VwGH 28.03.2012, 2008/13/0242
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften gehören u.a. auch die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, also insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen usw. (§ 28 Abs. 1 Z 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden EStG 1972). Darunter versteht man in der Regel alle Einkünfte, die dem Bestandgeber im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von (unbeweglichen) Bestandobjekten zufließen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 2053/59, VwSlg 2510 F/1961, und vom , 2008/15/0057, zu den entsprechenden Bestimmungen des EStG 1953 und des EStG 1988). Neben den laufenden Mietzinsen sind auch einmalige Einnahmen, z.B. Ablösen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 28 Tz 11). |
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RS 2 | Bei der Frage, ob ein bestimmtes Entgelt den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob das betreffende Entgelt eine Gegenleistung für die im Einzelfall dem Mieter eingeräumten Rechte darstellt, die mit dem Mietrechtsverhältnis in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebendes Kriterium ist, ob die betreffenden Leistungen unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als im Rahmen des mit dem Bestandvertrag begründeten Austauschverhältnisses erbracht anzusehen oder ob diese Leistungen wirtschaftlich selbständig in dem Sinn sind, daß sie NEBEN dem Bestandverhältnis bestehen (Hinweis E , 2053/59, VwSlg 2510 F/1961). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 92/15/0116 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Dr. M in W, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/2721-W/08, miterledigt RV/2732-W/08, betreffend u.a. Einkommensteuer 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren nach dem hg. Erkenntnis vom , 2005/13/0152 (im Folgenden: Vorerkenntnis). Mit dem Vorerkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den (damals) angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom , RV/26-W/02 (im Folgenden: Vorbescheid), u.a. betreffend Einkommensteuer 1987 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Strittig war in dem zum Vorbescheid führenden Verwaltungsverfahren u.a. die Frage der ertragsteuerrechtlichen Behandlung eines an den Beschwerdeführer im Jahr 1987 bezahlten Betrages in Höhe von 5,5 Mio. S, den dieser von der S-Bank im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumlichkeiten im Erdgeschoß seines Hauses in Wien, P-Straße, erhalten hatte. Der Beschwerdeführer vertrat dazu im Wesentlichen den Standpunkt, es habe sich bei der Zahlung um eine Schadenersatzleistung gehandelt, die eine Entschädigung für die Wertminderung des Bestandobjektes dargestellt habe. Demgegenüber war die belangte Behörde im Vorbescheid der Ansicht, dass ein tatsächlicher der Höhe nach bewertbarer Schaden im Zeitpunkt der Zuzählung des strittigen Betrages nicht vorgelegen sei. Zum näheren Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Vorerkenntnis verwiesen.
Im Vorerkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass bei den in Rede stehenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1972) Ersatzleistungen für Substanzverluste nicht steuerbar seien. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine Wertminderung des Bestandobjektes zwar in ihrer konkreten Höhe erst in der Zukunft sichtbar werden, aber dennoch bereits vorher eingetreten sein könne. Der Vorbescheid sei daher, soweit er die Einkommensteuer für 1987 betroffen habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.
Der Beschwerdeführer brachte im fortgesetzten Verfahren einen ergänzenden Schriftsatz vom ein. In diesem brachte er im Wesentlichen vor, dass die Wertminderung am Gebäude im Jahr 1987 eingetreten sei, weil der Bank das Recht eingeräumt worden sei, bauliche Veränderungen am Gebäude durchzuführen. Als Ersatz für die angeführte Wertminderung habe der Beschwerdeführer den Betrag von 5,5 Mio. S erhalten, wobei die Vereinbarung selbst im Besprechungsprotokoll vom wiedergegeben worden sei. Der Betrag sei seiner Höhe nach angemessen gewesen. Es sei schon dargetan worden, dass durch die Baumaßnahmen der Bank eine Aufstockung bzw. neben einer Aufstockung ein Dachbodenausbau nicht mehr möglich gewesen sei. Ausgehend "vom nicht gewonnenen Bauwert von ATS 4,000.000,--" und allein der Wertminderung gemäß dem vorgelegten Gutachten vom , das sich auf den Stichtag beziehe, sei das Entgelt von 5,5 Mio. S sachgerecht. Im Übrigen komme es grundsätzlich auf eine, wenn überhaupt, nur schätzungsweise Ermittlung der Substanzminderung nicht an. Die Höhe der konkreten Substanzminderung in der Zukunft könne zum Zeitpunkt des eingetretenen Schadens - das heißt im Jahr 1987 - ohnedies nicht festgestellt werden. Die Wertminderung sei jedoch tatsächlich eingetreten und es "soll auch die Bezahlung des Betrages von ATS 5,500.000,-- diese Wertminderung in der Gesamtheit abgelten". Dies habe "das Beweisverfahren ergeben".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1987 teilweise Folge. Zur ertragsteuerrechtlichen Qualifikation des von der S-Bank an den Beschwerdeführer geleisteten "Zuschusses in der Höhe öS 5,500.000,- (brutto)" sei unter Würdigung des im Zuge des Berufungsverfahrens zum Nachweis einer durch die Vermietung an die S-Bank eingetretenen Wertminderung der Liegenschaft nachgereichten Gutachtens vom zu prüfen gewesen, ob diese Zahlung entsprechend den Berufungsausführungen als nicht steuerbarer Ersatz für die Wertminderung des Gebäudes zu qualifizieren gewesen sei. In Anbetracht des Inhaltes des vorgelegten Gutachtens sei die belangte Behörde zur Überzeugung gekommen, dass das Mietobjekt durch die Anmietung der Räumlichkeiten tatsächlich eine Wertminderung in der Höhe von 1,5 Mio. S erfahren habe. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen beruhten nämlich "auf den baulichen Gegebenheiten und auf dem Inhalt des Mietvertrags fußenden, klaren und nachvollziehbaren Darlegungen des Gutachters, wonach die Anmietung der (S-Bank) an sich mögliche Veränderungen am Mietobjekt nachhaltig vereitelt hat". Damit sei der im Gutachten dargelegten Wertminderung des Mietobjektes in Form einer Reduktion der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um den Betrag von 1,5 Mio. S Rechnung zu tragen gewesen. Dass der in Rede stehende "Zuschuss" nicht zur Gänze als eine Ersatzleistung wegen Wertminderung der Substanz anzusehen sei, ergebe sich im Übrigen auch aus dem vom Beschwerdeführer verfassten Gedächtnisprotokoll vom , das einen eindeutigen und ursächlichen Zusammenhang zwischen den Mietzahlungen und dem strittigen Zuschuss erkennen lasse. Der Konnex zwischen dem geleisteten Restbetrag und dem Bestandverhältnis mit der S-Bank gründe sich auch darauf, dass dessen Bezahlung "der Mieterin via Gestattung der Setzung baulicher Veränderungen, der Vereinbarung eines unbefristeten Kündigungsverzicht seitens des Vermieters sowie der Möglichkeit den Mietgegenstand in Afterbestand zu geben, zu einer verstärkten Rechtsstellung verholfen hat". Der nunmehr für die "Sachgerechtheit" des Betrages von 5,5 Mio. S ins Treffen geführten Begründung, wonach dieser im Ausmaß von 4 Mio. S den wegen der Unmöglichkeit der Gebäudeaufstockung "nicht gewonnenen Bauwert abdecken sollte", sei das Ergebnis des Gutachtens entgegenzuhalten, nach dem die Wertminderung des Gebäudes mit 1,5 Mio. S anzusetzen sei.
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "dass Ersatzleistungen für Substanzverluste nicht der Einkommensteuer, insbesondere aufgrund von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, unterliegen", verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, auf die der Beschwerdeführer repliziert hat, erwogen:
Zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften gehören u. a. auch die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, also insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen usw. (§ 28 Abs. 1 Z 1 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden EStG 1972). Darunter versteht man in der Regel alle Einkünfte, die dem Bestandgeber im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von (unbeweglichen) Bestandobjekten zufließen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 2053/59, VwSlg. 2.510/F, und vom , 2008/15/0057, zu den entsprechenden Bestimmungen des EStG 1953 und des EStG 1988). Neben den laufenden Mietzinsen sind auch einmalige Einnahmen, z.B. Ablösen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 28 Tz 11).
Wie der Verwaltungsgerichthof im erwähnten Erkenntnis vom und auch im Erkenntnis vom , 92/15/0116, ausgeführt hat, kommt es bei der Frage, ob neben dem eigentlichen Entgelt für die Nutzungsüberlassung ein bestimmtes Entgelt den Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist, entscheidend darauf an, ob das betreffende Entgelt eine Gegenleistung für die im Einzelfall dem Mieter eingeräumten Rechte darstellt, die mit dem Mietverhältnis in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen; hiebei muss maßgebliches Kriterium sein, ob die betreffenden Leistungen unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als im Rahmen des mit dem Bestandvertrag begründeten Austauschverhältnisses erbracht anzusehen oder ob diese Leistungen wirtschaftlich selbständig in dem Sinne sind, dass sie neben dem Bestandverhältnis bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0086, VwSlg. 7254/F).
Dass im Beschwerdefall der seitens der S-Bank im Jahr 1987 bezahlte, nicht rückzahlbare Betrag in Höhe von 5,5 Mio. S außerhalb des mit Bestandvertrag begründeten Austauschverhältnisses geleistet worden wäre, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Wesentlich für die Zuordnung zu den steuerbaren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung war damit im Sinne des Vorerkenntnisses nur, inwieweit diese Zahlung eine Abgeltung für eine eingetretene Wertminderung des Gebäudes darstellte, weil solche Ersatzleistungen für Substanzverluste im Rahmen der strittigen Einkunftsart nicht zu erfassen sind (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom , 89/14/0107). Zutreffend räumt die Beschwerde in diesem Zusammenhang ein, dass die vertragliche Gestaltung und Erfüllung eines Vertrages "wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Höhe der vereinbarten Abfindung für Substanzminderung seine Grenzen haben muss. Nicht steuerpflichtig können wohl nicht der Höhe nach unbegrenzte Abfindungen für Substanzverluste sein, nur weil sie in dieser Höhe vereinbart werden".
Anders als im Vorbescheid hat die belangte Behörde im (nunmehr) angefochtenen Bescheid einen Teilbetrag von 1,5 Mio. S des von der S-Bank geleisteten "Zuschusses" von 5,5 Mio. S als Ersatzleistung für die eingetretene Wertminderung qualifiziert. Sie ist damit in voller Höhe dem Betrag gefolgt, der in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten vom errechnet worden war. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich aus dem auch im ergänzenden Schriftsatz vom angesprochenen Beweisverfahren in objektiver Hinsicht ein tauglicher Anhaltspunkt ergeben hätte, der den für die Wertminderung angesetzten Wert als zu niedrig erscheinen lassen könnte. Weshalb nach Ansicht des Beschwerdeführers offenbar (zusätzlich) auch der laut Replik "entgangene Bauwert" in Höhe von rund 4 Mio. S (den der Gutachter für eine durch "Aufstockung zu gewinnende Wohnfläche" zum Stichtag ermittelte, dem er einen Verkaufswert von rund 6,5 Mio. S gegenüberstellte und so in weiterer Folge zu einer Wertminderung von 1,5 Mio. S gelangte) einen "Substanzverlust" des Gebäudes im Streitjahr 1987 darstellen sollte, macht der Beschwerdeführer in keiner Weise einsichtig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2008130242.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAE-78854