilung der Bewilligung sein können.

3.3. Damit ist vorliegend auch mit der Verfahrensrüge nichts zu gewinnen, es seien durch die bloße Übermittlung eines Aktenkonvoluts von rund 500 Seiten (die auch Unterlagen ohne rechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren umfasst hätten) die Bestimmungen über das Parteiengehör verletzt worden, und die belangte Behörde hätte unter Verletzung der Offizialmaxime auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG iVm § 79 Abs 11 leg cit als unbegründet abzuweisen war.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am